Pflegeleistungen ersparen einen Teil der Erbschaftssteuer
Im Alter leiden viele Menschen unter körperlichen Gebrechen und diversen Einschränkungen, sodass sie nicht selten auf die Hilfe anderer Menschen angewiesen sind. Dritten mehr oder weniger hilflos ausgeliefert zu sein und kein selbstbestimmtes Leben mehr führen zu können, ist eine schreckliche Vorstellung, die nicht selten Realität wird. Wer dann nicht in einem Heim leben muss und dort von Fremden versorgt wird, sondern stattdessen auf seine Angehörigen zählen kann, kann sich wirklich glücklich schätzen.
In der Regel ist es älteren Menschen angenehmer, wenn sie in ihrer gewohnten Umgebung bleiben können und von ihnen wohl bekannten Personen versorgt werden. Verwandte, die die Pflege eines Angehörigen übernehmen, müssen sich aber mitunter erheblich einschränken. So darf der Pflegeaufwand keineswegs unterschätzt werden, denn je nach Pflegebedürftigkeit ist eine berufliche Tätigkeit des Pflegenden nicht mehr möglich. Das sogenannte Pflegegeld kann zwar auch für die häusliche Pflege in Anspruch genommen werden, doch dieses ist so knapp bemessen, dass es ein Gehalt nicht ausgleichen kann. Folglich ist die häusliche Pflege eines nahen Verwandten nicht nur psychisch und physisch belastend, sondern auch in finanzieller Hinsicht.
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Pflegeleistungen werden honoriert
Pflegeleistungen werden aber nicht nur zu Lebzeiten des Pflegebedürftigen in Form von Pflegegeld honoriert, denn der Gesetzgeber sieht diesbezüglich auch gewisse Vorteile beim Anfall der Erbschaft vor. Verstirbt der Erblasser, kann der Pflegende gewisse Ansprüche im Zusammenhang mit den erbrechtlichen Angelegenheiten geltend machen.
Insbesondere in Hinsicht auf die Erbschaftsteuer erweisen sich Pflegeleistungen als durchaus rentabel. Während Erben, die Pflegeleistungen für den verstorbenen Erblasser übernommen haben, früher einen zusätzlichen Freibetrag in Höhe von 5.200 Euro geltend machen konnten, bleiben heute nach der jüngsten Reform des deutschen Erbrechts 20.000 Euro steuerfrei. Dieser Freibetrag dient als kleine Anerkennung für die Pflegeleistungen und erhöht den erbschaftssteuerlichen Freibetrag, den der Pflegende aufgrund seines Verwandtschaftsverhältnisses zum Erblasser ohnehin erhält.
Damit dieser Freibetrag auch vom Fiskus anerkannt wird, muss der Erblasser einen entsprechenden Vermerk in seiner letztwilligen Verfügung machen. Im Rahmen eines Testaments kann der Pflegebedürftige ebenfalls definieren, inwiefern die Pflegeleistungen angerechnet werden sollen. Als Anhaltspunkte können hier beispielsweise die Tarife der gesetzlichen Pflegeversicherung für Pflegedienste dienen.
Voraussetzungen für die Anerkennung von Pflegeleistungen
Noch vor einiger Zeit durfte der Pflegende während der Pflege keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen, wenn diese Pflegeleistung auch offiziell anerkannt werden sollte. Das deutsche Erbrecht hat nun aber eine grundlegende Reform erfahren, durch die nun eine Teilzeitbeschäftigung parallel zur Pflege zulässig ist. Folglich können auch pflegende Angehörige, die Teilzeit arbeiten, ebenfalls einen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich geltend machen. Gleiches gilt auch für den zusätzlichen Freibetrag der Erbschaftssteuer.
Damit der Fiskus dem Pflegenden bei Anfall der Erbschaft den zusätzlichen Freibetrag in Höhe von 20.000 Euro zuspricht, muss aber noch eine weitere Bedingung erfüllt sein. So ist es hierfür Voraussetzung, dass der Pflegende für seine Pflegeleistungen keine oder eine nur sehr geringfügige Entlohnung erhalten hat.
Finanzieller Ausgleich für Pflegeleistungen
Falls der Erblasser kein Testament hinterlassen hat oder der Pflegende hierin nicht berücksichtigt wurde, kann dieser einen finanziellen Ausgleich für die erbrachten Pflegedienstleistungen erwirken. In der Vergangenheit gingen Pflegende mitunter sogar vollkommen leer aus, wenn dies der Fall war und sie der gesetzlichen Erbfolge zufolge nicht erbberechtigt waren. Da dies ein unzumutbarer Zustand war, wurde dies im Rahmen einer Reform geändert. Seitdem haben Pflegende einen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich für Pflegeleistungen.