Gesetzesgrundlagen für die gleichgeschlechtliche Lebenspartnersch
Noch vor einigen Jahren war die Ehe die einzige Möglichkeit, eine Partnerschaft juristisch anerkennen zu lassen. Zu einer Ehe gehören jedoch stets zwei Partner, die dem jeweils anderen Geschlecht angehören. Folglich können homosexuelle Paare nicht gemeinsam die Ehe eingehen und sind hiervon demnach ausgeschlossen. In Anbetracht der emotionalen Bedeutung der Ehe ist dies für die Betroffenen oftmals sehr bedauerlich. Zudem gehen mit der Ehe auch gewisse Rechte und Pflichten einher, die somit gleichgeschlechtlichen Paaren verwehrt bleiben. Im Sinne der Gleichberechtigung hat der deutsche Gesetzgeber hier aber längst Abhilfe geschaffen und die eingetragene Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare juristisch verankert.
Homosexuelle Paare, die sich auch offiziell zueinander bekennen wollen, haben somit heutzutage in der Bundesrepublik Deutschland die Möglichkeit, eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen. Hierbei handelt es sich demnach um das Pendant zur Ehe unter heterosexuellen Paaren. Anders als die klassische Ehe ist die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft aber nicht im Eherecht geregelt.
Juristische Basis der eingetragenen Lebenspartnerschaft
Das Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft beziehungsweise das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) ist die Gesetzesgrundlage gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaften in Deutschland. Durch dieses am 1. August 2001 in Kraft getretene Gesetz ist es homosexuellen Paaren nun möglich, eine Ehe-ähnliche Lebenspartnerschaft zu begründen. Viele schließen einen Lebenspartnerschaftsvertrag und sichern sich hiermit gegenseitig auch für den Fall der Trennung ab.
Der Gesetzgeber gibt durch das Lebenspartnerschaftsgesetz die gesetzlichen Grundlagen für eine solche Lebenspartnerschaft vor. Gemäß § 1 LPartG müssen die beiden Partner gleichen Geschlechts sein. Außerdem ist die Monogamie eine zwingende Voraussetzung, sodass das Bestehen einer Ehe oder Lebenspartnerschaft die Begründung einer neuen eingetragenen Lebenspartnerschaft unmöglich macht. Die beiden angehenden Lebenspartner dürfen zudem nicht in gerader Linie verwandt oder Geschwister sein, schließlich würde dies einer Inzest-Beziehung entsprechen.
Im Rahmen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft erwerben die beiden Partner Rechte und Pflichten, die mit denen von Ehegatten vergleichbar sind. So begründen die beiden Lebenspartner einen gemeinsamen Güterstand, können sich für einen einheitlichen Familiennamen entscheiden, sind zum gegenseitigen Unterhalt verpflichtet und können zudem nach dem Erbrecht auch Ansprüche geltend machen. Ebenso wurden bei der Erbschaftssteuer mit der neuen Erbschaftssteuerreform die Freibeträge der gleichgeschlechtlichen Paare auf das Niveau der Ehepaare angehoben. Auch hinsichtlich des Rentenanspruchs sorgt das Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft für eine Gleichberechtigung von gleichgeschlechtlichen und andersgeschlechtlichen Paaren. Obwohl eine juristische Abgrenzung stattfindet, gleichen die Rechtsfolgen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in weiten Teilen den Rechtsfolgen einer Ehe.