Häusliche Gewalt seit 2002 besser geschützt

Um die Gewalt gegen Ehepartner, zumeist sind Frauen betroffen, wirkungsvoll und nachhaltig zu bekämpfen, wurde von dem Gesetzgeber ein umfassendes Gesamtkonzept geschaffen. So wurde neben der Strafbarkeit der Vergewaltigung in der Ehe auch eine Arbeitsgruppe Frauenhandel eingerichtet. Alle enthaltenen Maßnahmen sollen dazu beitragen, dass Frauen und Männer ein Leben frei von körperlicher und seelischer Gewalt führen können.

Daher trat am 1. Januar 2002 das „Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung“ in Kraft. So bestehen klare Rechtsgrundlagen und Schutzanordnungen, die die Zivilgerichte aussprechen können: Kontakt-, Näherungs- und Belästigungsverbote bei vorsätzlichen und widerrechtlichen Verletzungen von Körper, Gesundheit oder Freiheit einer Person. Eingeschlossen ist bereits die Androhung derartiger Verletzungen. Zudem wurde eine Anspruchsgrundlage für eine zeitweise Überlassung einer bislang gemeinsam genutzten Wohnung aufgenommen. Somit muss eine verletzte Person mit dem Täter nicht mehr einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen, sondern kann diesen der Wohnung verweisen.

Gewaltschutz als Gesetzesgrundlage

Hier greift der Gewaltschutz (§ 4 GewSchG). Diese Gesetzesgrundlage sorgt auch entsprechend dafür, dass die betroffenen Opfer schnell und einfach zu ihrem Recht kommen. Entsprechend wurden hierbei auch die Landespolizeigesetze innerhalb der jeweiligen Bundesländer angepasst. Durch diesen Gewaltschutz wird ein Klima geschaffen, in dem Gewalt gegen Frauen konsequent verfolgt wird und entsprechend Strategien zum Abbau von Gewalt im Geschlechterverhältnis geschaffen werden. Der Grund liegt auf der Hand. Aktuelle Statistiken, in Auftrag gegeben vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, beweisen: Insgesamt 40 Prozent aller befragten Frauen haben körperliche oder sexuelle Gewalt oder beides seit ihrem 16. Lebensjahr erlebt. 58 Prozent der Befragten haben hingegen unterschiedliche Formen von sexueller Belästigung erfahren. Und 42 Prozent aller befragten Frauen haben Formen von psychischer Gewalt wie systematische Abwertung, Demütigung, Ausgrenzung, Verleumdung, schwere Beleidigung, Drohung und Psychoterror erlebt.

Die Studie hat des Weiteren aufgezeigt, das Gewalt gegen Frauen in überwiegender Mehrheit durch Männer, insbesondere dem Partner und im häuslichen Bereich verübt wurden. Mit dem Gesetz vom 30. November 2006 wurden durch den Deutschen Bundestag sogar weitere Strafbarkeitslücken geschlossen, insbesondere die Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen (sogenanntes Stalking). Betroffene benötigen nunmehr nicht mehr die vorherige Einholung einer gerichtlichen Schutzanordnung. Niemand braucht heute mehr unter weit reichenden Psychischen und psychischen Folgen durch das Stalking zu leiden, jeder hat ein Recht auf Opferschutz. Entsprechend wurden die Gesetze auch auf den Menschenhandel ausgeweitet – zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung sowie zur Ausbeutung der Arbeitskraft.

Ein Opferrechtsschutz, das durch das Opferrechtsreformgesetz vom September 2004 geschaffen wurde, sorgt zudem für eine Stärkung der Verfahrens- und Informationsrechte von Zeugen im Strafprozess und dient insbesondere der Verbesserung der Schadenswiedergutmachung. Zudem besagt dieses Gesetz, dass häusliche Gewalt nicht mit Erreichen eines bestimmten Lebensalters erlischt. Sie kann sogar erst im höheren Lebensalter beginnen, gerade wenn ältere Menschen hilfe- und pflegebedürftig werden. Dies beinhaltet auch die Gewalt innerhalb der Betreuung und Pflege. Gewaltsituationen treten hier oft auch aus Überforderung auf. Das kommt in der stationären Pflege ebenso vor, wie in der Hauskrankenpflege. Professionelle Krankenpfleger sind hiervon ebensowenig ausgenommen wie Angehörige.

Interessenten oder Betroffene erhalten Informationen oder Hilfe beim gemeinnützigen Opferschutzverband WEISSER RING e.V., dort erhalten auch Stalkingopfer: einen Musterantrag für eine Unterlassungsverfügung

4.5/532 ratings