Unterhaltspflicht bei berücksichtigungsfähigem Einkommen
Es gibt in Deutschland viele Gesetze und Verordnungen. Das Altenpflegegesetz – AltPflG ist eine Rechtsvorschrift, die regelt in welcher Höhe und ob und gegen wen ein Unterhaltsanspruch geltend gemacht werden kann. Das Altenpflegegesetz ist eingebunden in die Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches. Im Prinzip besagt dies hauptsächlich dass die Ehepartner gegenseitig und die Kinder gegenüber den Eltern unterhaltspflichtig sind im Falle einer Bedürftigkeit. Die generelle Unterhaltspflicht – auch außerhalb einer Pflegesituation – ist nachzulesen im § 1630 BGB. Hiernach sind Ehepartner gegenseitig und der Familie gegenüber verpflichtet, diese mit ihrem Vermögenswert und dem laufenden Einkommen „angemessen“ zu unterhalten. Genau um diese Angemessenheit gab es auch schon viele Auseinandersetzungen.
Ansprüche zum Unterhalt für dauernde Pflegedienste und Kurzzeitpflege zum Beispiel werden bei Ehepaaren also in erster Linie gegen den Ehegatten gerichtet. Eine Unterhaltspflicht gilt auch bei der so genannten eingetragenen Lebenspartnerschaft. Diese ist dann gesetzlich geregelt durch das Lebenspartnerschaftsgesetz. Es werden jedoch nicht grundsätzlich alle Einkommens- und Vermögensbereiche zum Unterhalt einbezogen.
Eine Unterhaltspflicht de Erblassers geht auf den Erben über, abgesehen von dessen Haftungsbeschränkung. Ausnahme: Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten kann und muss nach seinem Ableben nicht mehr geprüft werden . Die Leistungsfähigkeit des Erben ist hierbei ebenfalls nicht von Belang, denn eshandelt sich schließlich um Nachlassverbindlichkeiten. Aus diesem Grund ist die Haftung des Erben nach den allgemeinen Regelungen auf den Nachlass beschränkt. Hiernach ergibt sich lt. § 1586b BGB ein auf den fiktiven Pflichtteil des Unterhaltsberechtigten begrenzter Anteil, dies ist ein so genannter kleiner Pflichtteil. Dieser ist im gesetzlichen Erbrecht nachzulesen im § 1931 Abs. 1 und 2 BGB.
Wie wird das berücksichtigungsfähige Einkommen berechnet?
Welche Einkommensbereiche werden bei der Berechnung von Unterhaltsansprüchen herangezogen? Die Anspruchshöhe wird dann in der Regel von den Gerichten nach einer so genannten Düsseldorfer Tabelle berechnet. Hiernach wird das komplette Einkommen zunächst einmal ermittelt. Einkommenssteuerpflichtige haben zudem die Verpflichtung, einer ihnen zuzumutenden Erwerbstätigkeit auch nachzukommen. Diese Erwerbsverpflichtung gilt natürlich ebenso im Fall einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber den eigenen Abkömmlingen. Als einzige Ausnahme hiervon gilt, wenn man selbst eigene minderjährige Kinder betreut. Es werden sämtliche Einkommensarten einbezogen und es könnten auch fiktive Einkommen gerechnet werden z.B.: Haushaltsführung für einen nicht ehelichen Lebenspartner auch wenn dies unentgeltlich erfolgt.
Von Einnahmen aus einer Erwerbstätigkeit, können berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 5 % abgesetzt werden.
Wer im eigenen Haus einen Vorteil gegenüber Mietzahlern genießt, den wird die fiktive Miete hinzugerechnet (auch hierbei gibt es bei den verschiedenen Unterhaltspflichten unterschiedliche Ansätze). Zudem sind wieder verschiedene Aufwandskosten ansatzfähig.
Ausnahmen, die bei den Einkünften nicht angerechnet werden:
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