Mangelfall beim Unterhalt
Aufgrund der Gesetzeslage im Familienrecht oder auch auf Basis vertraglicher Vereinbarungen kann sich eine Unterhaltspflicht ergeben, wodurch die betreffende unterhaltspflichtige Person dazu verpflichtet wird, Unterhalt zu leisten, um so den Lebensbedarf des Berechtigten sicherzustellen. Eine derartige Unterhaltspflicht kann in vielerlei Hinsichten entstehen, tritt aber besonders häufig als Kindesunterhalt in Erscheinung. In der Bundesrepublik Deutschland haben schließlich beide Elternteile für den Unterhalt ihres Nachwuchses zu sorgen. Leben Mutter und Vater nicht zusammen, kommt der eine Elternteil seiner Unterhaltspflicht nach, indem er das Kind ständig betreut und somit die Erziehung und Pflege des Kindes übernimmt. Der andere Elternteil ist dahingegen dann zu Barunterhalt verpflichtet und muss seiner Unterhaltspflicht somit finanziell nachkommen.
Abgesehen vom Kindesunterhalt den eigenen Kindern gegenüber kennt der deutsche Gesetzgeber ebenfalls den Elternunterhalt als Unterhaltspflicht der Abkömmlinge den Unterhalt des Lebensgefährten, sowie den Unterhalt und Versorgungsausgleich anderen Familienmitgliedern gegenüber. Darüber hinaus kann man auch zu Unterhalt verpflichtet sein gegenüber Personen, für die man eine Erziehungsberechtigung oder Obsorge innehat. In all diesen Fällen besteht eine grundsätzliche Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt, sofern es dieser bedarf, um den Lebensbedarf der berechtigten Person abzudecken.
Selbstbehalt und Mangelfall
Geht es um den Unterhalt, ist aber auch der sogenannte Selbstbehalt ein großes Thema, das man nicht unterschätzen sollte. In Zusammenhang mit dem Unterhaltsrecht versteht man unter dem Selbstbehalt die finanziellen Mittel, die dem Unterhaltspflichtigen zustehen, um seinen eigenen Lebensunterhalt sicherzustellen. Trotz bestehender Unterhaltspflichten muss dem Unterhaltspflichtigen somit stets nach der geltenden Unterhaltsregelung mindestens der Selbstbehalt fürs eigene Leben zur Verfügung stehen.
Die Höhe des jeweiligen Selbstbehalts wird ebenso wie die Höhe des Unterhalts stets gerichtlich festgelegt, wobei die Düsseldorfer Tabelle beim Kindesunterhalt als führende Richtlinie gilt. Ein Großteil der deutschen Oberlandesgerichte orientiert sich an dieser Tabelle des Düsseldorfer Oberlandesgerichts, so dass sich bezüglich der Unterhaltshöhen und des Selbstbehalts üblicherweise nur geringfügige Unterschiede ergeben. Anhand der Düsseldorfer Tabelle zeigt sich im Allgemeinen, dass mehrere Faktoren für die Unterhalts Höhe und auch des Selbstbehalts ausschlaggebend sind. So ergeben sich diese aus dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen, sowie der Anzahl und dem Alter der Unterhaltsberechtigten.
Falls der Unterhaltspflichtige zwar gewillt ist, seiner Unterhaltspflicht nachzukommen, hierzu aber nicht in der Lage ist, spricht man im Allgemeinen vom Mangelfall beim Unterhalt. Reichen die Einkünfte nicht aus, um den Barunterhalt für alle Unterhaltsberechtigten im angemessenen Umfang zu leisten, stehen die entsprechenden Unterhaltsverpflichtungen und der Selbstbehalt in direkter Diskrepanz zueinander, was den Mangelfall hervorruft. In einer derartigen Situation erfolgt dann die Mangelfallberechnung des Unterhalts, wobei minderjährige Kinder hierbei absolute Priorität vor anderen Unterhaltsberechtigten haben.