Pflege von Angehörigen wird nicht automatisch beim Erben vergütet
Viele Menschen leisten bei der Pflege von Angehörigen eine großartige Arbeit. Die Erbschaftssteuerreform sieht deshalb auch vor, dass die Pflegenden eine bessere Honorierung durch diese gesellschaftliche Leistung erhalten sollen. Es gibt ausgeweitete Möglichkeiten für bestimmte Personenkreise, die eine Pflege bei der Steuer – in einer für den Gesetzgeber angenessenen Höhe – honorieren. Fachverbände sehen hier noch einen großen Nachholbedarf bei der Berücksichtigung auch der Sozialleistungen, z.B. der Rente.
Durch diese Leistung wird auch bei Angehörigen nicht zwangsläufig auch ein Anspruch entstehen für die pflegenden Verwandten. Für einen finanziellen Ausgleich, auch wenn dieser nach dem Tod des Patienten erst erfolgt, muss vorher vereinbart sein.
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Wann kann man mit einer Vergütung der Pflegeleistungen rechnen?
Eine Vergütung kann erfolgen, wenn beide Parteien – Pflegebedürftiger und Pflegender – sich im Vorfeld darüber geeinigt haben. Hierbei sind auch die Konditionen und der Umfang der Pflegeleistungen die erbracht werden sollen am Besten genau festzulegen. Die Vergütung kann dauerhaft während einer Pflege vereinbart werden oder eben nach dem Ableben als Erbvergütung. Denkbar sind auch beide Varianten.
Urteil des Landgerichts Heidelberg zur Vergütung von Pflegeleistungen:
Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) in Berlin wies auf ein Urteil des Landgerichts Heidelberg hin (Az.: 1 O 148/07) das diese Dinge behandelte.
Im verhandelten Gerichtsfall hatte ein Pflegender zusammen mit seiner Familie über mehrere Jahre seinen alkoholabhängigen und zu 60 % schwerbehinderten Bruder gepflegt. Nachdem dieser verstarb setzte er erbrachte Pflegeleistungen in Höhe von ca. 70.000 € von der Erbschaftssteuer ab, denn er erbte nach dessen Tod zwei Drittel des hinterlassenen Vermögens dies waren rund 93.000 €. Er war der Meinung, dass allein durch die Leistung der Pflege eine Vereinbarung zwischen ihm und seinem Bruder entstanden ist.
Die Richter sahen dies allerdings nicht als Nachlassverbindlichkeit. Für sie war keine reguläre Pflegevereinbarung erkennbar. Zudem verwiesen diese auf einen Widerspruch des Klägers: Er hatte erwähnt, dass er während der Pflegezeit keine Vergütung verlangt hat, weil es sich bei dem Pflegebedürftigen um seinen Bruder handelte. Die Richter gestatteten demnach auch nicht, dass diese Summe von der zu versteuernden Erbmasse abgezogen werden darf.
Die Begründung des Gerichts: Der verstorbene Pflegebedürftige habe zu Lebzeiten nicht davon ausgehen können, dass er mit seinem Bruder einen Dienstvertrag geschlossen habe. Quelle: dpa
Pflegeleistungen im Vorfeld vereinbaren schützt vor hoher Erbschaftssteuer
Wer also einen nahen Angehörigen pflegen möchte, sollte sich beizeiten absichern, damit er beim Erben nicht später mit einer hohen Erbschaftssteuer bestraft wird. Gerade bei entfernten Verwandten wird ansonsten durch die niedrigen Freibeträge und die teure Steuerklasse eine hohe Erbschaftssteuer fällig.