Hausrat und eheliche Wohnung

Zwei Menschen, die sich dazu entschließen, zu heiraten, haben für gewöhnlich den tiefen Wunsch, ihr Leben fortan gemeinsam zu verbringen und alles miteinander zu teilen. Eine eheliche Wohnung ist hierbei eine Selbstverständlichkeit und bildet den Lebensmittelpunkt des Ehepaares. Der deutsche Gesetzgeber sieht durch die Heirat schließlich die Begründung einer ehelichen Lebensgemeinschaft vor. Hierbei obliegt es jedoch den beiden Ehegatten, zu entscheiden, wie sie den gemeinsamen Hausstand führen und die eheliche Lebensgemeinschaft gestalten. Grundsätzlich kann aber jeder Partner auf eine eheliche Lebensgemeinschaft bestehen und diese einfordern, sofern durch diese kein Rechtsmissbrauch erfolgen würde.

Trotz dieser gesetzlichen Pflicht zur Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft, besteht in der Regel in der Praxis kein solcher Zwang, da es ohnehin der Wunsch der Eheleute ist, zusammen zu sein und ein gemeinsames Leben aufzubauen. Inwiefern auch wirtschaftlich durch die Eheschließung eine Gemeinschaft entsteht, hängt in erster Linie vom ehelichen Güterstand ab, welcher zusätzlich zum gesetzlichen Güterstand in einem Ehe- und Erbvertrag festgehalten und verändert werden kann. Hierüber machen sich Eheleute für gewöhnlich kaum Gedanken, ebenso wenig wie über die Rechtsverhältnisse, die den Hausrat und die eheliche Wohnung betreffen. Solange das Paar zusammen ist, spielt es keine Rolle, wie sich die Eigentumsverhältnisse juristisch gestalten, da dies lediglich Theorie ist und die beiden Gatten die Sachen in der Praxis gleichermaßen nutzen. Ganz anders stehen die Dinge bei einer Scheidung und einem Ehevertrag zur Gütertrennung oder beim Erben. Juristische Dinge müssen die Nachkommen und der zurückbleibende Ehegatte auch bei einer Wohnungsauflösung nach Todesfall des Erblassers untereinander klären.

Der Hausrat innerhalb der Ehe

Als Hausrat bezeichnet man im Allgemeinen all die Gegenstände, die zur Einrichtung eines Haushalts gehören, ebenso wie Haushaltsgegenstände, die ver- oder gebraucht werden. Folglich werden Möbel und andere Einrichtungsgegenstände, Geschirr, Kleidung, Haushaltsgeräte, sowie Lebensmittel unter dem Begriff Hausrat zusammengefasst.

Innerhalb der Ehe und der damit verbundenen ehelichen Lebensgemeinschaft ist der Hausrat somit gewissermaßen die Basis des Zusammenlebens und ein wesentlicher Bestandteil des Alltags. Für gewöhnlich macht man sich keine Gedanken darüber, wem die einzelnen Gegenstände des Hausrats gehören, da der Hausrat ohnehin als gemeinschaftliches Eigentum der Eheleute angesehen wird. Rein juristisch ist dies aber nicht korrekt. Vor allem im Falle einer Ehescheidung zeigt sich dies, denn dann muss der Hausrat aufgeteilt werden.

In die Ehe eingebrachter Hausrat bleibt das alleinige Eigentum des betreffenden Ehepartners, unabhängig davon, ob die beiden Gatten diesen nun überwiegend alleine nutzen. Diese Regelung betrifft Ersatzanschaffungen während der Ehe gleichermaßen, so dass hier der Ehegatte als Eigentümer gilt, dem der alte Gegenstand bereits gehörte.

Finden Neuanschaffungen innerhalb der Ehe statt, werden diese für gewöhnlich Teil des Hausrats, wobei dann beide Ehegatten Eigentümer der betreffenden Sache werden. Nur wenn es sich bei der Neuanschaffung um kein Geschäft des täglichen Lebens handelt, wird derjenige Alleineigentümer, der die Anschaffung getätigt hat. Unabhängig von den jeweiligen Eigentumsverhältnissen darf der Hausrat der ehelichen Wohnung nie von einem Gatten allein veräußert werden, weil dies stets der Zustimmung des Anderen bedarf.

Erbrecht-heute Tipp: Wenn Sie rechtzeitig ein Testament verfassen und legen darin alle Dinge fest, die Ihnen nach Ihrem Ableben in Bezug auf den Hausrat und weitere Vermögenswerte wichtig sind, kann es im Bezug hierauf nicht zu Streitereien unter den Erben kommen. Wir empfehlen hierzu rechtssichere Vorlagen, damit alles auch nach Ihrem Willen umgesetzt werden kann.

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