Ehegattentestament
Wenn ein Ehepaar ein gemeinschaftliches Ehegattentestament aufsetzen will, sollte es sich vorab über die Regelungen der gesetzlichen Erbfolge im Klaren sein. Gerade in Bezug auf das Pflichtteilsrecht ist nicht ausgeschlossen, dass die gesetzlichen Bestimmungen dem Willen der Erblasser nicht entsprechen.
Wenn einer der Ehegatten verstirbt und Kinder oder Enkelkinder hat die noch leben, steht dem hinterbliebenen Ehegatten dementsprechend nur ein Teil des Vermögens als Erbe zu. Sind keine lebenden Kinder, Kindeskinder oder die Eltern des Erblassers mehr vorhanden, dann kann der hinterbliebene Ehegatte alleine erben.
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Ehegattentestament – den Güterstand beachten
Der Erbanteil des hinterbliebenen Ehegatten kann sich, je nach Güterstand der Eheleute, um verschiedene Anteile erhöhen. Beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird dem Erbteil zusätzlich ein Viertel zugeschlagen. Dies gilt natürlich nur dann, wenn der Ehegatte im Testament nicht schon zum Alleinerben berufen ist. Bei lebzeitiger Gütertrennung darf der gesetzliche Erbteil allerdings nicht kleiner als der eines Kindes des Erblassers.
Fall die Gütergemeinschaft Grundlage ist im Erbfall bekommt der überlebende Ehegatte grundsätzlich ein Viertel des Vermögens. Er kann auch Alleinerbe sein, sofern keine Erben der ersten Ordnung mehr existieren. Hierzu gibt es noch einige Sonderregelungen, die wir nicht aufführen können, denn bei Spezialfällen müssen die entsprechenden Fachleute zu Rate gezogen werden.
Ehegattentestament – gemeinschaftlich oder getrennt möglich
Ehepaare können in Deutschland ein gemeinschaftliches Ehegatten-Testament verfassen. Sie haben dazu die Möglichkeit, dies eigenhändig und gemeinsam zu erstellen. Es gibt jedoch Unterschiede in der Rechtswirksamkeit. Es ist nicht egal, ob sie sich für die Einheits- oder Trennungslösung entscheiden.
Einheitslösung
In der Einheitslösung des Ehegattentestaments (Berliner Testament) setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu ihren Alleinerben ein. Erst wenn beide Eheleute gestorben sind, fällt der Nachlass in der Regel den gemeinsamen Kindern zu. Das Erbe des zuerst Verstorbenen geht meist als Ganzes zunächst auf den überlebenden Partner über. Erst nach dem Ableben des Zweiten wird das gesamte (ererbte und das eigene) Vermögen komplett an einen Dritten weitergegeben. Die Einheitslösung ist auch bekannt als Berliner Testament Modell.
Bei dieser Testamentsvariante beerben die Kinder den zuerst Verstorbenen nicht. Da sie gesetzliche Erben sind, könnten sie bei dessen Ableben jedoch ihr Pflichtteil geltend machen. Dies könnten die Eltern jedoch mit Hilfe einer so genannten Pflichtteilsstrafklausel versuchen zu verhindern.
Trennlösung
Bei der getrennten Lösung bleiben Vermögensmassen der Eheleute rechtlich betrachtet, im Erbfall immer geteilt. Bei der Trennlösung wird meistens der überlebende Ehepartner als Vorerbe eingesetzt. Bei diesem Modell wird ein Dritter, dies sind meist die Kinder des Erblassers, als Nacherben eingesetzt. Sie beerben beim Ableben des überlebenden Partners also wiederum den Erstverstorbenen. Der zuletzt Versterbende könnte nur sein eigenes Vermögen ebenfalls den Kindern oder auch einem weiteren Begünstigten zuwenden. Nur wenn die Kinder vom letztversterbenden ebenfalls bedacht werden, sind sie dann Erben beider Elternteile.
Wenn der Erblasser verhindern möchte, dass sein Vermögen nach seinem Tod aufgebraucht wird, sollte er sich für diese Variante entscheiden. Ein Vorerbe hat grundsätzlich keine großen Verfügungsbefugnisse über das Vermögen des Erblassers. Es sei denn, der Erblasser hat ihn von den gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen befreit, ein befreiter Vorerbe kann wesentlich mehr über das Vermögen bestimmen, doch grundsätzlich darf er es zum Nachteil des Nacherben auch nicht eklatant reduzieren.
Fazit: Das gemeinschaftliche Ehegattentestament kann grundsätzlich nur zu Lebzeiten beider Ehegatten geändert oder annulliert werden. Eine einseitige Änderung eines Ehegatten ist ohne den Willen des Anderen unwirksam. Beide Ehegatten müssten in diesem Fall neue Testamente errichten.