Anfechtungsfrist

Im Allgemeinen lässt sich die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft nicht rückgängig machen, schließlich sieht der Gesetzgeber eine Frist von sechs Wochen bis zu sechs Monaten zur Entscheidungsfindung vor. Innerhalb dieser Zeit sollen sich die Erben intensiv mit dem Nachlass auseinandersetzen und entscheiden, ob sie ihr Erbe annehmen oder nicht. Die Dauer der sogenannten Ausschlagungsfrist hängt von den persönlichen Gegebenheiten des verstorbenen Erblassers ab. Hat dieser beispielsweise im Ausland gelebt oder befand sich zum Zeitpunkt seines Todes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, beträgt die Ausschlagungsfrist sechs Monate. Ansonsten haben die Erben sechs Wochen Zeit, um die Ausschlagung der Erbschaft dem Nachlassgericht gegenüber zu erklären.

Neben der Ausschlagung der Erbschaft unterliegt auch die Anfechtung einer strikten Frist, die auf keinen Fall überschritten werden darf. Wer also irrtümlich eine Erbschaft angenommen oder ausgeschlagen hat, hat nur ein äußerst begrenztes Zeitfenster zur Verfügung, um seine Entscheidung zu revidieren. Ebenso wie die Ausschlagung der Erbschaft muss auch die Anfechtung dem Nachlassgericht gegenüber erklärt werden. Darüber hinaus gelten hierbei ebenfalls die gleichen Fristen, sodass man als Erbe zwischen sechs Wochen und sechs Monaten Zeit hat, die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft anzufechten.

So richtet sich die exakte Dauer der Anfechtungsfrist nach den Lebensumständen des verstorbenen Erblassers. Falls dieser im Ausland verstorben ist oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland wohnhaft war, gilt demnach die verlängerte Frist von sechs Monaten. In allen anderen Fällen beträgt die Anfechtungsfrist lediglich sechs Wochen.

Neben der Länge der Anfechtungsfrist ist auch der exakte Beginn dieser Frist von großer Bedeutung. Die Anfechtungsfrist schließt sich nicht unmittelbar an die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft an, sondern beginnt erst, wenn der jeweilige Erbe den späteren Anfechtungsgrund erfährt. Erhält der Erbe beispielsweise erst Wochen nach der Annahme der Erbschaft Kenntnis davon, dass der Nachlass mit erheblichen Schulden belastet ist, beginnt die Anfechtungsfrist erst zu diesem Zeitpunkt. Dies ist selbstverständlich auch der Fall, wenn der Erbe die Ausschlagung zurücknehmen möchte, da sich später herausgestellt hat, dass ein massiver Irrtum über die Situation des Nachlasses bestanden hat.

Obwohl es also durchaus möglich ist, die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft im Nachhinein zurückzunehmen, sollten Erben hierbei keine Zeit verlieren, denn die Anfechtungsfrist ist äußerst kurz bemessen und lässt dem Erben nur wenig Spielraum.
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