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Eheähnliche Gemeinschaft

Der hierzulande unbestimmte Rechtsbegriff der eheähnlichen Gemeinschaft beschreibt die Partnerschaft zwischen zwei Menschen, die zwar wie Eheleute zusammen leben, jedoch nicht offiziell miteinander verheiratet sind. Umgangssprachlich wird eine solche eheähnliche Gemeinschaft häufig auch als wilde Ehe bezeichnet.

Partner, die wie Eheleute, jedoch ohne Trauschein, zusammen leben, hatten bis vor wenigen Jahren noch mit gravierenden Schwierigkeiten zu kämpfen. Dies war insbesondere dann der Fall, wenn die Partner auf Sozialleistungen angewiesen waren. Hier existierten äußerst strenge Vorschriften, sodass sich der Nachweis einer eheähnlichen Gemeinschaft in der Regel als sehr problematisch erwies. Ausschlusskriterien für die Anerkennung einer eheähnlichen Gemeinschaft waren das Bestehen einer anderweitigen Ehe, eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft, sowie eine Partnerschaft, die erst seit weniger als drei Jahren bestand.

Mit der Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende im Jahre 2006 änderte sich die Lage für eheähnliche Gemeinschaften in Deutschland grundlegend, denn durch diesen Schritt verschwand der Begriff eheähnliche Gemeinschaft endgültig aus dem Sozialgesetzbuch. Heute spricht man in einem solchen Fall von einer Bedarfsgemeinschaft.

Eheähnliche Gemeinschaft – Bedarfsgemeinschaft

Diese Gesetzesänderung hatte aber nicht nur eine Umbenennung zur Folge, sondern auch eine komplette Umkehr der Beweislast. Bis zum Jahre 2006 waren Menschen, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebten, in der Beweislast und mussten folglich die Behörden davon überzeugen, dass sie tatsächlich in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben. Heutzutage ist dies nicht mehr der Fall, denn mittlerweile gehen die Behörden automatisch davon aus, dass alle Personen, die länger als ein Jahr zusammen leben eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Folglich muss man eindeutig nachweisen, wenn man nicht willens ist, füreinander einzustehen und somit keine Bedarfsgemeinschaft darstellt.

Der Ausdruck „eheähnliche Gemeinschaft“ ist also mittlerweile in der deutschen Amtssprache nicht mehr gebräuchlich und wurde am 01. August 2006 durch die Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende gänzlich durch die Bedarfsgemeinschaft ersetzt. Nichtsdestotrotz ist diese Form der Lebenspartnerschaft nach wie vor bekannt und auch unter dem Namen eheähnliche Gemeinschaft verbreitet.

Der unbestimmte Rechtsbegriff der eheähnlichen Gemeinschaft wird daher noch heute häufig im Zusammenhang mit öffentlichen Sozialleistungen benutzt, obwohl er nach insgesamt mehr als 50 Jahren endgültig aus dem Sozialgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland gestrichen wurde. Seit geraumer Zeit existiert zudem der Begriff der lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft, die eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft beschreibt, und nach dem Sozialgesetzbuch ebenfalls eine Bedarfsgemeinschaft darstellt.

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