Bezugsberechtigung

Der Begriff Bezugsberechtigung stammt zwar eigentlich aus dem Bereich der Versicherungen, kann aber auch in erbrechtlichen Angelegenheiten durchaus von Bedeutung sein. Das hierzulande geltende Bezugsrecht findet insbesondere bei Unfall- und Lebensversicherungen Anwendung und legt den Empfänger der vertraglich vereinbarten Leistung fest. Wer sich also für eine Lebens- oder Unfallversicherung entscheidet, muss im Versicherungsvertrag für gewöhnlich eine Person angeben, die im Leistungsfall das Bezugsrecht erhält.

Generell hat der Versicherungsnehmer einen rechtlichen Anspruch auf sämtliche Leistungen des Versicherungsvertrages, schließlich ist er der Vertragspartner der jeweiligen Versicherung. Nichtsdestotrotz ist die Einsetzung einer anderen, bezugsberechtigten Person vollkommen üblich, denn zum Beispiel bei einer Lebensversicherung ist dies wenig sinnvoll. Schließlich tritt der Versicherungsfall hierbei erst mit dem Tod des Versicherungsnehmers ein, sodass dieser von seinem Bezugsrecht ohnehin keinen Gebrauch mehr machen kann. Aus diesem Grund wird beim Abschluss einer Lebensversicherung stets ein Bezugsberechtigter angegeben der dann beim Ableben des Versicherten die vereinbarte Versicherungssumme erhält.

Bezugsberechtigung bei Versicherungen gehört nicht zur Erbmasse

Folglich fließt eine solche Versicherungssumme nicht in die Erbmasse mit ein und ist ausschließlich dem Bezugsberechtigten vorbehalten, schließlich wird diesem im Versicherungsvertrag das Bezugsrecht gewährt. Eine Bezugsberechtigung liegt aber nicht nur dann vor, wenn der verstorbene Erblasser eine bestimmte Person in seiner Lebens- oder Unfallversicherung als Bezugsberechtigten angegeben hat. Eine derartige Bezugsberechtigung findet ebenfalls bei Kapitalanlagen Anwendung, denn hierbei kann ebenfalls eine Person benannt werden, die im Falle des eigenen Todes bezugsberechtigt ist.

Durch eine Bezugsberechtigung kann demnach verhindert werden, dass eine Versicherungssumme oder ein Kapitalvermögen nach dem eigenen Tod zu einem Teil des Nachlasses wird, der unter allen Erben aufgeteilt wird. Wer sein Vermögen oder zumindest einen Teil davon nur einer einzelnen Person zukommen lassen möchte, sollte sich bereits frühzeitig mit dem Thema Bezugsberechtigung auseinandersetzen. Da die betreffende Person hierdurch im Falle des Ablebens des Erblassers zum Eigentümer des jeweiligen Vermögens wird kann der Erblasser sicher sein dass niemand anderes etwas hiervon erhält. Der restliche Nachlass, für den keine Bezugsberechtigung besteht, wird selbstverständlich unter allen Miterben der Erbengemeinschaft aufgeteilt, es sei denn, der Erblasser hat in seinem Testament etwas anderes verfügt.

Bezugsberechtigung – Alternative zur Schenkung

Die Bezugsberechtigung ist somit eine hervorragende Alternative zur Schenkung und erweist sich in der Regel als deutlich vorteilhafter. Denn Schenkungen, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren seines Lebens getätigt hat, werden bei der Kalkulation des Pflichtteils berücksichtigt, sodass Enterbte hierfür einen Ausgleich fordern können. Durch eine Bezugsberechtigung kann dies vermieden werden, da das Vermögen bzw. die Versicherungssumme unmittelbar in das Privateigentum der jeweiligen Person einfließt und keinen Bestandteil des Nachlasses darstellt.


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