Adoption
Eine Adoption wird in Deutschland auch als eine Annahme als Kind bezeichnet. Die Adoption ist die rechtliche Gründung der Eltern – Kind – Beziehung zwischen dem annehmenden Elternpaar und dem Kind. Dies geschieht ohne Rücksicht auf die biologische Abstammung des Kindes. Die Adoption hat rechtlich ebenfalls Auswirkungen auf die gesetzliche Erbfolge. Ein adoptiertes Kind ist gleichberechtigt erbfähig wie das leibliche Kind. Pflegekinder haben diesen Status nicht, das darf mit adoptierten Kindern nicht verwechselt werden.
Inhalte auf dieser Seite
Adoptionsvoraussetzungen
An Kindesstatt annehmen können in Deutschland nur Ehepaare oder einzelne Personen. Wenn das Kind durch ein Ehepaar adoptiert wird, so ist dies in der Regel nur gemeinschaftlich durchführbar. Eine Ehe ist gesetzlich nicht zwingend notwendig, dies kann jedoch von den Adoptionsvermittlungen unterschiedlich ausgelegt werden. Bei eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern ist nur eine Person berechtigt zu adoptieren. Einen besonderen Fall zur Einzeladoption stellt die Stiefkindadoption dar. Außerdem auch die Erwachsenenadoption. Die Erwachsenenadoption wird auch im Erbrecht in einigen Bereichen anders behandelt.
Das Mindestalter, um eine Adoption zu beantragen, beträgt 25 Jahre. Bei Ehepaaren muss der zweite Adoptionsteil mindestens 21 Jahre alt sein. Die Bundes -Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter hat den Altersabstand von maximal vierzig Jahren zwischen den Eltern und dem adoptierten Kind empfohlen.
In Deutschland sind die Kontrollen sehr streng, auch die Frage einer Berufstätigkeit von potentiellen Adoptiveltern spielt eine Rolle. Es suchen mehr Eltern, als es Kinder zur Adoption gibt und deshalb werden Kinder unter 10 Jahren meist nur an Elternpaare vergeben, wenn einer der Beiden nicht oder nur geringfügig beschäftigt ist. Der Hintergedanke dabei ist das Kindeswohl und die ausreichende Beschäftigung mit der neuen Aufgabe. Mindestvoraussetzungen sind zudem noch ausreichende Wohnverhältnisse zu haben. Diese Kriterien werden vom Jugendamt ebenso geprüft wie psychologische Grundlagen bei den Bewerbern. Zu diesen Grundlagen gehören, die partnerschaftliche Stabilität der Beziehung, vor allem auch die Erziehungsziele des neuen Elternpaares. Außerdem sind auch die emotionale Offenheit und Ausdrucksfähigkeit und ganz wichtig auch die Konfliktlösungsstrategien wichtig bei einer Adoption. Die Religionszugehörigkeit, ist in der heutigen Zeit bei den Tests zur Adoptionseignung nicht mehr die herausragende Wichtigkeit.
Adoptionen zum Wohle des Kindes
Das Adoptionsvermittlungsgesetz bestimmt, dass die Jugendämter die Aufgabe der Adoptionsvermittlungen wahrnehmen. Im § 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist eine angemessene Zeit einer so genannten Adoptionspflege vorgesehen. In dieser Zeit hat das Kind Gelegenheit, sich in der neuen Familie einzugewöhnen. Diese Eingewöhnungsphase wird begleitet vom Jugendamt. Auch das Vormundschaftsgericht begutachtet die Adoption. Ziel dieser Maßnahmen ist es zu prüfen, ob die neuen Eltern auch willens und in der Lage sind, das Kind wirklich auch gefühlsmäßig als ein eigenes anzunehmen. Zudem sollten sie ihm möglichst gute Lebensbedingungen bieten, das ist für die Ämter von großer Bedeutung.
Adoptionsbewerber müssen das aktuelle polizeiliche Führungszeugnis vorlegen. Hierbei liegt der Fokus auf den einschlägigen Vorstrafen zum Schutz des Kindes (z. B. Sexual- oder Körperverletzungsstrafen). Auch ein Gesundheitszeugnis des
Adoption erfordert eine Zustimmung
Bei älteren Kindern geht der Adoption fast immer ein Pflegschaftsverhältnis voraus. Nach der Einwilligung der leiblichen Kindeseltern oder der gerichtlichen Anordnung einer solchen Einwilligung wird aus der Adoptionspflege eine Adoption. Die Zustimmung zur Adoption kann von den leiblichen Eltern frühestens acht Wochen nach der Geburt gegeben werden lt. § 1747 BGB. Bei einer groben Vernachlässigung der elterlichen Pflichten ist auch ein zuständiges Vormundschaftsgericht in der Lage, die Einwilligung der Eltern durch einen diesbezüglichen Beschluss zu ersetzen lt. § 1748 BGB. Wenn einer der Eltern dauernd geschäftsunfähig oder sein Aufenthaltsort nicht bekannt ist, kann auf deren Einwilligung ebenfalls verzichtet werden.
Das Kind muss einer Adoption ebenfalls zustimmen lt. § 1746 BGB. Diese Zustimmung erfolgt bei kleinen Kindern durch das Jugendamt als amtlichem Vormund lt. § 1751 BGB. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres ist die Einwilligung des Kindes zur Adoption persönlich zwingend erforderlich. Diese Erklärungen zur Zustimmung und auch der Adoptionsantrag selbst bedürfen der Schriftform bei einem Notar.
Zur Vervollständigung sei noch vermerkt, dass es unterschiedliche Formen der Adoption gibt in Deutschland. Zudem hat jedes Land seine eigenen Adoptionsregeln. Viele adoptionswillige Elternpaare versuchen deshalb den Antrag im Ausland und sind dort meist schneller erfolgreich.