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Bürgermeistertestament

Der Begriff Bürgermeistertestament beschreibt keineswegs die letztwillige Verfügung eines Bürgermeisters, sondern eine spezielle Form des Nottestaments. Ein solches Nottestament ist, wie der Name bereits aussagt, ausschließlich für den äußersten Notfall vorgesehen und kann ausschließlich von Menschen in Anspruch genommen werden, deren akute Situation das Erstellen eines gewöhnlichen Testaments nicht mehr ermöglicht. Wer also dem Tode nahe ist und vor seinem Ableben seinen letzten Willen noch testamentarisch festhalten lassen möchte, kann dies mithilfe eines Nottestaments tun. Obgleich es sich hierbei um eine spezielle Form des Testaments handelt, existieren hierfür ebenfalls äußerst strenge Vorgaben. Werden die rechtlichen Bestimmungen nicht eingehalten, kann das Testament für unwirksam erklärt werden.

Bürgermeistertestament  – Formvorschriften

Wie bei jedem anderen Testament auch, gilt bei einem Nottestament, dass der Erblasser selbst seinen letzten Willen erklären muss. Grundsätzlich findet ein Nottestament stets vor drei Zeugen statt. Eine weitere Besonderheit ist die Tatsache, dass ein Nottestament nicht bis auf Widerruf, sondern maximal drei Monate gilt. Falls der Erblasser also in den nächsten drei Monaten nach Errichtung des Nottestaments nicht verstirbt, verliert dieses seine Wirkung.

Als spezielle Variante des Nottestaments setzt das Bürgermeistertestament ebenfalls drei Zeugen voraus, wobei der zuständige Bürgermeister einer der anwesenden Zeugen sein muss. Dieser übernimmt bei der Errichtung eines derartigen Testaments die Funktion des Notars. Auf diese Art und Weise kann ein Erblasser ein rechtskräftiges Testament verfassen, obwohl seine gesundheitliche Lage befürchten lässt, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht mehr möglich ist.

Bürgermeistertestament – Gültigkeit

Ein Bürgermeistertestament verliert, ebenso wie andere Nottestamente, nach drei Monaten seine Gültigkeit, wenn der Verfasser noch lebt und in der Zwischenzeit ein Testament vor einem Notar hätte errichten können. Wer also im Angesicht des Todes ein Bürgermeistertestament verfasst hat und wider Erwarten die dreimonatige Frist und länger überlebt muss sich erneut mit der Errichtung eines Testaments beschäftigen schließlich ist das Nottestament nicht mehr rechtskräftig.

Bei einem Bürgermeistertestament handelt es sich folglich lediglich um eine Notlösung, die alternativ zum herkömmlichen Dreizeugentestament besteht. Aus diesem Grund kann man ein solches Testament nur errichten, wenn der eigene Tod kurz bevorzustehen scheint und somit keine Zeit mehr zur Konsultation eines anerkannten Notars lässt. In § 2.249 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind die Regelungen und Bestimmungen für ein Bürgermeistertestament zu finden, sodass diese Form der letztwilligen Verfügung gesetzlich verankert ist und daher von jedem deutschen Gericht anerkannt wird.

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