Erziehungsbeauftragung lt. Jugendschutzgesetz

Für viele Menschen machen erst Kinder eine Familie komplett und krönen eine glückliche Partnerschaft. So bedeutet eigener Nachwuchs für die Eltern in der Regel ein großes Glück, mit dem sie sich einen Lebenstraum erfüllen. Dass die Eltern die Erziehung und Fürsorge zum Kindeswohl für das Kind übernehmen, steht somit außer Frage und ist eine Selbstverständlichkeit. Im Laufe der Zeit zeigt sich aber oftmals, dass es weitaus schwieriger und strapaziöser als gedacht ist, ein Kind aufzuziehen, es seinen Fähigkeiten entsprechend zu fördern und adäquat zu erziehen. Auch wenn der Alltag mit Kindern durchaus turbulent sein kann und die Eltern mitunter an ihre Grenzen bringt, nehmen Mütter und Väter diese Herausforderung für gewöhnlich gerne an. Es werden Hilfen für Eltern mit schwierigen Kindern angeboten, wenn es einmal gar nicht mehr geht um den Eltern-Kind Konflikt zu lösen, denn gerade die Pubertät ist eine nicht so leicht zu überwindende Phase in manchen Familien.

Die elterliche Sorge in der deutschen Gesetzgebung

Die deutsche Gesetzgebung beinhaltet klare Regelungen und Gesetze zur Kindeserziehung und erteilt für gewöhnlich den Eltern eines minderjährigen Kindes den Erziehungsauftrag. Aus diesem Grund spricht Art. 6 GG, also des Grundgesetzes nicht nur davon, dass die Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern ist, sondern definiert außerdem, dass es sich hierbei ebenfalls um die Pflicht der Elternschaft in Deutschland handelt.

Folglich geht das Recht auf Erziehung der Kinder immer mit der Erziehungspflicht einher. So liegt es in der Verantwortung der Erziehungsberechtigten, bei denen es sich für gewöhnlich um die Eltern handelt, das Kind angemessen zu versorgen und zu verpflegen. Gleichzeitig haben im Rahmen des Sorgerechts auch die Erziehung und Förderung oberste Priorität in der Kindererziehung. Der deutsche Gesetzgeber inkludiert in die elterliche Sorge zudem auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht, sowie das Recht und die Pflicht, auch den Minderjährigen noch zu beaufsichtigen.

Erziehungsbeauftragung und Jugendschutz

Insbesondere bei älteren Kindern und Jugendlichen ist eine Beaufsichtigung durch die Eltern zu Veranstaltungen und zum Gaststättenbesuch vom Nachwuchs oftmals nicht gewünscht, schließlich wollen diese unabhängig sein und ihre Freizeit eigenständig gestalten. Geht es aber um den Besuch von Gaststätten oder Veranstaltungen, sieht der deutsche Gesetzgeber im Rahmen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes zum Jugendschutzes durchaus eine Aufsicht durch die Eltern vor, so dass diesbezüglich eine Diskrepanz entsteht.

Eine Erziehungsbeauftragung kann hierbei Abhilfe schaffen und erweist sich in diesem Zusammenhang oftmals als ideale Lösung. Die Jugendlichen können unabhängig von ihren Eltern etwas unternehmen, ohne dass diese ihre Aufsichtspflicht verletzten. Mit einem entsprechenden Formular können die Eltern eine Erziehungsbeauftragung gemäß Jugendschutzgesetz vornehmen und somit einer anderen Person die Aufsichtspflicht für einen bestimmten Zeitraum übertragen.

In § 1 des Jugendschutzgesetzes ist unter anderem auch die Erziehungsbeauftragung geregelt. Dem Gesetz zufolge kann jede Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und somit volljährig ist, in Absprache mit der personenberechtigten Person eine Erziehungsbeauftragung für ein Kind beziehungsweise einen Jugendlichen übernehmen. Während des vereinbarten Zeitraums übernimmt die erziehungsbeauftragte Person die Erziehungsaufgaben und vertritt demzufolge die Eltern dem Minderjährigen gegenüber. In den meisten Fällen erfolgt eine Erziehungsbeauftragung lediglich für einen kurzen Zeitraum, so dass der Nachwuchs in Begleitung der erziehungsbeauftragten Person und ohne die Eltern eine Gaststätte oder Veranstaltung besuchen kann, ohne dass dies dem Jugendschutz widerspricht.

Darüber hinaus kann eine Erziehungsbeauftragung ebenfalls von dauerhafterer Natur sein und beispielsweise im Rahmen einer Maßnahme der Jugendhilfe, welche in die Jugendamt Zuständigkeiten fällt, oder während der Ausbildung erfolgen. Falls die Eltern ihren Erziehungspflichten während dieser Zeit nicht nachkommen können, wird dem Jugendschutz daher mit einer Erziehungsbeauftragung Rechnung getragen.

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