Kriterien zur Berechnung des Kindesunterhalts
Der Kindesunterhalt ist im Zuge einer Scheidung oder Trennung stets ein heikles Thema und führt nicht selten zu erbitterten Auseinandersetzungen vor Gericht. Während der Partnerschaft haben beide Elternteile gemeinsam für den Unterhalt der Familie gesorgt, doch durch eine Trennung zerbricht nicht nur die Familie, schließlich müssen auch die Finanzen neu geregelt werden. So hat der Nachwuchs Anspruch auf Kindesunterhalt. Der erziehende Elternteil leistet diesen in Form der tagtäglichen Betreuung, Erziehung und Versorgung, aber der andere Elternteil ist zur Zahlung eines entsprechenden Betrages verpflichtet.
Folglich gilt es im Familienrecht in Sachen Kindesunterhalt zwischen dem Naturalunterhalt und dem Barunterhalt zu differenzieren. Hinsichtlich des Barunterhalts, der von dem Elternteil zu leisten ist, bei dem das Kind nicht lebt, existieren in der Bundesrepublik Deutschland strenge Gesetze und Kriterien, die den Kindesunterhalt absichern sollen.
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Juristische Basis für den Kindesunterhalt
Maßgebend für den Kindesunterhalt sind in erster Linie die Paragraphen § 1603 BGB, § 1606 BGB und § 1609 BGB, denn hierin werden die Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger juristisch definiert. Demzufolge haben Unterhaltsansprüche der Kinder stets absolute Priorität. Zudem hat der Gesetzgeber in § 1606 BGB verankert, dass der Elternteil, der das Kind betreut, seine Unterhaltspflicht auf diese Art und Weise im vollen Umfang erfüllt. Der andere Elternteil hat dahingegen die Pflicht, Barunterhaltszahlungen zu leisten. § 1603 BGB zufolge sind die Eltern aber nicht nur ihren minderjährigen Kindern gegenüber zu Unterhalt verpflichtet. So wird der Kindesunterhalt für volljährige Kinder bis zum 21. Lebensjahr ebenso gehandhabt, sofern diese im Haushalt eines Elternteils leben, unverheiratet sind und sich noch in der schulischen Ausbildung befinden.
Berechnungsgrundlage für den Kindesunterhalt
Die Berechnung des Kindesunterhalts sorgt immer wieder für Streitigkeiten zwischen den beiden Elternteilen und ist daher nicht selten Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Grundsätzlich genügt jedoch ein Blick in die sogenannte Düsseldorfer Tabelle, um herauszufinden, welche Unterhaltspflicht dem Nachwuchs gegenüber bei berücksichtigungsfähigem Einkommen besteht. Hierbei handelt es sich um eine Leitlinie bezüglich des Kindesunterhalts, die regelmäßig vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben wird. Mithilfe der Düsseldorfer Tabelle liegen stets aktuelle Zahlen zum Kindesunterhalt vor, die für eine bundesweite Standardisierung sorgen soll.
In Abhängigkeit vom Alter des unterhaltspflichtigen Kindes und dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen finden sich hierin konkrete Angaben zum Barunterhalt. Im Zuge dessen gilt es aber zu berücksichtigen, dass das Kindergeld auf den Barunterhalt angerechnet wird und diesen somit vermindert. Zudem hat der deutsche Gesetzgeber einen sogenannten Selbstbehalt für den Unterhaltspflichtigen definiert. Dieser liegt gegenwärtig bei 770 Euro für Nicht-Erwerbstätige und 950 Euro für Erwerbstätige. Gegenüber volljährigen Kindern kann der Unterhaltspflichtige einen Selbstbehalt in Höhe von 1.150 Euro geltend machen. Unter dem Selbstbehalt versteht man das Einkommen, das dem Unterhaltspflichtigen auf jeden Fall bleiben muss. Folglich darf dieser Betrag durch eine Unterhaltszahlung nicht unterschritten werden, die ansonsten gekürzt werden.