Vaterschaft prüfen lassen

Männer plagen sich mitunter mit Zweifeln bezüglich ihrer Vaterschaft und glauben, dass sie möglicherweise nicht der Erzeuger ihrer vermeintlichen Kinder sind. Werden Kinder innerhalb einer Ehe geboren, geht der Gesetzgeber automatisch davon aus, dass der Ehemann der Mutter gleichzeitig der Vater der ehelichen Kinder ist. In vielen Fällen ist dies aber nicht so oder wird von den vermeintlichen Vätern stark angezweifelt, so dass ein Vaterschaftstest erforderlich wird. Aber auch bei unverheirateten Paaren kann es zu Situationen kommen, in denen die Vaterschaft überprüft werden soll. Wer beispielsweise die Vaterschaft anerkannt hat und dies später amtlich überprüfen lassen will, kann eine Vaterschaftsfeststellung in die Wege leiten.

Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft

Männer, die ihre Vaterschaft prüfen lassen möchten, haben ebenso wie das betreffende Kind und die Kindesmutter die Möglichkeit, eine gerichtliche Feststellung der Vaterschaft zu beantragen. In vielen Fällen ist auch das Jugendamt in das Verfahren der Vaterschaftsfeststellung involviert und fungiert als Beistand des Kindes, wobei es sich um eine besondere Variante der gesetzlichen Vertretung handelt.

Da sowohl das Kind selbst, die Kindesmutter, sowie der vermeintliche Vater ein großes Interesse an der Klärung oder Anerkennung der Vaterschaft haben, um beispielsweise Unterhaltsansprüche geltend machen zu können, sind diese antragsberechtigt. So kann der Scheinvater beispielsweise Regressforderungen für den geleisteten Unterhalt an den biologischen Vater stellen. Ist das betreffende Kind aber bereits volljährig, sieht der Gesetzgeber üblicherweise kein besonderes Interesse, so dass von einer gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung oder Anfechtung der Vaterschaft abzusehen ist. Dies hat dann nicht nur zur Folge, dass Unterhaltsregressforderungen nicht mehr geltend gemacht werden können, sondern ebenfalls beim Erbrecht Konsequenzen. Ein Abkömmling hat nach dem BGB Erbrecht und der gesetzlichen Erbfolge in Deutschland außerordentlich starke Rechte und somit schon durch den Pflichtteil Zugriff auf den Nachlass.

Bis zum 18. Lebensjahr des betreffenden Kindes kann der Gesetzgeber eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung gegebenenfalls erzwingen, im Falle einer Volljährigkeit ist diese jedoch nicht mehr durchsetzbar. Sollten also Zweifel oder Unklarheiten bezüglich der Vaterschaft bestehen, sollte man diese möglichst rasch prüfen lassen.

Gesetzliche Basis für die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung

In § 1600d BGB findet sich die juristische Grundlage für die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung. Demzufolge ist eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung immer dann erforderlich, wenn gemäß § 1592 Nr. 1und 2 und § 1593 BGB keine Vaterschaft für das betreffende Kind besteht. Wurde die Vaterschaft also durch keinen Mann anerkannt oder war die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet, sind die Voraussetzungen für eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung gegeben.

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