Pflegebedürftige erhalten Pflegegeld
Wird ein Mensch pflegebedürftig, verändert dies dessen gesamtes Leben. So kann dieser in der Regel kein vollkommen autonomes Leben mehr führen und ist im Alltag auf Hilfe angewiesen. Wenn selbst die Verrichtungen der allgemeinen Grundpflege zumindest teilweise nicht mehr selbständig bewältigt werden können, liegt eine schwere Pflegebedürftigkeit vor, sodass eine pflegerische Betreuung unabdinglich ist.
Pflegebedürftige haben hierbei grundsätzlich die Wahl, ob sie einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch nehmen, in ein Heim umziehen oder sich von einem Verwandten oder Bekannten pflegen lassen. Letzeres ist oftmals die erste Wahl, da sich die Betroffenen so keinem Fremden ausgeliefert fühlen und stattdessen von einer vertrauten Person betreut werden. Unabhängig davon, wie die Pflege geregelt wird, erbringt die Pflegeversicherung Leistungen, sofern eine Pflegebedürftigkeit vorliegt und der Betroffene einer Pflegestufe zugeordnet wurde. Die Höhe dieser Leistungen hängt von der Schwere der Pflegebedürftigkeit und somit von der Pflegestufe ab.
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Wem steht Pflegegeld zu?
Pflegebedürftige Personen erhalten hierzulande Leistungen aus der Pflegeversicherung, sodass eine ordnungsgemäße Pflege sichergestellt werden kann. Falls sich der Betroffene selbst Pflegehilfen beschafft und so keinen professionellen Pflegedienst oder ähnliches in Anspruch nimmt, hat dieser gemäß § 37 SGB XI ein Anrecht auf Pflegegeld. Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach der Schwere der Pflegebedürftigkeit und ist somit von der Pflegestufe abhängig. Die Pflegestufen der Pflegeversicherung sind in drei verschiedene Stufen gestaffelt.
Durch die Tatsache, dass das Pflegegeld nicht direkt an den pflegenden Bekannten oder Verwandten, sondern an den Pflegebedürftigen selbst ausgezahlt wird, dient zu dessen Sicherheit. Denn auf diese Art und Weise kann der Betroffene selbst entscheiden, von wem er gepflegt werden will.
Voraussetzungen für die Zahlung von Pflegegeld
Die Zahlung von Pflegegeld ist natürlich an gewisse Voraussetzungen geknüpft. So muss der Betroffene nachweisbar pflegebedürftig sein und mindestens der Pflegestufe I angehören. Darüber hinaus zahlt die Pflegekasse nur dann Pflegegeld aus, wenn der Pflegebedürftige seine Pflege selbst sicherstellt, indem ein Angehöriger oder eine andere ehrenamtliche Person die Pflege übernimmt.
Ist dies der Fall, erhält der Pflegebedürftige Pflegegeld in der Höhe, die der jeweiligen Pflegestufe entspricht. Das Pflegegeld kann dann von diesem an die pflegende Person weitergegeben werden und soll eine Art Anerkennung der pflegerischen Leistungen darstellen.