Verfahren beim Familiengericht
Bei den Familiengerichten handelt es sich um spezielle Abteilungen der Amtsgerichte, die sich ausschließlich mit Familiensachen befassen. In § 23b GVG (Gerichts-verfassungsgesetz) ist die Rechtsgrundlage der Familiengerichte juristisch verankert. In Anbetracht der Vielfalt des deutschen Familienrechts ergibt sich ein breites Spektrum an Aufgaben für die Familiengerichte.
Familienrichter entscheiden demnach gleichermaßen über Scheidungen, Sorgerechts-Streitigkeiten, Betreuungsanträge (Betreuungsrecht) und Unterhaltsansprüche. Darüber hinaus verhandelt das Familiengericht (Amtsgericht) ebenfalls alle weiteren Familiensachen und ist somit für einen Großteil aller juristischen Probleme zuständig, die innerhalb einer Familie auftreten. Im Wesentlichen liegt dies daran, dass das Familienrecht für diese gerichtliche Instanz maßgebend ist, denn dieses befasst sich mit den Rechtsverhältnissen durch Verwandtschaft, Lebenspartnerschaft und Ehe, sowie der Familie im Allgemeinen.
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Das familiengerichtliche Verfahren
Da das deutsche Familienrecht als Teildisziplin des Zivilrechts gilt, ist die Zivilprozessordnung von größter Bedeutung für sämtliche Verfahren, die vor einem Familiengericht verhandelt werden. Während die ZPO das Grundgerüst vorgibt, regelt das zum 01. September 2009 reformierte Familienverfahrensgesetz die Details eines solchen Verfahrens.
Im Rahmen eines familiengerichtlichen Verfahrens, das nicht öffentlich ist, entscheidet ein Einzelrichter über die betreffende Sache. Sorgerechtsangelegenheiten gehören ebenso ins Aufgabenfeld eines Familiengerichts wie Scheidungen oder die Aufhebung von eingetragenen Lebenspartnerschaften zwischen zwei gleichgeschlechtlichen Partnern. Falls es Probleme bei der güterrechtlichen Trennung des Vermögens oder hinsichtlich des Unterhalts gibt, wird das Familiengericht ebenfalls aktiv.
Die Öffentlichkeit ist von Verfahren des Familiengerichts grundsätzlich ausgeschlossen, sodass die Privatsphäre der Beteiligten gewahrt bleibt. Lediglich Urteile müssen öffentlich verkündet werden, wie aus § 173 Abs. 1 GVG hervorgeht. Seit der Reform des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die zum 01. September des Jahres 2009 in Kraft trat, gelten familiengerichtliche Entscheidungen in Familiensachen nach § 38 Abs. 1 FamFG nicht mehr als Urteile, sondern als Beschlüsse. Bei der Verkündung eines Beschlusses muss die Öffentlichkeit nicht zugelassen werden, wodurch Verfahren vor dem Familiengericht in der Regel immer unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden. Die nächsthöhere Instanz eines Familiengerichts ist stets der Zivilsenat des zuständigen Oberlandesgerichts. Dieser wird auch als Senat für Familiensachen oder Familiensenat bezeichnet und unterliegt selbstverständlich ebenfalls dem Zivilprozessrecht.
Eilverfahren beim Familiengericht
Gerichtliche Auseinandersetzungen können sich durchaus in die Länge ziehen und die Nerven der Beteiligten somit ganz besonders strapazieren. In einigen Fällen lässt sich das Ganze etwas beschleunigen, indem man einen Antrag auf eine einstweilige Anordnung stellt. Einstweilige Anordnungen stellen mittlerweile eigene Verfahren beim Familiengericht dar und klären unter anderem Fragen des Sorge- und Umgangsrechts (Besuchsrecht des geschiedenen Partners). Darüber hinaus kommt eine solche Anordnung ebenfalls in Frage, wenn es beispielsweise um die Unterhaltszahlung geht. Die einstweilige Anordnung erweist sich als Eilverfahren beim Familiengericht und macht langwierige Verhandlungen mitunter überflüssig.