Betreuungsrecht

In der Bundesrepublik Deutschland versteht man unter dem Begriff Betreuung die rechtliche Vertretung volljähriger Personen, die meist aufgrund einer psychischen Erkrankung einer Betreuung bedürfen. Das gesamte Betreuungsrecht wurde im Jahre 1992 reformiert, sodass die Betreuung seitdem die bis dahin gebräuchliche Entmündigung ersetzt. Folglich haben heute auch psychisch kranke Menschen, sowie Behinderte die Möglichkeit, ein selbstbestimmtes Leben zu führen, schließlich werden sie nur betreut und keineswegs entmündigt. Ziel dieser rechtlichen Betreuung ist nicht die Erziehung des Betreuten, sondern dessen Unterstützung. Somit entspricht das heute in Deutschland gültige Betreuungsrecht Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes, der jedem Menschen das Grundrecht auf Selbstbestimmung zusichert. Als Teil des Familienrechtes bildet das Betreuungsrecht also eine Unterstützung für Menschen, die unter einer psychischen Erkrankung, einer Behinderung oder einer massiven Suchterkrankung leiden und daher Hilfe in rechtlichen Angelegenheiten benötigen.

Betreuungsrecht – Betreuungsrichter und Rechtspfleger

Sämtliche Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit dem Betreuungsrecht stehen, fallen in die Zuständigkeit des Betreuungsgerichts (früher Vormundschaftsgericht), das eine gesonderte Abteilung des Amtsgerichts darstellt. Die hier beschäftigten Betreuungsrichter und Rechtspfleger entscheiden darüber, ob eine Person einer rechtlichen Betreuung bedarf. Zudem obliegt es dem Betreuungsgericht ebenfalls, festzulegen wer zum Betreuer bestellt wird. In den meisten Fällen übernehmen Familienangehörige diese Aufgabe ehrenamtlich. Falls sich jedoch niemand dazu bereit erklärt oder in besonders schwierigen Fällen übernehmen sogenannte Berufsbetreuer die Betreuung.

Betreuungsrecht – juristischer Beistand

Vollkommen unabhängig davon, ob die Betreuung ehrenamtlich oder durch einen professionellen Berufsbetreuer durchgeführt wird, gilt dieser zwar als rechtlicher Vertreter des Betreuten, er kann schwerwiegendere Entscheidungen aber dennoch nicht allein treffen. So muss das zuständige Betreuungsgericht über riskante Heilbehandlungen, Geldanlagen oder freiheitsentziehende Maßnahmen entscheiden, wodurch der Betreute also keineswegs dem Willen seines Betreuers schutzlos ausgeliefert ist. Zudem findet eine regelmäßige Kontrolle des Betreuers statt, die die Qualität der gesetzlichen Betreuung sicherstellt.

Obwohl viele Menschen dies fälschlicherweise annehmen, kommt eine gesetzliche Betreuung also keineswegs einer Entmündigung gleich, denn der Betreute bekommt hierbei lediglich einen Betreuer an die Seite gestellt, der ihn in juristischen Belangen unterstützt und vertritt. Der Betreute kann also weiterhin von seinen Rechten Gebrauch machen und beispielsweise heiraten oder wählen. Der Betreuer kümmert sich folglich in erster Linie um alle rechtlichen Belange seines Schützlings und trägt dafür Sorge, dass sämtliche juristischen Angelegenheiten zum Wohle des Betreuten geklärt werden können.


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