Kosten der Gütertrennung

Das deutsche Grundgesetz sichert unter anderem das Eigentumsrecht und sorgt dafür, dass jede Person alleinige Eigentümerin ihres Hab und Guts ist. Folglich liegt das Herrschaftsrecht über ein Vermögen ausschließlich beim jeweiligen Eigentümer. Indem man sich für die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft entscheidet, geht man im Zuge dessen einen gemeinsamen Güterstand mit seinem Partner ein. Das Güterrecht befasst sich mit vermögensrechtlichen Fragen innerhalb der Ehe beziehungsweise eingetragenen Lebenspartnerschaft und regelt, ob und inwiefern das jeweilige Hab und Gut der beiden Partner als gemeinschaftliches Vermögen gilt. Ausschlaggebend ist hierbei der jeweilige Güterstand.

In der Bundesrepublik Deutschland existieren die Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung sowie die Gütergemeinschaft als mögliche Varianten des Güterstandes innerhalb einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft. Als gesetzlicher Güterstand dient hierzulande die Zugewinngemeinschaft, die somit immer dann als Güterstand gilt, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Demzufolge muss beispielsweise eine Gütertrennung gesondert festgelegt werden.

Gütertrennung im Ehevertrag als Güterstand definieren

Wer sich dazu entschließt, seinen Partner zu heiraten, lässt sich zumeist von seinen Gefühlen leiten und denkt nicht über juristische Konsequenzen der Eheschließung nach. Dies sollte man allerdings tun, denn rechtlich verändert sich durch eine Ehe beziehungsweise eingetragene Lebenspartnerschaft einiges. Insbesondere den vermögensrechtlichen Aspekt darf man hierbei nicht außer Acht lassen, denn durch eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft entsteht zwischen den beiden Partnern ein gemeinsamer Güterstand. Üblicherweise handelt es sich dabei in Deutschland um die Zugewinngemeinschaft, die als gesetzlicher Güterstand gilt. Demzufolge bleiben die beiden Partner nach wie vor alleinige Eigentümer des Vermögens, das sie zuvor besessen haben. Zudem gilt auch Vermögen, das ein Partner während der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft erwirbt, nicht automatisch als gemeinschaftliches Vermögen, es sei denn, es liegt ein Miteigentumsverhältnis vor, welches beim Erben und beim Immobilien aufteilen bei der Trennung relevant ist. Wird der Güterstand durch den Tod eines Partners oder im Rahmen einer Scheidung aufgehoben, findet allerdings ein Zugewinnausgleich statt.

Ist dies von den eingetragenen Lebenspartnern beziehungsweise Ehegatten nicht gewollt, bietet es sich an, einen anderen Güterstand zu vereinbaren. Wer von dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft abweicht, muss dies ausdrücklich erklären und zu diesem Zweck einen Ehevertrag abschließen. Dieser bedarf einer notariellen Beurkundung und kann daher nur vor einem Notar wirksam errichtet werden. Partner, die sich beispielsweise für die Gütertrennung entscheiden, müssen einen entsprechenden Ehevertrag notariell abschließen und die hieraus resultierenden Kosten tragen.

Üblicherweise findet der Abschluss eines Ehevertrages im Vorfeld der Eheschließung oder Eintragung der Lebenspartnerschaft statt. Wirksam wird dieser dann natürlich erst, wenn die beiden Vertragspartner Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner sind. Wer die Vereinbarung einer Gütertrennung beabsichtigt, setzt sich demzufolge für gewöhnlich vor der Heirat mit einem Notar in Verbindung und regelt die juristischen Aspekte somit im Vorfeld. Die Zeit vor der Hochzeit oder Eintragung der Lebenspartnerschaft ist für die beiden Partner aber in der Regel ohnehin überaus stressig, da es zahlreiche Dinge zu regeln gilt. Zudem will man sich für gewöhnlich nicht mit vermögensrechtlichen Dingen befassen, schließlich sollte die Romantik im Mittelpunkt stehen und durch nichts gestört werden.

Gemäß § 1408 BGB kann eine Gütertrennung aber auch ohne Weiteres nachträglich vereinbart werden, da ein Ehevertrag auch für eine bereits bestehende Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft abgeschlossen werden kann. Vor allem wenn sich vermögensrechtliche Veränderungen ergeben und eine Spaltung des Vermögens der finanziellen Sicherheit dient, ist es sinnvoll, nachträglich einen Ehevertrag abzuschließen und im Zuge dessen auf eine Gütertrennung zu setzen. Die Kosten für diesen Schritt liegen hierbei in der Regel nicht höher als bei einem Ehevertrag, der im Vorfeld abgeschlossen wird. Der Nutzen kann dahingegen enorm sein. Macht sich beispielsweise ein Partner als Einzelunternehmer selbständig, haftet er mit seinem gesamten Vermögen für das unternehmerische Risiko. Besteht eine Gütertrennung, ist im Falle einer Insolvenz aber zumindest das Hab und Gut des Partners geschützt und somit sicher.

Gütertrennung und Scheidung

Kommt es zur Scheidung einer Ehe beziehungsweise Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, müssen die Beteiligten nicht nur damit zurechtkommen, dass ihre Partnerschaft in die Brüche gegangen ist, sondern zudem auch oftmals immense Kosten tragen. Nicht selten kommt es zu einem langwierigen Gerichtsverfahren, in dessen Rahmen die Ansprüche der einstigen Partner geklärt werden.

Vorteilhaft ist es in einer solchen Situation, wenn die beiden Partner für diesen Ernstfall bereits frühzeitig vorgesorgt und einen Ehevertrag abgeschlossen haben, in dem auf die Scheidungsfolgen eingegangen wird. Auf diese Art und Weise existiert ein rechtswirksames Dokument, dass die ganze Angelegenheit regelt und aufreibende Auseinandersetzungen vor Gericht überflüssig macht. Besonders simpel gestaltet sich die Situation im Falle einer Gütertrennung. Jeder Partner bleibt nach wie vor alleiniger Eigentümer seines Vermögens, während der jeweilige Partner beziehungsweise Ex-Partner keinen Anspruch auf etwaige Ausgleichszahlungen hat, wie zum Beispiel im Rahmen eines Zugewinnausgleichs bei einer Zugewinngemeinschaft.

Zunächst verursacht eine Gütertrennung gewisse Kosten, da ein Ehevertrag abgeschlossen und dieser notariell beurkundet werden muss. Kommt es aber eines Tages zur Trennung der beiden Partner, wird ihnen hier finanziell und auch emotional einiges erspart. So fallen die Kosten der Scheidung beziehungsweise Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft deutlich geringer aus, weil die Partner keinen Anspruch auf das Vermögen des anderen Partners geltend machen können und der Ehevertrag zudem die Modalitäten der Scheidung vorgibt, so dass es für gewöhnlich zu keinem langwierigen und kostenintensiven Verfahren kommt.

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