Anfechtung

Im Allgemeinen versteht man unter einer Anfechtung den Versuch, einen bestehenden Rechtszustand zu beseitigen. Eine solche Anfechtung geschieht für gewöhnlich einseitig und unterliegt sehr strengen, formalen Voraussetzungen. Laut deutschem Gesetz ist es hierzulande auch möglich, ein Testament oder auch die Annahme bzw. Ausschlagung einer Erbschaft anzufechten. Hierbei existieren jedoch äußerst strikte Richtlinien, sodass sich die Anfechtung im deutschen Erbrecht häufig als sehr langwierig und kompliziert gestaltet.

Wer beschließt, einen Erbvertrag oder ein Testament anzufechten, sollte im Vorfeld stets bedenken, dass es sich hierbei um eine Verfügung von Todes wegen handelt, mit der der verstorbene Erblasser seinen letzten Willen durchsetzen möchte. Durch die erfolgreiche Anfechtung kann man in einem solchen Fall dafür sorgen, dass die Rechtsfolgen der erbvertraglichen oder testamentarischen Anordnung außer Kraft gesetzt werden. Folglich hat eine erfolgreiche Anfechtung hier die Beseitigung der Wirksamkeit des Erbvertrags oder Testaments zur Folge.

Anfechtung – nur wenige Gründe

Aus diesem Grund existieren im deutschen Erbrecht nur einige, wenige Gründe, die dazu führen können, dass ein Testament erfolgreich angefochten und somit für unwirksam erklärt wird. Hierzu zählen unter anderem der Erklärungsirrtum, sowie der Inhaltsirrtum. Hierbei wollte der Erblasser entweder ein Testament mit diesem Inhalt nicht verfassen oder konnte die Auswirkungen seiner Formulierung nicht abschätzen.

Neben dem Testament oder Erbvertrag kann aber auch die Annahme bzw. Ausschlagung der Erbschaft im Nachhinein durch eine erfolgreiche Anfechtung rückgängig gemacht werden. Grundsätzlich gilt zwar, dass eine solche Entscheidung unwiderruflich ist, doch unter gewissen Umständen erweist sich eine Anfechtung durchaus als erfolgsversprechend.

Wer seine Erbschaft bereits angenommen hat, kann dies später noch rückgängig machen, sofern zum Zeitpunkt der Annahme ein Irrtum vorgelegen hat. Falls der Erbe beispielsweise Vermögenswerte des Nachlasses veräußert hat, ohne zu wissen, dass diese Handlungen einer Annahme der Erbschaft entsprechen, hat mitunter recht gute Chancen bei der Anfechtung. Zudem kann man die Annahme ebenfalls anfechten, falls sich erst später herausstellt, dass der Nachlass vollkommen überschuldet oder zumindest erheblich belastet ist.

Falls ein Erbe die sechswöchige Ausschlagungsfrist verstreichen lässt, da er annimmt, ihm stünde eine sechsmonatige Frist zu, kann er die Annahme seiner Erbschaft später noch mittels einer Anfechtung revidieren. Dies ist auch der Fall, wenn der Erbe die Ausschlagungsfrist verstreichen lässt, weil er nicht weiß, dass dieses Stillschweigen juristisch als Annahme der Erbschaft gewertet wird.

Selbstverständlich lässt sich die Ausschlagung einer Erbschaft ebenfalls anfechten und beim Vorliegen triftiger Gründe so rückgängig machen. Erben sollten sich hierauf trotzdem nicht verlassen, denn eine Anfechtung hat nur eine Chance auf Erfolg, falls zum Zeitpunkt der Ausschlagung ein erheblicher Irrtum vorlag, der erst später aufgeklärt wurde.

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