Erbvertrag hinfällig wegen nicht geleisteter Pflege
Manche Erbverträge werden ohne jede Gegenleistung geschlossen und der künftige Erbe kann ohne Verpflichtungen die vereinbarte Erbschaft übernehmen. Ist dies jedoch nicht der Fall, hat sich der zum Erben bestimmte Begünstigte an die Auflagen auch unbedingt und ohne Wenn und Aber zu halten. Eine Gegenleistung zu verlangen liegt ganz im Ermessen des Erblassers. Natürlich steht es dem Begünstigten frei, eine solche Vertragsvereinbarung auch abzulehnen, doch wenn er sie annimmt dann ist dies bindend.
Beim Erbvertrag wird zwischen dem Erblasser und dem/den Bedachten ein gegenseitiger Vertrag zu Lebzeiten geschlossen. Diese kann durchaus mit Gegenleistungen finanzieller oder persönlich zu leistender Aufwände verbunden sein. Häufig wird ein solchermaßen Bedachter zum Leisten einer Pflege oder Rentenleistung verpflichtet. Es könnte z.B. auch die Pflicht sein, keinen Verkauf oder keine Beleihung des Hausgrundstücks zu Lebzeiten des Erblassers vorzunehmen.
Rücktritt vom Erbvertrag möglich?
Erbringt der Begünstigte die vereinbarten Pflegeleistungen nicht, so kann der Erblasser nach § 323 BGB vom Erbvertrag nach § 2295 BGB wieder zurücktreten. Vorher muss der Erblasser den Bedachten allerdings mit einer Fristsetzung auffordern, die vertraglichen Pflichten Pflege- Rentenleistungen usw.) zu erbringen.
Ein Erblasser hat das Recht von einer vertraglichen Verfügung lt. § 2295 BGB Abstand zu nehmen, wenn ihm die auf Lebenszeit wiederkehrenden Leistungen nicht entrichtet wurden. Ein Vertrag auf Gegenseitigkeit liegt immer dann vor, wenn der Erbvertrag nicht nur zum Zweck der Erbeinsetzung getroffen wurde. Der Vertrag muss dem Bedachten auferlegen eine Pflege- oder weitere Verpflichtung auferlegen. Dies gilt auch im Falle dass die Verpflichtung übernommen wurde, die Immobilie nicht zu verkaufen und mit einem Darlehen zu belasten.
Der Bundesgerichtshof entschied folgenden Fall:
Die Vertragsschließenden hatten zur Absicherung der Verpflichtung und für den Fall eines Verstoßes hiergegen die Verpflichtung zur sofortigen und kostenfreien Übereignung in den Vertrag aufgenommen. Diese Vereinbarung wurde zugunsten des Bedachten mit einer Vormerkung abgesichert. Die Unterlassungspflicht des Erblassers sowie die Pflegeverpflichtung, die der Bedachte übernehmen soll stehen in einem gegenseitigen Verhältnis lt. § 323 Abs. 1 BGB. Ist jedoch mit einem geschlossenen Erbvertrag ein gegenseitiger Vertrag unter Lebenden verbunden – mit der Verpflichtung des Bedachten gegenüber dem Erblasser zur Gewährung von Pflege und oder zum Unterhalt dann ist der Erblasser berechtigt beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 323BGB vom Vertrag und nach § 2295 BGB vom Erbvertrag zurücktreten.
Die genannten Urteile sind nachzulesen in folgenden Beschlüssen:
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. Oktober 2010 – IV ZR 30/10,
OLG Karlsruhe FamRZ 1997, 1180;
sowie vom Landgericht Köln vergleiche RG DNotZ 1935, 678; Staudinger aaO Rn. 9; Soergel aaO RnDNotZ 1978, 685;
Unabhängig von jeglichen Gerichtsbeschlüssen ist es immer gut, sich vor dem Vertragsabschluss genau zu überlegen, welche Leistungen man erbringen kann und was nicht möglich ist. Eine Altenpflege sollte man zudem vom Zeit- und Kostenaufwand her nicht unterschätzen. Beide Parteien sind also vor der Vertragsunterzeichnung gehalten zu überlegen, was sie der Gegenseite zumuten können und was einhaltbar ist.