Enterbung

Eine Enterbung der nahen Verwandten kann nur im Testament oder einem Erbvertrag erfolgen. Jeder Erblasser ist frei in der Auswahl seiner Erben. Er kann auswählen, wem er sein Vermögen nach seinem Ableben übergeben möchte und ist grundsätzlich nicht an die gesetzliche Erbfolge gebunden. Das heißt jedoch nicht, dass festgelegte gesetzliche Erben überhaupt nichts von der Erbschaft bekommen. Sie werden nur keine Erben, doch das Pflichtteil steht ihnen allemal zu.

Der Erblasser kann diese Enterbung eines ungeliebten Verwandten auch anordnen, ohne einen gewünschten Erben einzusetzen. Eine Enterbung ist ein Ausschluss von der gesetzlichen Erbfolge. Diese Person wird behandelt, als ob sie beim Erbfall nicht vorhanden gewesen wäre. Wenn ein Enterbter allerdings zu den Pflichtteilsberechtigten gehört hat er das Recht, seinen Pflichtteil zu verlangen.

Enterbung – Pflichtteil

Nach einer Enterbung erhalten Pflichtteilsberechtigte einen Anteil in Höhe der Hälfte vom gesetzlichen Erbteil. Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass durch die Enterbung Pflichtteilsberechtigte keinen Anteil mehr am Wohlstand der Familie haben. Berechtigte sind immer die Kinder, die Eltern und der überlebende Ehegatte (eingetragene Lebenspartner) des Erblassers. Pflichtteilsschuldner zur Bezahlung des Pflichtteils ist stets der oder die Erben. Bei einer Erbengemeinschaft sind alle Miterben zur Zahlung verpflichtet. Der Pflichtanteil ist immer eine Geldsumme, die an  den Pflichtteilsberechtigten auszubezahlen ist. Ein Pflichtteilsanspruch verjährt nach drei Jahren, wenn er bis dahin nicht eingefordert wird.

Entzug des Pflichtteils:

Nur in einigen Ausnahmefällen (§§§ 2333 ff. BGB) kann ein Anspruch auf den Pflichtteil den Berechtigten auch entzogen werden.

Beispiel: Eines der Kinder trachtete dem Erblasser oder seinen weiteren nahen Angehörigen nach dem Leben. Seit dem 1. Januar 2010 liegt zudem ein Enterbungsgrund vor, wenn ein pflichtteilsberechtigter Verwandter den Erblasser selbst und nahe stehenden Personen wie dem Lebenspartner, eigenen Kindern oder Pflege- und Stiefkindern körperlich schwer misshandelt.

Enterbung – Pflichtteilsentziehung

Im Allgemeinen werden Begriffe wie "Enterbung" und "Pflichtteilsentziehung" oft verwechselt. Im juristischen Sprachgebrauch bezeichnet man eine Enterbung grundsätzlich nur als Reduzierung des Erbteils auf den gesetzlichen Pflichtteil für den berechtigten Personenkreis. Dies geschieht im Testament und bedarf keiner weiteren Bedingung.

Die Rechtslage der gänzlichen Pflichtteilsentziehung stellt sich so dar:

Im § 1938 BGB ist festgelegt dass der Erblasser durch die Anordnungen im Testament einen Verwandten und auch Ehegatten von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen kann. Dies heißt schon, er möchte ihm den Pflichtteil ebenfalls entziehen.

Da gesetzliche Erben jedoch immer einen Anspruch auf Zahlung eines Mindestanteils am Vermögen haben ist es schwer ihnen dies zu entziehen. Im BGB sind jedoch gesetzlich zulässige und schwerwiegende Gründe für eine Enterbung vorgegeben. Hierbei wird wie folgendermaßen unterschieden:

  • Gründe für eine rechtmäßige Entziehung des Pflichtteils durch die Eltern von Abkömmlingen sind in § 2333 BGB aufgeführt
  • Gründe für die rechtmäßige Entziehung des Elternpflichtanteils durch den Abkömmling sind in § 2334 BGB aufgelistet
  • Gründe für die rechtmäßige Entziehung eines Ehegattenpflichtanteils durch den Ehepartner stehen in § 2335 BGB

Der Enterbungsgrund „nach dem Leben trachten“ umschließt sämtliche Handlungen, die hierzu führen sollen, dies bedeutet schon die Anstiftung oder Vorbereitungshandlungen sind hier bereits relevant. Grundsätzlich sind hier nur schwere vorsätzliche Vergehen wichtig, die sich gegen Leib und Leben und das Eigentum der Erblasserfamilie richtet.

Im § 2336 BGB wird ausgeführt welche gesetzlichen Anforderungen an eine gewünschte Pflichtteilsentziehung gestellt werden sowie die Beweislastverteilung. In jedem Fall muss eine Pflichtteilsentziehung im Testament detailliert begründet werden. Die Beweislast (§ 2336 Abs. 3 BGB) für das Vorhanden sein von Voraussetzungen obliegt stets demjenigen, der sich auf die Entziehung beruft, dies wird in der Regel der Erblasser sein. Der durch die ausgesprochene Entziehung Geschädigte hat keine Beweislast. Von der Entziehung zu unterscheiden ist die Pflichtteilsunwürdigkeit (§ 2345 BGB), sie kann durch eine Anfechtung des Pflichtteilsrechts erfolgen. Zur Anfechtung lt. § 2341 BGB berechtigt ist Jeder dem der Entzug des Pflichtteils zugute kommen würde. Anfechtungserklärung kann formlos gegenüber einem Pflichtteilsunwürdigen erfolgen.

Es gibt zudem einige legale Möglichkeiten, den Pflichtteil einzuschränken:

  • Landwirtschaftliches Eigentum untersteht der Höfe – Ordnung
  • Eheleute mit unterschiedlichen Vermögensgrößen könnten den Güterstand einer Gütergemeinschaft vereinbaren
  • Im Erbvertrag oder im Testament wird eine Pflichtteilsstrafklausel eingefügt
  • Das Pflichtteil kann auch beschränkt werden gemäß § 2338 BGB um den  Nachlass vor einer Verschwendungssucht oder Gläubigern bei Schulden der Kinder zu sichern

Fazit: Wir haben die Möglichkeiten zur Enterbung und zur Entziehung des Pflichtteils aufgeführt. Es dürfte im Rahmen des Artikels klar geworden sein, dass eine Entziehung des Pflichtteils mit großen Schwierigkeiten verbunden ist. Völlig unabhängig davon bleibt jedoch, dass der Erblasser seinen Erben, also den Menschen der sein Vermögen mit allen Rechten und Pflichten übernimmt, frei bestimmen kann.

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