Aufgebotsverfahren
Den meisten Menschen ist der Begriff Aufgebot im Zusammenhang mit dem hiesigen Eherecht bekannt, denn unter einem Aufgebot versteht man in diesem Zusammenhang, dass ein Paar offiziell die Absicht erklärt, miteinander den Bund der Ehe zu schließen. Nur die Wenigsten wissen, dass auch das deutsche Erbrecht das Aufgebot kennt, wobei der Begriff hierbei eine andere Bedeutung hat.
Generell handelt es sich bei dem Wort Aufgebotsverfahren um einen Begriff des deutschen Rechtswesens, der die durch ein Gericht erklärte, öffentliche Aufforderung zur Anmeldung von Rechten oder Ansprüchen beschreibt. Laut § 946 und § 1.024 der Zivilprozessordnung bildet das Aufgebotsverfahren ein autonomes zivilprozessuales Verfahren und ist somit ein fester Bestandteil des in Deutschland gültigen Gesetzes.
Das offizielle Aufgebotsverfahren findet ebenfalls im deutschen Erbrecht Anwendung und ist somit von enormer Bedeutung für das gesamte Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland. Im Zusammenhang mit einer Erbschaft dient das Aufgebotsverfahren zur Feststellung etwaiger Nachlassverbindlichkeiten. Auf diese Art und Weise soll festgestellt werden, ob und wie hoch der Nachlass des kürzlich verstorbenen Erblassers verschuldet ist.
Im Zuge des gerichtlichen Aufgebotsverfahrens müssen die Gläubiger des Erblassers innerhalb einer Frist, die für gewöhnlich ein Jahr beträgt, ihre Ansprüche anmelden. Falls ein Gläubiger diese Frist versäumt und seine Ansprüche nach Ablauf des Jahres geltend machen möchte, kommt das sogenannte Ausschlussurteil zum Tragen. So kann der Gläubiger ausschließlich Forderungen aus dem Nachlass geltend machen, sodass das Vermögen des Erbens vollkommen unangetastet bleibt. Nur wenn die Frist des Aufgebotsverfahrens eingehalten wird, kann der Gläubiger seine gesamten Forderungen, die er gegenüber dem Erblasser hatte, geltend machen.
Aufgebotsverfahren – Sicherheit gegen die Erbenhaftung
Ein offizielles Aufgebotsverfahren gibt dem Erben also etwas Sicherheit, denn auf diese Art und Weise kann festgestellt werden, ob der Nachlass verschuldet ist oder nicht. Das Aufgebotsverfahren ist aber nicht nur für die Erben von großer Wichtigkeit, sondern auch für etwaige Gläubiger des verstorbenen Erblassers. Schließlich können diese ihre Forderungen nur dann geltend machen, wenn sie sich an die vorgeschriebene Frist halten und innerhalb eines Jahres ihre Rechte anmelden. Für den Fall, dass dies nicht geschieht, regelt das Ausschlussurteil die gesamte Angelegenheit, sodass der Gläubiger nur noch die Forderungen aus dem Nachlass und nicht aus dem privaten Hab und Gut des Erben verlangen kann.