Berliner Testament Modell
Das Berliner Testament Modell hat einige Gestaltungsfallen. Die gegenseitige Begünstigung des jeweils anderen Ehegatten zum Vollerben ist das vorrangige Ziel. Meist werden die gemeinsamen Sprösslinge oder andere erbberechtigte Verwandte als Schlusserben eingesetzt. Das Berliner Testament ist in der Praxis sehr beliebt, denn es entspricht dem Gerechtigkeitsempfinden der meisten Menschen. Die Gestaltungsmöglichkeit des Berliner Testament Modells kann jungen Familien vielleicht ganz gut helfen. Bei älteren Paaren ist jedoch Vorsicht geboten, es droht Zugriff durch die Erbschaftsteuer bei größeren Vermögen. Außerdem ist die Bindungswirkung beim Berliner Testament Modell für den länger lebenden der Eheleute sehr groß und das könnte eine Falle werden, aus der man sich nur schlecht befreien kann.
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Berliner Testament Modell – Freibeträge Erbschaftssteuer
Ein Gestaltungsrisiko beim Berliner Testament Modell ist, dass die Kinder beim Ableben des ersten Ehegatten die Freibeträge nicht nutzen können. Diese würden ihnen zustehen, wenn sie am Erbe beteiligt wären, diese sind also verschenkt. Der Ehegatte als begünstigter Alleinerbe trägt allein die gesamte Last der Erbschaftssteuer. Die Freibeträge sind zwar seit Januar 2009 erhöht worden, deshalb betrifft es die Masse der Erben nicht mehr, doch bei größeren Vermögen oder Firmenübergaben ist dies sehr wohl relevant. Man sollte also keinesfalls versäumen, die Steuerlast berechnen zu lassen. Wenn man die Kinder bei jedem Erbfall bedenkt, bürdet man dem Ehegatten keine vermeidbare Last auf. Die Kinder werden zusätzlich unnötigerweise vom Finanzamt noch einmal zur Kasse gebeten.
Berliner Testament Modell – Pflichtteilsstrafklausel
Strafklauseln im Berliner Testament Modell sollen die Kinder davon abbringen, Pflichtteile beim ersten Erbfall bereits einzufordern. Dieses ist grundsätzlich ein berechtigtes Interesse der Eltern und sollte den Kindern im Vorfeld mitgeteilt werden. Wenn es sich bei dem Erbe um ein Einfamilienhaus handelt, werden sich die Kinder in der Regel auch nicht querstellen, denn die Eltern aus dem Haus zu verjagen wird meist nicht von den Kindern gewünscht. Allein durch das Eintragen von Klauseln ist der Verzicht der Berechtigten nicht gewährleistet, das sollte man am Besten im Vorfeld klären.
Die Strafklausel könnte lauten:
"Sollte eines der Kinder (Namen) oder ein weiterer erbberechtigter Abkömmling beim Ableben des zuerst von uns versterbenden den Pflichtteil durchsetzen, dann soll jede zu seinen Gunsten getroffene Anordnung unwirksam sein. Dieses Kind soll einschließlich seiner eigenen Abkömmlinge auch beim Tod des zweiten von uns versterbenden Ehepartners nur das Pflichtteil erhalten und kein Erbe mehr sein."
Weitere Ansprüche eines Pflichtteilsberechtigten, z.B. die Wertermittlung des Nachlasses, es könnte auch durch einen teuren Sachverständigen verlangt werden, sind hiermit auch nicht ausgeschaltet.
Berliner Testament Modell – Bindungswirkung
Beim Berliner Testament Modell ist zu beachten, dass wechselbezügliche Verfügungen nur zu Lebzeiten beider Eheleute einvernehmlich widerrufen werden können. Eine heimliche oder einseitige Abänderung ist nicht möglich, dies bedeutet, mit dem Ablebend eines Ehepartners erlischt das Widerrufsrecht komplett.
Die Folge ist beim Berliner Testament Modell, dass der Überlebende an die vorher erfolgte Schlusserbenregelung in nahezu 100 % der Fälle gebunden ist. Die Bindungswirkung ist so stark, dass eine Abänderung nicht mehr möglich sein kann.
Sollte sich im Folgenden das Verhältnis zu den Schlusserben negativ gestalten, und bleiben diese trotzdem Erben. Nur bei groben Verstößen und mit Hilfe größerer juristischer Kraftakte ließe sich vielleicht noch eine Umgestaltung herbeiführen.
Wenn die Eltern glauben, sie könnten durch Schenkungen eventuell undankbaren Kindern das Vermögen fortnehmen, sollten sie sich mit den gesetzlichen Vorschriften auseinandersetzen. Das Erbe beeinträchtigende Schenkungen können von den testamentarisch eingesetzten Schlusserben nämlich zurückverlangt werden.
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