Barunterhalt
Im Zuge einer Trennung oder Scheidung ist der Unterhalt immer wieder eines der zentralen Streitthemen, da bei beiden Parteien unterschiedliche Ansichten bezüglich etwaiger Unterhaltszahlungen bestehen. Hierbei geht es oftmals nicht um den Unterhalt des geschiedenen Ehegatten, sondern um den Kindesunterhalt. Dass Eltern ihrem Nachwuchs gegenüber eine Unterhaltspflicht zu erfüllen haben, steht grundsätzlich zwar außer Frage, dennoch ist die Klärung solcher Sachverhalte in vielen Fällen mit massiven Konflikten verbunden, die teilweise nur gerichtlich geklärt werden können. Interessant ist in diesem Zusammenhang auch die Betrachtung von Erbschaft und Unterhaltsrecht.
Für die Scheidungskinder ist dies naturgemäß sehr belastend, schließlich erleben sie oftmals hautnah mit, wie ihre Eltern miteinander streiten und sich mitunter sogar regelrecht anfeinden. Geht es dann um den Kindesunterhalt, fühlen sich die Kinder teilweise sogar schuldig an den bestehenden Konflikten und leiden unter der belastenden Situation. Die Eltern sollten sich daher darum bemühen, sich gütlich zu einigen und Konflikte nicht vor den Kindern auszutragen. Gleichzeitig darf man natürlich auch nicht außer Acht lassen, dass Unterhaltsstreitigkeiten auch für die getrennten Eltern eine immense Belastung darstellen. Um diese zu minimieren und klare Verhältnisse zu schaffen, ist es empfehlenswert, sich umfassend zum Thema Unterhalt zu informieren. Hierzu gehört auch eine Auseinandersetzung mit den verschiedenen Arten des Unterhalts. Vielen Eltern ist überhaupt nicht bewusst, dass der deutsche Gesetzgeber zwischen dem Barunterhalt und dem Naturalunterhalt differenziert.
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Barunterhalt und Naturalunterhalt – Die verschiedenen Formen des Kindesunterhalts
Der deutsche Gesetzgeber kennt im Bereich des Kindesunterhalts den Naturalunterhalt und den Barunterhalt. Demzufolge stellt sich zunächst nicht die Frage nach der Höhe des Unterhalts, sondern welche Form des Kindesunterhalts ein Elternteil erbringen muss. Grundsätzlich sind beide Elternteile ihrem bedürftigen Kind gegenüber unterhaltspflichtig, üblicherweise muss allerdings nur ein Elternteil Unterhaltszahlungen leisten. Dieser Unterschied ist in der Differenzierung von Naturalunterhalt und Barunterhalt begründet.
Der Elternteil, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, übernimmt für gewöhnlich die Betreuung und Erziehung der Kinder. Im Zuge dessen kommt er seiner Unterhaltspflicht nach und erfüllt diese im Rahmen von Betreuungs- und Erziehungsleistungen, die in der deutschen Rechtsprechung als Naturalunterhalt definiert sind. Wenn die Eltern eines minderjährigen Kindes getrennt beziehungsweise geschieden sind und demzufolge nicht zusammen leben, übernimmt ein Elternteil üblicherweise die Betreuung, das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Erziehung des Kindes im Alltag. Somit kommt der Betreffende seiner Unterhaltsverpflichtung nach, indem er dem Nachwuchs gegenüber Naturalunterhalt leistet. Ist das Kind allerdings volljährig, fällt die Erfordernis zur Leistung von Naturalunterhalt weg, da eine Betreuung und Erziehung nicht mehr erforderlich sind.
Zur Zahlung von Barunterhalt, der wohl die bekannteste Form des Kindesunterhalts darstellt und von Gesetzes wegen als Geldrente gestaltet ist, ist dahingegen der Elternteil verpflichtet, bei dem das minderjährige Kind nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dieser kommt seiner Unterhaltsverpflichtung somit im Rahmen der Zahlung eines monatlichen Betrags nach und trägt auf diese Art und Weise zum Unterhalt des Kindes bei. Hat das Kind, für das eine Unterhaltspflicht besteht, die Volljährigkeit erreicht, fällt die Erfordernis von Naturalunterhalt weg, so dass beide Elternteile Barunterhalt zu leisten haben.
Höhe des Barunterhalts
Die Gestaltung des Barunterhalts im Rahmen des Kindesunterhalts ist in erster Linie in § 1612 BGB geregelt. Hierin macht der deutsche Gesetzgeber genaue Vorschriften, was die Gewährung von Barunterhalt betrifft. Hinsichtlich der Höhe des zu zahlenden Barunterhalts werden hierin allerdings keine Angaben gemacht. Aus diesem Grund stellt sich in Unterhaltsangelegenheiten stets die Frage, wie hoch der Barunterhalt für den Nachwuchs sein muss.
Wer in diesem Zusammenhang auf Pauschalregelungen und allgemeingültige Angaben hofft, wird enttäuscht, denn der Kindesunterhalt wird üblicherweise individuell geregelt und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Zunächst einmal ist der Bedarf des Unterhaltsberechtigten ausschlaggebend. Darüber hinaus ist natürlich auch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen entscheidend. Als große Hilfe erweist sich in Unterhaltsfragen immer wieder die Düsseldorfer Tabelle. Diese ist zwar nicht rechtsverbindlich, gilt aber im Allgemeinen als Leitlinie in Sachen Barunterhalt.
In der Düsseldorfer Tabelle werden im Rahmen des Kindesunterhalts Unterhaltsberechtigte einzelnen Altersstufen zugeordnet, aus denen sich der allgemeine Unterhaltsbedarf ergibt. Abkömmlinge sind gegenüber bedürftigen Eltern im Gegenzug auch unterhaltspflichtig. Darüber hinaus werden Unterhaltspflichtige einer von insgesamt zehn Einkommensgruppen zugeordnet, was die Basis für die Beurteilung der jeweiligen Leistungsfähigkeit bei berücksichtigungsfähigem Einkommen darstellt. Anhand dieser Informationen wird üblicherweise der Barunterhalt ermittelt, den der hierzu verpflichtete Elternteil zu zahlen hat.