Amtsgericht

Die Amtsgerichte gehören in Deutschland zur ordentlichen Gerichtsbarkeit. Hierzu gehören die Gerichte, welche nach dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) deren Zuständigkeitsbereich folgende Entscheidungen umfassen:

 

  • Zivilrechtsstreitigkeiten, dies ist ein Rechtsstreit zwischen Privatleuten oder auch Firmen mit vielen Haupt- und Nebengebieten. Arbeitsrechtsrechtliche Angelegenheiten gehören hierzu nicht.
  • Familienrechtsstreitigkeiten dies dient zum rechtlichen Interessenausgleich bei Familien und bei eingetragenen Lebenspartnerschaften
  • Strafverfahren hierzu gehören auch Ordnungswidrigkeiten
  • Die Freiwillige Gerichtsbarkeit, dies sind das Handelsregister, Adoptionen und Betreuungen

 

Amtsgericht – Familiensache

Die Familiensachen werden vom zuständigen Amtsgericht erstinstanzlich entschieden. Das Familienrecht besteht zum rechtlichen Interessenausgleich von Familien und Lebenspartnerschaften. Zu den Familiensachen zählen der Rechtsstreit zwischen Ehepaaren, geschiedenen Ehepartnern und auch Kindern und Eltern. Dies sind vorrangig Ehescheidungen, Unterhaltsstreitigkeiten, das Güterrecht, und Kindschafts- Angelegenheiten. Zu letzterem zählen vor allem die Verfahren, der elterlichen Fürsorge, das Umgangsrecht bei Scheidungen, die Vormundschaften oder auch eine Pflegschaftsanordnung für Minderjährige. Bei Familiensachen des Amtsgerichts gilt bei Güterrechtsstreitigkeiten sowie bei Unterhaltssachen der Anwaltszwang. Es genügt jedoch wenn einer der Ehepartner anwaltlich vertreten ist. Wenn der Ehepartner, einer Scheidung lediglich zustimmt ohne selbst Anträge zu stellen benötigt er auch keinen Rechtsanwalt. Bei Streitfragen zum Güterrecht oder zum Unterhalt ist eine anwaltliche Vertretung beider Parteien verpflichtend.

Das Nachlassgericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts

Das Nachlassgericht meldet einen ihm bekannten Erbfall dem Finanzamt. Wenn auch Immobilien zum Nachlass gehören wird ebenfalls das Grundbuchamt informiert.

Das Nachlassgericht hat weiterhin die Aufgabe, einen Nachlass zu sichern. Wenn Erben noch unbekannt sind und auch wenn ein Sicherungsbedürfnis des Vermögens besteht. Dieses Sicherungsbedürfnis kann angenommen werden, wenn niemand nach dem Ableben des Verstorbenen Fürsorgemaßnahmen ergreift und der Nachlass im Interesse der Erben zu erhalten ist. Zur Sicherung kann das Nachlassgericht sämtliche Maßnahmen anordnen die es für geboten hält.

Meist wird durch das Nachlassgericht ein professioneller Nachlasspfleger beauftragt.

Aufgaben des Nachlassgerichts:

  • Entgegennahme, Aufbewahrung nach Aufforderung Rückgabe Testament
  • Testamentseröffnung Erstellung des Protokolls der Eröffnung
  • Antrag entgegennehmen und Erteilung von Erbscheinen
  • Erbausschlagung
  • Testamentsvollstreckerzeugnisse ausstellen
  • Sicherung von Nachlässen
  • Ermittlung der Erben, wenn die Erbfolge unklar ist
  • Beauftragung der Testamentsvollstreckung
  • Feststellung vom Erbrecht des Staates, wenn die Erben nicht ermittelt wurden

Dies hingegen ist nicht Aufgabe des Nachlassgerichts:

  • Rechtsberatung, auch nicht in Nachlassfragen
  • Mithilfe beim Erstellen des Testaments
  • Die Auseinandersetzung des Nachlasses
  • Ermittlungen über Rechtsfragen zum Nachlass
  • Testamentsabwicklung zur Aufteilung
  • Erfüllung von Vermächtnissen oder Pflichtteilsansprüchen

Das Amtsgericht hat vielfältige Aufgaben. Durch das Amtsgericht werden Rechtsprechungsaufgaben der ersten Instanz wahrgenommen. Auch bestimmte Rechtsprechungs- daneben auch Verwaltungsaufgaben der Justizverwaltung im Amtsgerichtsbezirk sind dem Amtsgericht übertragen. Dienstvorstand der Amtsgerichte ist in der Regel dessen Präsident.

4.4/556 ratings