Eintrittsrecht
Der Ausdruck Eintrittsrecht ist den meisten juristischen Laien eher unbekannt und fremd, obgleich es sich hierbei um eine Regelung handelt, die in einem Großteil aller deutschen Erbfälle von zentraler Bedeutung ist. Mit dem Begriff Eintrittsrecht wird im Allgemeinen das Prinzip beschrieben, dass die gesetzliche Erbfolge erst möglich macht und somit die betreffende Grundlage darstellt.
Obwohl die im Bürgerlichen Gesetzbuch manifestierte Testierfreiheit künftigen Erblassern die Möglichkeit gibt, frei über ihren Nachlass zu verfügen und so über den eigenen Tod hinaus Entscheidungen über das eigene Vermögen zu treffen, machen nur die wenigsten Menschen tatsächlich hiervon Gebrauch. So ist der Anteil der Erbfälle, in denen eine Verfügung von Todes wegen vorliegt, in der Bundesrepublik Deutschland äußerst gering und liegt durchschnittlich bei etwa 25 Prozent. Die große Mehrheit der Verbraucher kümmert sich demzufolge nicht um eine lebzeitige Nachlassplanung und Nachlassregelung und verlässt sich somit mehr oder weniger auf die gesetzliche Erbfolge.
Das Eintrittsrecht und die gesetzliche Erbfolge
Die in §§ 1922 ff. BGB geregelte gesetzliche Erbfolge basiert im Allgemeinen auf einem umfassenden Ordnungssystem, innerhalb dessen wiederum das Repräsentationsprinzip gilt. Grundsätzlich schließt ein Repräsentant eines Stammes innerhalb einer Ordnung alle nachfolgenden Erben des gleichen Stammes von der Erbfolge aus. In der Praxis bedeutet dies, dass die Abkömmlinge eines zur Erbfolge berufenen Repräsentanten eines Stammes in keinster Weise am Nachlass des verstorbenen Erblassers beteiligt werden und somit auch keinen Erbschein erhalten vom Nachlassgericht. Eine Ausnahme bildet hierbei lediglich die gewillkürte Erbfolge, denn wen ein rechtswirksames Testament existiert, sind die darin benannten Erben sehr wohl erbberechtigt.
Fällt der betreffende Erbe, der als Repräsentant innerhalb der gesetzlichen Erbfolge dient, jedoch weg, gewinnt das Eintrittsrecht an Bedeutung. Dieses sieht in einem solchen Fall vor, dass die Abkömmlinge des Erben, der nun für die Erbfolge ausfällt, an dessen Stelle treten und somit in die gesetzliche Erbfolge eintreten. Der sogenannte Erbeserbe tritt ein geerbtes Erbe an. Ausschlaggebend hierfür kann beispielsweise das Vorversterben des erbberechtigten Repräsentanten, dessen Enterbung, einer Ausschlagung der Erbschaft oder auch Erbunwürdigkeit sein. In all diesen Fällen fällt der eigentlich erbberechtigte Repräsentant der gesetzlichen Erbfolge weg und macht somit die Anwendung des Eintrittsrechts erforderlich.
Das Eintrittsrecht sorgt im deutschen Erbrecht also dafür, dass die Abkömmlinge eines Erben, also die Enkel des Erblassers, im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten, sofern dieser hierzu nicht in der Lage oder gewillt ist. Anhand dieser Regelung zeigt sich, dass der überlebende Ehegatte nicht im entsprechenden Umfang zusätzlich am Nachlass beteiligt wird, sondern stets die Abkömmlinge des eigentlich erbberechtigten Repräsentanten einer Erbenordnung zur Erbfolge berufen und entsprechend an der betreffenden Erbschaft beteiligt werden.
In Anbetracht der Tatsache, dass die gesetzliche Erbfolge für einen Großteil aller Erbfälle relevant ist, darf das Eintrittsrecht nicht außer Acht gelassen werden. Die Hinterbliebenen sollten sich dies bewusst machen und sich eingehend mit dem Eintrittsrecht befassen.