Erbberechtigung

Im Zuge des deutschen Erbrechts ergibt sich für juristische Laien regelmäßig eine große Vielfalt an Fragen und Unsicherheiten. Wer über keinen entsprechenden Hintergrund verfügt, befasst sich üblicherweise nicht ausführlich mit dem Erbrecht und ist aus diesem Grund auch nicht mit den Prinzipien dieses komplexen Rechtsgebiets vertraut. Der Tod ist natürlich kein angenehmes Thema, mit dem man sich gerne befasst, nichtsdestotrotz sollte es aber auch nicht tabuisiert werden. Früher oder später ereilt jeden Menschen der Tod, schließlich ist dieser ein fester Bestandteil des Lebens. Auch Trauerfälle in der Familie stellen eine Konfrontation mit dem Thema Tod dar. Eine Auseinandersetzung mit dieser Thematik kann man demzufolge ohnehin nicht umgehen. In Anbetracht dessen sollten Verbraucher möglichst offen und offensiv hiermit umgehen und sich auch frühzeitig um eine adäquate Vorsorge bemühen.

Der Nachweis der Erbberechtigung ist im Rechtsverkehr notwendig. Die Gläubiger müssen sicher sein, den richtigen Rechtsnachfolger vor sich zu haben und auch bei der Umschreibung von Immobilien ist eine Legitimierung notwendig. Folglich ist es für jeden empfehlenswert, sich frühzeitig mit dem Erbrecht heute zu befassen. Insbesondere der Erbberechtigung sollte man im Zuge dessen Aufmerksamkeit schenken, da es sich hierbei um die Basis der Vermögensübertragung durch eine Schenkung oder von Todes wegen handelt. Künftige Erblasser und potentielle Erben sollten sich gleichermaßen hiermit beschäftigen, schließlich sind sie auch gleichermaßen in einen Erbfall involviert. In einem ersten Schritt sollte man sich mit den Formen der Erbberechtigung auseinandersetzen und sich mit den jeweiligen Besonderheiten vertraut machen.

Formen der Erbberechtigung

In der deutschen Gesetzgebung bestehen verschiedene Formen der Erbberechtigung. Grundsätzlich gilt in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Erbberechtigung Hinterbliebener auf dem letzten Willen des verstorbenen Erblassers basieren kann oder von Gesetzes wegen zustande kommt. Im Idealfall hat der Erblasser zu Lebzeiten für seinen eigenen Erbfall vorgesorgt und von seiner Testierfreiheit gemäß § 1937 BGB Gebrauch gemacht. Hierin räumt der Gesetzgeber den Bürgern der Bundesrepublik das Recht ein, Erben frei zu bestimmen. Zu diesem Zweck ist aber natürlich die Errichtung einer rechtskräftigen Verfügung von Todes wegen erforderlich. Mit einem Testament oder einem Erbvertrag kann man somit anderen Personen eine Erbberechtigung am eigenen Nachlass einräumen, so dass diese nach dem Tod rechtmäßig am Nachlassvermögen beteiligt werden.

Trotz der hervorragenden Möglichkeit, seinen Willen über den eigenen Tod hinaus durchzusetzen und für das Vermögen vorzusorgen, setzen nur relativ wenige Verbraucher auf ein Testament oder eine anderweitige Verfügung von Todes wegen. Eine gewillkürte Erbfolge als Basis der Erbberechtigung ist demzufolge mehr oder weniger die Ausnahme, denn in einem Großteil aller Erbfälle liegt der Erbberechtigung der jeweiligen Erben die gesetzliche Erbfolge zugrunde. Somit sind dann nur die nächsten Verwandten sowie der überlebende Ehegatte beziehungsweise Lebenspartner erbberechtigt. Dies geht eindeutig aus §§ 1922 ff. BGB hervor.

Zusätzlich ist auch das Pflichtteilsrecht im Zusammenhang mit der Erbberechtigung von großer Bedeutung. Hat der verstorbene Erblasser zu Lebzeiten für seinen Nachlass vorgesorgt und nahe Angehörige im Rahmen seiner letztwilligen Verfügung von der gewillkürten Erbfolge ausgeschlossen, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass diese Person auch tatsächlich leer ausgeht. Die gewillkürte Erbfolge setzt zwar die gesetzliche Erbfolge außer Kraft und hat somit absoluten Vorrang, das Pflichtteilsrecht schränkt die allgemeine Testierfreiheit allerdings ein. Wer gemäß § 2303 BGB zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis gehört und mit oder ohne die testamentarische Enterbung erbberechtigt wäre, hat demzufolge einen gesetzlichen Anspruch auf den Pflichtteil. Dieser beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und soll die nächsten Angehörigen absichern.

Nachweis der Erbberechtigung

Hinterbliebene eines verstorbenen Erblassers, die als Erben eingesetzt wurden und das Erbe nicht ausschlagen, verfügen über eine Erbberechtigung und haben somit Anspruch auf Vermögen aus dem Nachlass. Um hierüber verfügen zu können, muss man seine Erbberechtigung im Rechtsverkehr oftmals belegen und benötigt demzufolge ein entsprechendes amtliches Dokument. Das öffentliche oder notarielle Testament gilt als ein solcher Nachweis und aufgrund dessen kann beim Haus erben der neue Grundbucheintrag erfolgen. Wer ein privatschriftliches Testament in Händen hält kann einen Erbschein erwirken.

In Deutschland dient im Allgemeinen der Erbschein als Nachweis der Erbberechtigung. Als amtliche Urkunde ist dieses Dokument voll anerkannt und stellt eindeutig klar, welche Personen erbberechtigt sind und welchen Umfang diese Erbberechtigung aufweist. Erben, die einen solchen Nachweis benötigen, können beim zuständigen Nachlassgericht einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins stellen.

4.7/550 ratings