Dauervollstreckung
Die Regelungen zur Dauervollstreckung stehen im § 2209 des BGB, demnach kann der Erblasser einen Testamentsvollstrecker bestellen und ihm die Verwaltung des Nachlasses übertragen. Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, ganz im Sinne des Erblassers zu handeln. Der Erblasser kann ihm zudem noch andere Aufgaben als die reine Verwaltung zuweisen. Die Anordnung im Testament kann auch beinhalten, dass der Testamentsvollstrecker die Verwaltung nach der Erledigung der ihm allgemein zugewiesenen Aufgaben dauerhaft fortzuführen hat. In diesem Falle spricht man von einer Dauervollstreckung. Diese Anordnung sollte der Erblasser in seinem Testament unzweifelhaft ausdrücken. Im Zweifelsfall muss nämlich angenommen werden, dass einem Testamentsvollstrecker die in § 2207 beschriebene Ermächtigung erteilt wurde.
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Dauervollstreckung – Wann erlischt sie?
Die nach § 2209 getroffene Bestimmung erlischt, wenn seit dem Erbfall dreißig Jahre vorbei sind. Der Erblasser kann jedoch auch bestimmen, dass die Vollstreckung bis zum Ableben des Erben oder des Vollstreckers oder auch bis zum Eintritt eines weiteren Ereignisses, das in der Person der beiden Beteiligten begründet ist, fortdauern soll. Die Vorgaben des § 2163 Abs.2 werden in diesem Falle angewendet. Diese Formulierungen sollte ein Erblasser besser einem Fachmann überlassen, damit sein Wille auch wirklich umgesetzt werden kann. Für eine Dauervollstreckung hat ein Erblasser mit Sicherheit gute Gründe und deshalb ist die richtige Ausführung doppelt wichtig.
Dauervollstreckung – Fazit
Eine Dauervollstreckung wird der Erblasser nur in Extremfällen anordnen. Dies ist meist dann der Fall, wenn er den Erben aus welchem Grund auch immer entlasten möchte. Er entzieht dem Erben mit dieser Anordnung die Verfügungsberechtigung über das Erbe. Eine gute Zusammenarbeit mit dem Testamentsvollstrecker ist für den Erben vorteilhaft, denn beide profitieren davon und machen sich nicht unnötig die Umsetzung des Testaments schwierig bis unmöglich. Die Anordnung zur Dauervollstreckung ist für manche Erben schwer zu verstehen doch es ist wichtig, die Freiheit des Erblassers, sein Vermögen in seinem Sinne weiterzugeben zu akzeptieren.