Böswillige Schenkung
Im Allgemeinen macht man einem anderen Menschen ein Geschenk um diesem eine Freude zu bereiten oder sich für etwas erkenntlich zu zeigen. Aus diesem Grund ist das Wort Schenkung grundsätzlich positiv besetzt, da es schließlich etwas Erfreuliches beschreibt. Im Zusammenhang mit erbrechtlichen Angelegenheiten ist hierzulande aber auch der Ausdruck böswillige Schenkung gebräuchlich so dass eine Schenkung demnach nicht immer positiv zu werten ist.
Eine böswillige Schenkung liegt vor, wenn ein Erblasser vor seinem Ableben Vermögenswerte an einen Dritten übertragen hat, um den Vertrags- oder Schlusserben zu benachteiligen. Grundsätzlich steht es natürlich jedem Menschen frei sein Hab und Gut noch zu Lebzeiten zu verschenken, schließlich kann jeder frei über sein Eigentum verfügen. Falls jedoch eine böswillige Schenkung vorliegt, kann es beim Eintritt des Erbfalls mitunter erhebliche Probleme geben.
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Böswillige Schenkung – die Benachteiligung von Erben
Im Falle einer eventuell vorliegenden böswilligen Schenkung liegt die Beweislast beim Schlusserben welcher diese benachteiligende Schenkung erst einmal nachweisen muss, um Ansprüche geltend machen zu können. Falls der Erblasser nachweislich ein lebzeitiges Eigeninteresse an der von ihm getätigten Schenkung hatte, handelt es sich hierbei zumindest rein juristisch gesehen um keine böswillige Schenkung, weshalb der Gesetzgeber in solchen Fällen auch nicht eingreift. Nichtsdestotrotz haben Schlusserben durchaus gute Chancen eine böswillige Schenkung zu belegen und dann etwaige Ansprüche geltend zu machen.
Selbst wenn sich der Erblasser zu Lebzeiten darüber klar war, dass er seinen Ehepartner durch eine Schenkung benachteiligt hat und deshalb zusätzlich einen ergänzenden Erbvertrag aufgesetzt hat, handelt es sich hierbei um kein zu billigendes, lebzeitiges Eigeninteresse, sodass in diesem Fall der Ehepartner juristisch gegen diese böswillige Schenkung vorgehen kann.
Böswillige Schenkung – Ausnahmen
In einigen Ausnahmen stellt sich der Sachverhalt jedoch vollkommen anders dar, wodurch einer Klage gegen eine vermeintlich böswillige Schenkung die Basis fehlt. Wurde die Schenkung aus einer sittlichen Pflicht heraus getätigt, kann man hiergegen nicht vorgehen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Erblasser bedürftige Verwandte mit der Schenkung unterstützt hat oder diese zum Beispiel als Hochzeitsgeschenk diente. In den meisten anderen Fällen kann der rechtliche Schlusserbe die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verlangen und auf diese Weise einen Ausgleich erwirken. Dies ist jedoch nur möglich, sofern der Beschenkte noch immer bereichert ist. Darüber hinaus gilt es bei einer böswilligen Schenkung unbedingt zu berücksichtigen, dass der Schluss- oder Vertragserbe seine Ansprüche nur in den ersten drei Jahren nach dem Anfall der Erbschaft geltend machen kann.