Antrag zur Verhinderungspflege stellen
Der deutsche Gesetzgeber gewährt der häuslichen Pflege Vorrang vor der Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung, sodass pflegende Angehörige und ambulante Pflegedienste stets bevorzugt werden. Nur falls dies nicht möglich ist oder aus nachvollziehbaren Gründen nicht in Betracht kommt, ist eine stationäre Pflege anzuraten und wird dann auch von der gesetzlichen Pflegeversicherung durch Pflegegeld und diverse Sachleistungen finanziert.
In den meisten Fällen übernehmen jedoch Familienangehörige das Pflegen und kümmern sich um den Pflegebedürftigen. Für den Betroffenen selbst hat dies gleich mehrere Vorteile, denn auf diese Art und Weise kann er in seiner gewohnten Umgebung bleiben und wird zudem von Menschen betreut und gepflegt, die zu seinem nächsten Umfeld gehören. So ist man keinen Fremden ausgeliefert und kann auch den Lebensabend gemeinsam mit seinen Liebsten verbringen.Sie profitieren auch aus der Tatsache: In Deutschland können Pflegebedürftige Pflegegeld beanspruchen, das nach verschiedenen Leistungsstufen (Pflegestufen der Pflegeversicherung) gestaffelt ist.
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Verhinderungspflege – Entlastung für pflegende Angehörige
Für viele Angehörige ist es eine Selbstverständlichkeit, sich um pflegebedürftige Verwandte zu kümmern, insbesondere wenn es sich um nahe Verwandte, wie zum Beispiel ein Kind oder ein Elternteil handelt. Nichtsdestotrotz erweist sich dies immer wieder als große Belastung, die den Pflegenden früher oder später an seine Grenzen bringt. Vor allem bei einer schweren Pflegebedürftigkeit ist die Belastungsgrenze recht schnell erreicht, schließlich benötigt der Pflegebedürftige rund um die Uhr Betreuung und Pflege. Für pflegende Angehörige bedeutet dies teilweise über Jahre hinweg Dauerstress und keine Freizeit.
Wer sich keinerlei Pausen gönnt, gefährdet seine eigene Gesundheit und riskiert mitunter einen Zusammenbruch. Es ist natürlich sehr löblich, wenn sich die Familie aufopferungsvoll um pflegebedürftige Angehörige kümmert, aber trotz Pflege darf man sich selbst nicht vergessen. Dem Pflegebedürftigen ist schließlich auch nicht damit geholfen, wenn der Pflegende zusammenbricht oder nervlich am Ende ist.
Aus diesem Grund existiert die sogenannte Verhinderungspflege als Leistung der Pflegeversicherung. Ist der pflegende Angehörige verhindert oder braucht einfach einmal eine Pause, greift die Verhinderungspflege und verschafft der Pflegeperson einen gewissen Freiraum, wodurch sich diese einmal Zeit für sich selbst nehmen kann. Währenddessen springt dann eine professionelle Pflegekraft ein, die von der Pflegeversicherung finanziert wird und somit keine zusätzliche Belastung für die Pflegeperson oder den Pflegebedürftigen darstellt. Im Zuge dessen gilt es jedoch zu beachten, dass Verhinderungspflege erstmals nach sechs Monaten Pflege möglich ist und zudem jährlich auf maximal vier Wochen begrenzt ist. Ob die Verhinderungspflege auf einmal stattfindet oder über das gesamte Jahr verteilt wird, ist hierbei unerheblich.
Verhinderungspflege beantragen
Pflegende Angehörige sollten die Möglichkeit einer Verhinderungspflege nutzen und sich auf diese Art und Weise selbst entlasten, schließlich bedeutet die häusliche Pflege eines Angehörigen eine enorme Herausforderung Tag für Tag. Kompetenter Ansprechpartner in Sachen Verhinderungspflege ist die Pflegekasse als Träger der Pflegeversicherung. Im Normalfall kann man sich einfach an die Krankenversicherung des Pflegebedürftigen wenden.
Die zuständige Pflegekasse steht ihren Versicherten und den Pflegepersonen aber nicht nur mit Rat und Tat zur Seite, sondern hält selbstverständlich auch die Anträge bereit. Das entsprechende Formular kann man folglich bequem bei der Krankenkasse anfordern. Im Rahmen des Antrags auf Verhinderungspflege werden alle damit zusammenhängenden Fragen geklärt, wie zum Beispiel der Grund für die Notwendigkeit dieser Maßnahme. Zudem kann hierin festgelegt werden, ob ein anderer Angehöriger die Pflege für die fragliche Zeit übernimmt, ein ambulanter Pflegedienst dies vor Ort übernehmen soll oder stattdessen ein stationärer Heimaufenthalt für die Dauer des Erholungsurlaubs der Pflegeperson gewünscht ist. Die Antragsstellung hat durch den Versicherten, sprich den Pflegebedürftigen, selbst zu erfolgen. Alternativ kann auch der gesetzliche Betreuer oder Bevollmächtigte die Verhinderungspflege beantragen.