Erziehungsberechtigung der Eltern

Für gewöhnlich liegt das Erziehungsrecht für ein minderjähriges Kind bei dessen Eltern. Dies regelt Art. 6 GG eindeutig und räumt den Eltern eines Kindes demnach das natürliche Recht ein, für ihren Nachwuchs zu sorgen und diesen unter anderem auch zu erziehen. Ehe und Familie werden gleichzeitig grundgesetzlich geschützt und genießen demnach ebenso wie die Pflege und Erziehung im deutschen Familienrecht einen hohen Stellenwert in der deutschen Gesetzgebung.

In Anbetracht dieser Regelungen stellt sich die Frage nach der Erziehungsberechtigung üblicherweise überhaupt nicht, da diese naturgemäß bei den Eltern des Kindes liegt. Unter besonderen Umständen kann die Erziehungsberechtigung aber durchaus auch den Eltern entzogen werden, so dass das elterliche Recht auf Erziehung der Kinder keineswegs grenzenlos gestaltet ist. Liegt ein Erziehungsversagen vor oder besteht eine Kindeswohlgefährdung in der Obhut der Eltern, kann diesen die Erziehungsberechtigung somit durchaus entzogen werden. In vielen Fällen wird dann eine Inobhutnahme zum Schutz von Kindern angeordnet.

Erziehungsberechtigung und staatliches Wächteramt des Jugendamtes

Naturgemäß verfügen die Eltern eines Kindes über die entsprechende Erziehungsberechtigung. In der Praxis bedeutet dies, dass sich die Eltern um die Personensorge und auch das etwaige Vermögen des Kindes zu kümmern haben. Im Fokus der elterlichen Sorge stehen stets das Wohl des minderjährigen Kindes und die damit zusammenhängende Verantwortung der Eltern für den Nachwuchs.

In erster Linie geht die Erziehungsberechtigung mit dem Recht zur Erziehung und der gleichzeitigen Pflicht zur Personensorge einher. Demnach ist es § 1631 BGB zufolge die Aufgabe der Eltern, das Kind zu erziehen, zu versorgen und zu pflegen. Neben dieser Fürsorge beinhaltet die elterliche Sorge ebenfalls das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Obgleich es sich bei der elterlichen Erziehungsberechtigung um ein natürliches Recht handelt, bedeutet dies keineswegs, dass minderjährige Kinder der Willkür ihrer Eltern schutzlos ausgeliefert sind. In § 8a SGB VIII betraut die deutsche Gesetzgebung die Jugendamt Zuständigkeiten als öffentliche Behörden mit dem staatlichen Wächteramt und somit mit der Überwachung der korrekten und angemessenen Ausübung des Erziehungsrechts.

Bereits in Art. 6 GG ist festgelegt, dass die staatliche Gemeinschaft die Pflege und Erziehung Minderjähriger überwacht. In der Praxis sind hierfür die Jugendämter zuständig, die im Falle einer Kindeswohlgefährdung eingreifen. Zunächst besteht dieses Eingreifen aus Hilfen und Unterstützungsmaßnahmen für die Erziehungsberechtigten, damit diese ihrem Erziehungsrecht und ihrer Erziehungspflicht angemessen nachkommen können. Nur für den Fall, dass die Erziehungsberechtigten vollkommen versagen oder eine Verwahrlosung der Kinder droht, sieht das deutsche Grundgesetz eine Fremdunterbringung der Kinder vor. Folglich findet dann ein Entzug der Erziehungsberechtigung zugunsten des Kindeswohls statt.

Hilfen für Eltern zur Erziehung sind gemäß §§ 27 ff. SGB VIII dem Entzug der elterlichen Sorge unbedingt vorzuziehen, zeigen aber leider nicht immer die gewünschte Wirkung oder sorgen im Ernstfall für keine rasche Besserung der Erziehungssituation. Daher kommt es immer wieder zu einem Entzug der Erziehungsberechtigung durch das Jugendamt, das auf diese Art und Weise seinem staatlichen Wächteramt nachkommt. Im Zuge dessen wird für das Kind ein Vormund bestellt, der § 1800 BGB entsprechend die Erziehungsberechtigung erhält und somit die Fürsorge für den Minderjährigen übernimmt.

Dies muss aber keineswegs einen dauerhaften Entzug der elterlichen Sorge bedeuten. Die Familie hat in diesem Zusammenhang oberste Priorität und sofern dies im Sinne des Kindes ist, soll dieses natürlich in seine Herkunftsfamilie zurückkehren können. Bevor die Eltern die Erziehungsberechtigung zurückbekommen, müssen sich die Bedingungen in der Familie aber gebessert haben. Zudem muss festgestellt werden, ob dies auch dem Kindeswohl entspricht.

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