Bestandsverzeichnis
Der Begriff Bestandsverzeichnis stammt aus dem deutschen Sachrecht und meint den ersten Abschnitt des Grundbuchblatts. In diesem Bestandsverzeichnis sind Angaben über das betreffende Grundstück, wie zum Beispiel dessen Größe und die Flurstück – Nummer oder Gemarkung enthalten. Im Zusammenhang mit erbrechtlichen Angelegenheiten handelt es sich bei einem Bestandsverzeichnis jedoch nicht um den ersten Teil eines Grundbuchblatts sondern um eine Art Auflistung des Nachlassvermögens.
Wer durch das Testament des Erblassers von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, kann vom tatsächlichen Erben ein sogenanntes Bestandsverzeichnis verlangen. Ein solches Papier gibt Auskunft über den Bestand des Nachlasses, wobei sich die Angaben stets auf den Zeitpunkt des Todes des Erblassers beziehen. Neben den vorhandenen Vermögenswerten müssen auch Schenkungen, die der verstorbene Erblasser in den letzten zehn Jahren seines Lebens getätigt hat, in das Bestandsverzeichnis aufgenommen werden.
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Bestandsverzeichnis bei Pflichtteilsberechtigten
In der Regel erweist sich ein privates Bestandsverzeichnis, das vom Erben selbst erstellt wird als vollkommen ausreichend. Falls dem Enterbten dies jedoch nicht genügt, kann dieser ein notarielles Bestandsverzeichnis verlangen, das nicht nur durch einen anerkannten Notar beglaubigt, sondern komplett von diesem erstellt wird. Auf diese Art und Weise kann der Enterbte sicherstellen, dass er nicht getäuscht wird und erhält somit den Pflichtteil in der vollen Höhe, das ihm trotz Enterbung zusteht.
Ein Bestandsverzeichnis kann also nur dann angefordert werden, wenn man durch den Erbvertrag oder das Testament des Erblassers enterbt wurde. Wer auf diese Weise von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, kann mithilfe eines Bestandsverzeichnisses trotz Enterbung in Erfahrung bringen, welche Vermögenswerte zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestanden haben. Zudem müssten in einer solchen Auflistung ebenfalls sämtliche Schenkungen der letzten zehn Jahre verzeichnet sein, sodass man sich anhand des Bestandsverzeichnisses einen genauen Überblick über den Nachlass verschaffen kann. Dies ist insbesondere für Erben interessant, die zwar enterbt wurden, jedoch einen gesetzlichen Anspruch auf den Pflichtteil haben.
Bestandsverzeichnis notariell erstellt
Ein notarielles Bestandsverzeichnis ist zwar nur in Ausnahmefällen zwingend erforderlich, erweist sich aber auch ansonsten als sehr nützlich. Erben, die von vornherein ein solches Verzeichnis von einem Notar anfertigen lassen, ersparen sich so nicht nur viel Arbeit, sondern gehen hiermit auch auf Nummer sicher, denn ein derartiges Dokument wird von jedem deutschen Gericht anerkannt. Im Gegensatz dazu kann es bei einem privaten Bestandsverzeichnis Probleme geben die gegebenenfalls gerichtlich geklärt werden müssen.