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Anfall des Vermächtnisses

Obwohl es sich bei einem Vermächtnis um eine hierzulande gebräuchliche Form der Verfügung von Todes wegen handelt, darf dieser Begriff keinesfalls als Synonym für Testament verstanden werden. Die einzige Gemeinsamkeit dieser beiden Dokumente ist die Tatsache, dass sie Verfügungen von Todes wegen darstellen und Angaben über Zuwendungen eines Vermögensteils machen. Ansonsten unterscheiden sich ein Testament und ein Vermächtnis maßgeblich, sodass hier eigentlich keine Verwechslungsgefahr besteht, sofern man zumindest über solide Grundkenntnisse des deutschen Erbrechts verfügt.

Im Gegensatz zu einem herkömmlichen Testament sorgt ein Vermächtnis nicht dafür, dass der jeweilige Vermögensteil automatisch auf eine andere Person übergeht. Wer testamentarisch vom Erblasser bedacht wurde, erhält nach dessen Tod automatisch seinen Anteil am Nachlass zugesprochen und muss als Erbe nichts weiter für die Erbschaft tun. Bei einem Vermächtnis gestaltet sich dies jedoch vollkommen anders, denn hierbei erwirbt der Vermächtnisnehmer lediglich einen rechtlichen Anspruch darauf, dass sein durch das Vermächtnis bestehender Anspruch durch die Erben erfüllt wird.

Anfall des Vermächtnisses – der Zeitpunkt

Der Zeitpunkt, in dem die Vermächtnisforderung entstanden ist, wird für gewöhnlich als Anfall des Vermächtnisses bezeichnet. Von da an hat man als Vermächtnisnehmer dem Erben gegenüber eine Forderung. Da der Erbe bzw. die Erben im Falle eines Erbfalles zunächst den gesamten Nachlass, ungeachtet eines etwaigen Vermächtnisses, erben, sind diese dazu verpflichtet, die Ansprüche des Vermächtnisnehmers zu erfüllen. In einer solchen Situation gelten die Erben auch als Beschwerte des Vermächtnisses, schließlich werden sie durch dieses Dokument für gewöhnlich zur Herausgabe verschiedener Vermögenswerte verpflichtet.

Zudem ist ein Vermächtnis für gewöhnlich an gewisse Bedingungen gebunden, die der Vermächtnisnehmer erst einmal erfüllen muss, bevor er seine Ansprüche geltend machen kann. Folglich geht das vermachte Vermögen hierbei erst unter bestimmten Voraussetzungen an den Vermächtnisnehmer über und nicht, wie bei einer herkömmlichen Erbschaft, automatisch nach dem Tod des Erblassers.

Der Anfall eines Vermächtnisses ist also lediglich das Entstehen einer Vermächtnisforderung. Viele Menschen glauben aber auch, dass sie ihre Ansprüche unmittelbar nach dem Anfall des Vermächtnisses geltend machen können, doch dem ist nicht so. Erst wenn die Auflagen des Erblassers erfüllt wurden, kann man die Herausgabe seines Vermögensteils verlangen. Der Anfall eines Vermächtnisses ist also keineswegs mit der Fälligkeit der Forderung gleichzusetzen. Obwohl ein Vermächtnis gleichzeitig mit dem  Erbfall anfällt, gestaltet sich der exakte Ablauf hierbei also komplett anders.


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