Anfechtung Testament
Die Anfechtung eines Testaments ist im Grundsatz möglich. Das Testament ist eine einseitige Willenserklärung des Erblassers, mit der die Erben oft nicht einverstanden sind. Es ist sogar anfechtbar mit der Konsequenz, dass es von Beginn an nichtig wäre. Willenserklärungen des möglichen Erben, die zur Nichtigkeit des Testaments führen müssen allerdings gut begründet sein. Für Anfechtungen eines Testaments gelten deshalb ganz besondere Vorschriften. Diese sind die in den §§ 2078 – 2085 des BGB einzusehen. Diese weichen von den allgemein gültigen Regelungen zur Anfechtung weiterer Willenserklärungen teilweise ab.
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Wer ist berechtigt zur Anfechtung des Testaments?
Berechtigt ist grundsätzlich jeder, dem die aus der Anfechtung resultierende Aufhebung unmittelbar zugute kommt. Dies bedeutet, dass der Anfechtende sich einen Vorteil durch die Aufhebung verschaffen kann lt. § 2080 BGB.
Dies wäre jedoch nicht der Fall, wenn diese herbeigeführten Folgen dem Anfechtenden lediglich zustatten kommen könnten weil er nur als Erbe „in Betracht“ kommen würde.
Voraussetzungen zur Anfechtung des Testaments
Folgende Vorschriften gelten für die Anfechtungsberechtigung:
- Zur Anfechtung berechtigt ist ein enterbter oder nicht beachteter Pflichtteilberechtigter (§ 2079 BGB)
- Bei der Erbengemeinschaft ist jedes Mitglied selbständig anfechtungsberechtigt
- Die Erklärung zur Anfechtung muss innerhalb von 1 Jahr ab Kenntnis des Grundes gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden
Anfechtungsgründe sind:
- Inhaltsirrtum (§ 2078 Abs. 1 BGB) des Erblassers
- Erklärungsirrtum
- Motivirrtum (§ 119 Absatz 2 BGB)(§ 2078 Absatz 2 BGB).
- Arglistige Täuschung oder
- widerrechtliche Drohung
Eine durchgesetzte Anfechtung führt nicht grundsätzlich zur Nichtigkeit des gesamten Testamentsinhalts. Hat der Verstorbene in seinem Testament mehrere Anordnungen getroffen, sind nur die ungültig, für die der Anfechtungsgrund grundlegend war. Die weiteren Anordnungen bestehen weiterhin (§ 2085 BGB).
Lediglich wenn die durchgesetzte Anfechtung wegen der Nichtbeachtung eines Pflichtteilsberechtigten erfolgte ist generell das ganze Testament ungültig. Das resultiert daraus, dass durch eine notwendige Berücksichtigung des Pflichtteil Berechtigten eine Verschiebung aller Erbteile erfolgt. In diesem Falle tritt die gesetzliche Erbfolge ein.