Kindschaftssachen zum Kindeswohl vor Gericht
In der deutschen Rechtsprechung bezeichnet man im Allgemeinen sämtliche Angelegenheiten, die mit Minderjährigen in Zusammenhang stehen, als Kindschaftssachen. Hierbei kann es sich um das Umgangsrecht, die elterliche Sorge, die Vormundschaft, die Pflegschaft oder die Kindesherausgabe handeln. Hierbei steht keinesfalls das Interesse der Eltern, sondern das Kindeswohl im Vordergrund. Darüber hinaus werden unter anderem auch Angelegenheiten, die die freiheitsentziehende Unterbringung Minderjähriger betreffen, als Kindschaftssachen betitelt.
Folglich handelt es sich bei dem Begriff Kindschaftssachen mehr oder weniger um eine Zusammenfassung verschiedener juristischer Teilbereiche im Familienrecht. Maßgebend hierfür ist § 151 FamFG, denn in diesem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind die Kindschaftssachen geregelt und juristisch verankert. Die Familienrichter kommen entweder bei einer Scheidung oder bei Verwahrlosung des Kindes, bei unliebsamen Folgen einer Adoption usw. zum Einsatz.
Verfahren in Kindschaftssachen zum Kindeswohl
Geht es um Verfahren in Kindschaftssachen, ist aber nicht nur § 151 FamFG relevant, schließlich definiert dieser Paragraph zunächst, bei welchen Angelegenheiten es sich um sogenannte Kindschaftssachen handelt. Der gesamte dritte Abschnitt in Buch 2 FamFG beschäftigt sich mit den Verfahren in Kindschaftssachen, so dass betreffende Regelungen in den Paragraphen §§ 151 bis 168a FamFG zu finden sind. Grundsätzlich haben die Richter hierbei auch das Kindeswohl im Auge.
Eine zentrale Besonderheit von Verfahren in Familien- oder Kindschaftssachen ist, dass das Familiengericht hierbei nach Möglichkeit eine Mediation in die Wege leitet oder anderweitig versucht, eine außergerichtliche Einigung der streitenden Parteien zu erwirken. Hierzu dienen in der Regel auch Schlichtungsverfahren, welche mitunter auch gütlich enden. So hat das Einvernehmen der Beteiligten im Rahmen von Verfahren in Kindschaftssachen oberste Priorität, es sei denn, hierdurch würde ein Widerspruch zum Kindeswohl entstehen. Gegebenenfalls ist das Familiengericht in Kindschaftssachen, die beispielsweise die elterliche Sorge oder das Besuchsrecht betreffen, befugt, die Eltern zur Teilnahme an einer Beratung zu verpflichten. Bevor eine entsprechende Anordnung erfolgt, wird aber zunächst auf Beratungsangebote und das gemeinschaftliche Konzept der elterlichen Sorge hingewiesen.
Bei Verfahren in Kindschaftssachen, die mit der Herausgabe des Kindes, dem Umgangsrecht, dem Aufenthalt oder einer Gefährdung des Kindeswohls in Zusammenhang stehen, sieht der deutsche Gesetzgeber zudem das sogenannte Vorrang- und Beschleunigungsgebot vor. In der Praxis bedeutet dies, dass bei entsprechenden Kindschaftssachen spätestens einen Monat nach Verfahrensbeginn die erste Anhörung stattfinden muss.
Kindschaftssachen haben demnach oberste Priorität und werden von den Familiengerichten auch dementsprechend behandelt. In Anbetracht der Tatsache, dass das Ergebnis eines solchen Verfahrens für das Kindeswohl von immenser Bedeutung ist, ist dies auch dringend erforderlich, schließlich hängt hiervon die Zukunft des betreffenden Kindes und der gesamten Familie ab. Hierbei werden, ganz gleich ob das Paar in wilder Ehe lebte oder nicht, auch die Rechte als Vater berücksichtigt, denn auch ledige Väter haben ein Umgangsrecht.