Samenspender und Vaterschaft
Frauen, die alleinstehend sind, einen zeugungsunfähigen Partner haben oder in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung leben, können sich ihren Kinderwunsch nicht auf natürliche Weise erfüllen und müssen sich daher nach Alternativen umsehen. Um selbst Mutter zu werden, begeben sich diese Frauen dann oftmals auf die Suche nach einem geeigneten Samenspender oder wenden sich direkt an eine erfahrene Samenbank. Die potentielle Mutter wird dann mit dem Samen des Spenders, bei dem es sich bei Samenbanken um einen fremden Mann handelt, künstlich befruchtet. Folglich kann die betreffende Frau durch den Samenspender eine normale Schwangerschaft durchleben und so Mutter werden. Lediglich die Zeugung des Kindes gestaltet sich im Zuge dessen anders.
Häufig entscheiden sich Paare, bei denen der Mann nicht zeugungsfähig ist, für eine solche Befruchtung per Fremdsamen, um dennoch Eltern werden zu können. Im Zusammenhang mit einer Samenspende stellt sich diesbezüglich aber natürlich die Frage nach der Vaterschaft. Die biologische Vaterschaft liegt eindeutig beim Samenspender, schließlich wurde das Kind durch seinen Samen gezeugt und stammt somit biologisch von ihm ab.
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Rechtliche Vaterschaft und die Samenspende
Grundsätzlich ist § 1592 BGB für die juristische Betrachtung der Vaterschaft ausschlaggebend. Demzufolge gilt der Mann, der die Vaterschaftsanerkennung durchgeführt hat oder mit der Mutter des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet ist, als rechtlicher Vater. Ob das Kind biologisch von einem Samenspender abstammt, bleibt somit irrelevant, schließlich ist die juristische Vaterschaft anderweitig geklärt.
Dem Kind steht es später aber frei, die Vaterschaft anzufechten. Dies ist innerhalb einer Frist ab Kenntnis der Zeugung durch eine Samenspende oder ab dem 18. Geburtstag möglich. In einem solchen Fall fechtet das Kind die Vaterschaft des sogenannten Wunschvaters an und veranlasst so, dass alle juristischen und verwandtschaftlichen Verhältnisse zu diesem erlöschen, wenn Gerichte die Vaterschaft aberkennen. Anschließend ist die betreffende Person juristisch gesehen vaterlos.
Vaterschaftsfeststellung auch bei Samenspenden?
War die Anfechtung der Vaterschaft erfolgreich oder existiert ohnehin kein Mann, der als rechtlicher Vater gilt, hat das betreffende Kind die Möglichkeit, im Rahmen von § 1592 BGB eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung in die Wege zu leiten und auf diese Art und Weise die Vaterschaft des Samenspenders feststellen zu lassen. Da Samenspender nicht selten anonym bleiben und der leiblichen Mutter vollkommen fremd sind, erweist sich dies aber als überaus schwierig.
Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung bestätigt, dass das im Grundgesetz verankerte Persönlichkeitsrecht unter anderem auch die Kenntnis der eigenen Abstammung beinhaltet. Demzufolge hat jeder Mensch das Recht, zu erfahren, von wem er abstammt. Ist ein Samenspender der biologische Vater, kann es diesbezüglich aber zu Problemen kommen, da diesem in einer Samenbank mitunter Anonymität versichert wurde. Falls dies zutrifft, kann der verantwortliche Arzt zur Rechenschaft gezogen werden, da dem Kind so ein gewisser Schaden entsteht. Kann der Samenspender jedoch ermittelt werden, besteht juristisch durchaus die Möglichkeit, dessen Vaterschaft gerichtlich feststellen zu lassen. Ist dies geschehen, entsteht gemäß § 1592 BGB ein juristisches Vater-Kind-Verhältnis mit allen Rechtsfolgen. Ein Samenspender kann demzufolge durchaus zur juristischen Vaterschaft herangezogen werden und muss dann die Konsequenzen tragen, die unter anderem eine Unterhaltspflicht, sowie Ansprüche im Erbrecht bei der gesetzlichen Erbfolge beinhalten können.
Personen, die in juristischer Hinsicht als vaterlos gelten und aus einer Befruchtung mit dem Samen eines fremden Mannes hervorgegangen sind, haben somit auch einen Anspruch auf Kenntnis ihrer Abstammung. Kann der Samenspender ermittelt werden, besteht die Möglichkeit, die Vaterschaft des Samenspenders gerichtlich festzustellen. Falls der jeweilige Samenspender nicht ermittelt werden kann, weil der für die künstliche Befruchtung zuständige Arzt die betreffenden Unterlagen vernichtet oder anonymisiert hat, kann das betreffende Kind gegebenenfalls Schadenersatzansprüche geltend machen.