Unterhaltsberechtigte Familienangehörige
Das Unterhaltsrecht gehört ohne Frage zu den wichtigsten und gleichzeitig auch strittigsten Themen innerhalb der Gesetzgebung. Die deutsche Rechtsprechung im Familienrecht sieht in verschiedenen Situationen für bestimmte Personen eine Unterhaltsberechtigung vor, so dass eine andere Person zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet wird. Auf diese Art und Weise unterstützt der Unterhaltspflichtige den Bedürftigen und trägt zu dessen Lebensunterhalt bei, weil dieser aufgrund der äußeren Lebensumstände einer solchen Unterstützung bedarf.
In den meisten Fällen ergibt sich eine Unterhaltspflicht aus den gesetzlichen Bestimmungen, wobei einer Unterhaltsberechtigung durchaus auch eine vertragliche Vereinbarung zugrundeliegen kann. Das Unterhaltsrecht ist einer der zentralen Grundsätze der sozialen Absicherung in der Bundesrepublik Deutschland und daher von zentraler Bedeutung für das gesamte Sozialsystem.
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Bar- oder Naturalunterhalt für Familienangehörige
Spricht man vom Unterhalt, sind üblicherweise Unterhaltszahlungen in Form von Barunterhalt gemeint, wobei der Gesetzgeber durchaus auch andere Varianten des Unterhalts kennt. Streitigkeiten um den Barunterhalt sind eher bekannt in der Bevölkerung und in den Medien. Das Unterhaltsrecht bei der Scheidung wurde neu geregelt und gesteht den geschiedenen Partnern weniger Unterhaltsrechte zu, als dies zuvor der Fall war. In diesem Zuge wurden nicht nur die Unterhaltszahlungen, sondern auch der Versorgungsausgleich klar geregelt.
Der Naturalunterhalt besteht aus keinen finanziellen Leistungen, sondern deckt unter anderem die Bereitstellung einer Unterkunft, von Lebensmitteln und Kleidung ab. Zudem sind auch die Erziehung, der Unterricht und die Freizeitgestaltung im Naturalunterhalt inbegriffen.
All diese Aspekte sind in erster Linie im Zusammenhang mit dem Kindesunterhalt relevant, da minderjährige Kinder einer vielfältigen Unterstützung bedürfen und es hierbei nicht nur um die Finanzierung des Lebensunterhalts geht.
Der Kindesunterhalt
Der Kindesunterhalt ist eine der gebräuchlichsten Varianten des Unterhalts. Minderjährige Kinder sind stets unterhaltsberechtigt, so dass ihre Eltern für den Lebensunterhalt aufkommen müssen. Dies betrifft den Naturalunterhalt ebenso wie die finanzielle Absicherung in Form von Barunterhalt. Die Eltern eines Kindes sind von Gesetzes wegen nicht nur zur Fürsorge und Erziehung des Nachwuchses verpflichtet, sondern auch für den Kindesunterhalt. Dies ist in der Regel eine absolute Selbstverständlichkeit und steht vollkommen außer Frage. Solange die Eltern ein Paar sind und gemeinsam mit den Kindern als Familie zusammenleben, ergeben sich in diesem Zusammenhang für gewöhnlich keine Probleme. Kommt es allerdings zur Elterntrennung, stellt sich die Frage, wie der Kindesunterhalt fortan geregelt wird. Üblicherweise übernimmt der Elternteil, bei dem das Kind lebt, den Naturalunterhalt, während der andere Elternteil Kindesunterhalt zahlt.
In §§ 1601 ff. BGB geht der deutsche Gesetzgeber ausführlich auf den Kindesunterhalt ein und verankert hierin vor allem die Unterhaltsberechtigung minderjähriger Kinder ihren Eltern gegenüber. Zudem können aber auch volljährige Kinder weiterhin unterhaltsberechtigt sein. Eine solche Unterhaltsberechtigung liegt vor, wenn sich das Kind noch in der Ausbildung befindet oder aus anderen Gründen nicht selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann. Die Höhe des finanziellen Kindesunterhalts hängt von verschiedenen Faktoren ab. Die Düsseldorfer Tabelle dient in Deutschland als wichtiger Ansatzpunkt und Orientierung für den Kindesunterhalt.
Der Elternunterhalt
Üblicherweise sind die Kinder auf die Unterstützung ihrer Eltern angewiesen und somit diesen gegenüber unterhaltsberechtigt. Sobald der Nachwuchs aber das Erwachsenenalter erreicht und seine Ausbildung beendet hat, ist hiermit in der Regel Schluss. Irgendwann können die Kinder auch finanziell auf eigenen Füßen stehen, so dass die Unterhaltspflicht der Eltern endet.
In einigen Fällen kehrt sich die Situation im Laufe der Zeit um und die Eltern werden bedürftig, so dass die Kinder ihre Eltern finanziell unterstützen müssen. Aus § 1601 BGB und § 1602 BGB ergibt sich auch für Kinder ihren Eltern gegenüber eine Unterhaltspflicht der Abkömmlinge, sofern die Eltern bedürftig sind und ihren Lebensunterhalt nicht eigenständig bestreiten können. Insbesondere im Alter ist dies der Fall, weil die Rente nur äußerst gering ausfällt oder eine professionelle Pflege erforderlich wird. In solchen Fällen müssen die Kinder einen Beitrag zur Sicherung des Lebensunterhalts ihrer Eltern leisten und daher Elternunterhalt zahlen. Ebenso ist an die Unterhaltspflicht Angehöriger gegenüber Pflegenden zu denken.
In vielen Fällen wird das Thema Elternunterhalt relevant, sobald die Eltern oder ein Elternteil pflegbedürftig werden und im Zuge dessen eine Unterbringung in einer stationären Einrichtung, wie zum Beispiel einem Pflegeheim, erforderlich wird. Hierdurch entstehen mitunter hohe Kosten, die durch die Rente oftmals nicht abgedeckt werden. Bedürftige erhalten grundsätzlich zwar dann Sozialleistungen, diese sind allerdings häufig als Vorleistungen im Bezug auf den durch die Kinder zu zahlenden Elternunterhalt zu verstehen. Im Falle einer Bedürftigkeit müssen demzufolge die Kinder finanziell für ihre Eltern aufkommen, die somit als Unterhaltsberechtigte gelten. Zu beachten gilt es in diesem Zusammenhang, dass auch der Elternunterhalt einen gewissen Selbstbehalt vorsieht. Übersteigt die Zahlung von Unterhalt die finanziellen Möglichkeiten der Kinder, erhalten die bedürftigen Eltern daher Sozialleistungen, die dann den Lebensunterhalt absichern.