Gerichtlich bestellte gesetzliche Betreuung
Von einer gesetzlichen Betreuung wird Gebrauch gemacht, wenn eine Person dauerhaft oder vorrübergehend ihre Angelegenheiten nicht selbst regeln kann. Hat die betroffene Person selbst keinen gesetzlichen Vertreter bestimmt, solange sie gesund und zurechnungsfähig war, muss ein Gericht den gesetzlichen Vertreter bestimmen.
Vor allem bei älteren Menschen, die aufgrund ihrer körperlichen Probleme nicht mehr alle Angelegenheiten selbst erledigen können, empfiehlt sich daher eine frühzeitige Selbstbestimmung des gesetzlichen Vertreters. Diese ist zu erreichen durch eine entsprechend frühzeitig verfasste Vollmachten. Eine Muster Vollmacht und weitere Informationen erhalten Sie selbstverständlich kostenlos auf unseren Seiten. Auch die Patientenvollmacht räumt ein Vertretungsrecht ein.
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Das Gericht berücksichtigt die Wünsche von Betroffenen
Kann auf keine Vorsorgevollmacht Vorlage zurückgegriffen werden, muss ein Gericht nach dem Betreuungsrecht entscheiden, wer der gesetzliche Vertreter einer Person wird. Hierzu kommen ganz verschiedene Personengruppen in Frage. Familienmitglieder sind die ersten Ansprechpartner für das Gericht und auch ehrenamtliche Mitglieder des Betreuungsvereins oder Mitarbeiter der Betreuungsbehörden kommen in Frage. Der Betroffene selbst muss allerdings nicht tatenlos zusehen, wie ein Gericht seinen gesetzlichen Vertreter bestimmt. Die Gerichte haben die Wünsche der Betroffenen zu berücksichtigen und solange eine Person nur körperlich behindert ist und den eigenen Willen bekunden kann, ist eine Antragstellung auf Betreuung nur von der Seite des Betroffenen aus möglich. Um sich vor einer gerichtlichen Entscheidung des Gerichts bezüglich eines gesetzlichen Vertreters zu schützen, kann man frühzeitig und bei bester Gesundheit wie oben ausgeführt festlegen, wer einen im Fall eines Falles vor dem Gesetz vertreten soll.
Aufgaben des Betreuers und Möglichkeiten des Betreuten
Welche Rechte hat ein Betreuer? Die Aufgaben eines Betreuers werden im Einzelnen vom Gericht festgelegt und sind im Betreuer-Ausweis nachzulesen. § 1902 BGB regelt, dass der Betreuer den Betreuten außergerichtlich und gerichtlich in vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten vertreten kann. Im Einzelfall sollte genau geregelt werden, welche Aufgaben der Betreuer übernehmen soll und welche nicht um Streitigkeiten zu vermeiden.
Die Betreuer werden vom Vormundschaftsgericht durch einen Kontrollbetreuer kontrolliert und einmal jährlich muss der Betreuer einen Jahresbericht an das Gericht übersenden. Angehörige können Anmerkungen oder Beschwerden bezüglich des gerichtlich gestellten Betreuers bei Gericht vorbringen. Das Vormundschaftsgericht muss diesen Hinweisen nachgehen und die Situation überprüfen. Der Betreute verliert sein Selbstbestimmungsrecht durch die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters nicht, denn er kann auch weiterhin Verträge abschließen oder im Rechtsverkehr teilnehmen, so lange seine Geschäftsunfähigkeit nach § 104 BGB nicht festgestellt werden konnte.
Dauer der gerichtlich gestellten gesetzlichen Betreuung
Übernimmt eine Einrichtung die Betreuung einer Person, so ist diese zunächst nur für sechs Monate gültig. Danach wird überprüft, ob eine dauerhafte gesetzliche Vertretung des Betroffenen notwendig ist. Endgültig beschlossene Betreuungen werden nach sieben Jahren vom zuständigen Vormundschaftsgericht überprüft und sowohl Betroffene wie Betreuer können jederzeit eine Aufhebung der Betreuung anregen und durchsetzen.