Kinder können zur Zahlung von Elternunterhalt verpflichtet werden
Inhalte auf dieser Seite
Der Elternunterhalt im BGB
Nicht selten werden juristische Laien mehr oder weniger unvorbereitet mit dem Elternunterhalt konfrontiert, da sie die Gesetzeslage nicht kennen und daher nicht um die Verpflichtung der Kinder wissen, gegebenenfalls für den Unterhalt ihrer Eltern aufkommen beziehungsweise hierzu beitragen zu müssen. Juristische Basis ist in diesem Zusammenhang vor allem § 1601 BGB. Demnach sind in gerader Linie Verwandte dazu verpflichtet, sich gegenseitig Unterhalt zu gewähren, sofern eine § 1602 BGB entsprechende Bedürftigkeit vorliegt.
Alle relevanten Bestimmungen zur Unterhaltspflicht findet man in §§ 1601 bis 1615o BGB. Das Vierte Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches der Bundesrepublik Deutschland gibt somit ausführlich über das hiesige Familienrecht Auskunft und widmet sich auch dem Unterhalt, der einen wesentlichen Teil dieses juristischen Gebiets ausmacht.
Der Anspruch auf Elternunterhalt
Zunächst stellt sich natürlich die Frage, in welchen Fällen ein juristischer Anspruch auf Elternunterhalt besteht. Grundsätzlich gilt es hierbei, den Lebensunterhalt der Eltern abzusichern, was selbstverständlich im Rahmen der eigenen finanziellen Möglichkeiten zu erfolgen hat. Selbst wenn die Eltern bislang mit ihrem Einkommen zurechtgekommen sind, kann sich beispielsweise durch eine Pflegebedürftigkeit ein Unterhaltsanspruch gegenüber den Kindern ergeben. Insbesondere wenn eine Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung notwendig wird, ist der pflegebedürftige Elternteil angesichts der hohen Kosten auf finanzielle Unterstützung angewiesen.
Der Sozialhilfeträger gewährleistet dann in Deutschland die Zahlung der anfallenden Kosten, wobei dieser den etwaigen Unterhaltsanspruch des Empfängers gegenüber Dritten gemäß § 94 SGB geltend machen kann. Demnach tritt der Sozialhilfeträger lediglich in Vorleistung und bittet dann gegebenenfalls die Kinder zur Kasse. In diesem Zusammenhang ist das Familienrecht das Maß aller Dinge und definiert unter anderem auch den Selbstbehalt. § 1601 BGB zufolge können durchaus auch die Enkel vom Unterhaltsbedürftigen zur Rechenschaft gezogen werden. In der Regel müssen diese jedoch nicht für den Unterhalt ihrer Großeltern aufkommen, denn falls diese Sozialhilfe beantragen, kann der Träger die Enkel nicht zur Kasse bitten.