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Reform verbessert Vergütung von Pflegeleistungen

Personen, welche die Pflege eines Angehörigen übernehmen, stehen für gewöhnlich unter einem enormen Druck und müssen sich im Zuge dessen mitunter stark einschränken. So lässt die Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen oftmals kaum Zeit für Freizeit und spannt den Pflegenden vollkommen ein. Insbesondere im Falle einer schweren Pflegebedürftigkeit kann die Pflege zur zentralen Aufgabe im Alltag werden und keinen Raum mehr für andere Dinge lassen. Die hierfür benötigte Zeit ist jedoch keineswegs die einzige Belastung, der Pflegepersonen ausgesetzt sind, schließlich geht die Pflege auch mit großen physischen und psychischen Belastungen einher. Ohne pflegerisches Fachwissen steht der pflegende Angehörige plötzlich in der Verantwortung und muss dafür Sorge tragen, dass der Pflegebedürftige adäquat versorgt ist.

In Anbetracht dessen ist es nicht verwunderlich, dass sich viele Pflegende regelrecht aufopfern, um dem Pflegebedürftigen eine optimale Versorgung zukommen lassen zu können. Eine finanzielle Entlohnung findet hierbei für gewöhnlich nicht statt, schließlich handelt es sich um eine ehrenamtliche Pflege. Pflegebedürftige erhalten Pflegegeld, das eigentlich der pflegenden Person zusteht, doch dieses fällt recht gering aus und steht in der Regel in keinem Verhältnis zu dem tatsächlichen Pflegeaufwand. Nichtsdestotrotz übernehmen viele Angehörige die Pflege gerne, weil es für sie eine Selbstverständlichkeit ist, sich um einen alten oder kranken Angehörigen zu kümmern und diesem einen möglichst angenehmen Lebensabend zu bereiten.

Pflegeleistungen werden besser honoriert

Obgleich viele Personen die Pflege eines Angehörigen gerne übernehmen, fehlt nicht selten die Anerkennung. Auch in erbrechtlicher Hinsicht blieb dies lange Zeit ohne angemessene Beachtung, doch im Rahmen der Erbschaftssteuerreform, die zum 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist, hat sich einiges geändert. Aufgrund der enormen Wichtigkeit der ehrenamtlichen häuslichen Pflege, wird diese nun im Rahmen des reformierten Erbschaftssteuergesetzes besser honoriert.

Erben, die den verstorbenen Erblasser gepflegt haben, erhalten aus diesem Grund steuerrechtliche Vergünstigungen. So kommen die betreffenden Erben in den Genuss eines zusätzlichen Freibetrags in Höhe von 20.000 Euro, der den ohnehin existierenden erbschaftssteuerlichen Freibetrag des Erben maßgeblich erhöht. Auch die Anerkennung von Pflegeleistungen in erbschaftssteuerlicher Hinsicht gestaltet sich seit der Erbschaftssteuerreform 2010 deutlich einfacher. Während zuvor eine berufliche Tätigkeit die Anerkennung von Pflegeleistungen ausgeschlossen hat, ist dies nun nicht mehr der Fall, sodass auch berufstätige Pflegende in den Genuss entsprechender Vorzüge kommen.

Existiert kein Testament oder der Pflegende ist im Rahmen der letztwilligen Verfügung unberücksichtigt geblieben, sieht der Gesetzgeber einen finanziellen Ausgleich für die erbrachten Pflegeleistungen vor. Häusliche Pflege kann man anrechnen auf das Erbe. Diese Pflege von Angehörigen wird nicht automatisch beim Erben vergütet, informieren Sie sich in dieser Situtation im Vorfeld also genau. Vor der Reform gab es eine derartige Regelung noch nicht, wodurch Pflegende mitunter leer ausgegangen sind.

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