Geburtsurkunde beantragen

Bei der Geburtsurkunde handelt es sich, wie der Name bereits aussagt, um die amtliche Urkunde, die die Geburt einer Person bescheinigt. Das Dokument beinhaltet Informationen zum Namen, Geschlecht, Geburtsort und Geburtsdatum der betreffenden Person. Darüber hinaus gibt die Geburtsurkunde Auskunft über die Eltern der Person, für die die Urkunde ausgestellt wird. Im Zuge dessen muss man bedenken, dass die Angabe der Eltern auf der juristischen Elternschaft beruht, die bei der Ausstellung der Geburtsurkunde bestanden hat. Fand beispielsweise eine Adoption des Säuglings statt, sind mitunter die Adoptiveltern in der Geburtsurkunde verzeichnet. Über die leiblichen Eltern gibt die Urkunde folglich keine Auskunft. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn die Adoption bei der Ausstellung der Geburtsurkunde bereits abgeschlossen war. Eine Adoption ist aber natürlich nicht die Regel und beeinflusst daher nur in Ausnahmefällen den Inhalt der Geburtsurkunde. Die Geburtsurkunde gehört wie die Heirats- oder Sterbeurkunde zu den wichtigen Personenstandsurkunden.

Geburt am Standesamt anzeigen

In den meisten Fällen ist die Freude bei den Eltern über die Geburt ihres Kindes groß, schließlich ist die Zeit des Wartens vorbei und der ersehnte Nachwuchs auf der Welt. Einige bürokratische Dinge lassen sich dann leider nicht vermeiden, denn die Geburt muss den Behörden angezeigt werden. In der Bundesrepublik Deutschland liegt die örtliche Zuständigkeit für Geburtsanzeigen bei den Standesämtern. Die Beantragung einer Geburtsurkunde hat demzufolge beim Standesamt zu erfolgen.

Gemäß § 18 Personenstandsgesetz muss eine Geburt innerhalb einer Woche am Standesamt angezeigt werden, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind geboren wurde. Aus § 19 PStG geht hervor, dass die Eltern des Kindes hierzu gesetzlich verpflichtet sind. So muss sich ein sorgeberechtigter Elternteil an das örtliche Standesamt wenden und seinen Nachwuchs dort anmelden. Für den Fall, dass die Erziehungsberechtigten dieser Pflicht nicht nachkommen, da sie aus bestimmten Gründen an der Anzeige gehindert sind, obliegt die Pflicht zur Anzeige der Geburt § 19 PStG zufolge jeder anderen Person, die der Geburt beigewohnt hat oder von dieser Kenntnis erlangt hat. In einem Großteil aller Fälle findet eine Geburt in einem Krankenhaus oder einer ähnlichen Einrichtung statt. Sollten die Eltern an einer Geburtsanzeige gehindert sein, muss die betreffende Einrichtung dies übernehmen und die Geburt am Standesamt anzeigen.

Notwendige Angaben für die Beantragung einer Geburtsurkunde

Im Zuge der Beantragung einer Geburtsurkunde sind umfangreiche Informationen zu der geborenen Person erforderlich, schließlich soll die Geburtsurkunde ihre Geburt und somit gewissermaßen ihre Existenz bescheinigen. In erster Linie müssen detaillierte Angaben zur Geburt gemacht werden, da aus der Geburtsurkunde hervorgehen muss, wann und wo die betreffende Person geboren wurde. Weiterhin müssen das Geschlecht und der Name des Kindes angegeben werden, während auch die Eltern hierin mit Namen und Anschrift vertreten sind. Darüber hinaus beinhaltet die Geburtsurkunde üblicherweise ebenfalls Angaben zur Konfession der Eltern. Diese haben allerdings die Möglichkeit, dem Religions-Eintrag zu widersprechen.

Insbesondere der Name des Kindes ist naturgemäß ein wesentlicher Bestandteil der Geburtsurkunde und essentiell für die Identität der geborenen Person. Bezüglich des Vornamens haben die Eltern die freie Wahl und während der Schwangerschaft auch genügend Zeit, eine Entscheidung zu treffen. Die Bestimmung des Geburtsnamens wird dahingegen oftmals unterschätzt, obgleich sich in diesem Zusammenhang durchaus Fragen ergeben können. Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet, dient der gemeinsame Ehename gemäß § 1616 BGB gleichzeitig als Geburtsname des Kindes. Falls die verheirateten Eltern des Kindes keinen gemeinsamen Ehenamen führen oder auch wenn Mutter und Vater des Kindes nicht miteinander verheiratet sind, gilt es zu klären, welchen Geburtsnamen das Kind erhalten soll. Die Eltern müssen sich diesbezüglich einigen und eine entsprechende Erklärung beim Standesamt abgeben. Für den Fall, dass ein Elternteil alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge ist, stellt sich die Frage nach dem Geburtsnamen allerdings nicht, da das Kind den Familiennamen des betreffenden Elternteils erhält.

Auch was den Vornamen betrifft, kann sich die Sachlage mitunter als recht komplex erweisen. Die Geburtsanzeige am Standesamt hat innerhalb einer Woche zu erfolgen, doch unter gewissen Umständen steht zu diesem Zeitpunkt noch nicht der Vorname des Kindes fest. Gemäß § 22 PStG muss der Vorname des Kindes aber innerhalb eines Monats dem Standesamt mitgeteilt werden. Dann obliegt es der Behörde, zu entscheiden, ob die Wahl der Eltern zulässig ist und wie gewünscht beurkundet werden kann.

Erbrecht des Neugeborenen

Das Erbrecht beginnt nicht erst mit der Geburt, sondern schon für den Fötus im Mutterleib. So reiht sich auch der Nasciturus oder Fötus in der Erbreihenfolge der gesetzlichen Erbfolge ein. Das Erbe antreten kann jedoch nur ein lebendes Kind, weshalb dieses Recht aufgeschoben ist bis zur Lebendgeburt. Als direkter Nachkomme des Verstorbenen erbt auch ein Säugling schon, als Enkel erst wenn das erbberechtigte Elternteil schon vorverstorben ist. Auch beim Adoptieren entsteht ein Erbrecht allerdings ohne genetische Abstammung.

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