Entmündigung ersetzt durch Betreuung

Schwere psychische Erkrankungen oder Behinderungen bedeuten für den Betroffenen in der Regel erhebliche Einschränkungen im alltäglichen Leben, sodass dieser selbst in vermeintlich simplen Angelegenheiten Unterstützung benötigt. Betroffene Personen sind oftmals nicht in der Lage, ihr Leben eigenständig zu regeln und damit verbundene Entscheidungen zu treffen. Ist dies der Fall, kann das zuständige Familiengericht einen gesetzlichen Vertreter bestimmen und gleichzeitig eine Aberkennung der Geschäftsfähigkeit anordnen. In einer solchen Situation spricht man auch von einer Entmündigung.

Eine Entmündigung geschieht stets im Sinne des Betroffenen, obgleich dieser dies mitunter anders empfindet. Als Erwachsener nicht mehr selbst über seine Angelegenheiten entscheiden zu können und stattdessen von einer anderen Person abhängig zu sein, wird nicht selten als entwürdigend oder demütigend empfunden. So ist dies aber nicht, schließlich steht das Wohl des Menschen auch im Zuge einer Entmündigung ganz klar im Fokus. Dem Gesetzgeber geht es lediglich darum, Menschen mit einer schweren psychischen Krankheit oder einer gravierenden geistigen Behinderung zu schützen. Nicht selten sind diese nicht dazu in der Lage, wirtschaftliche oder juristische Gefahren zu erkennen, und werden zudem mitunter von anderen Menschen ausgenutzt. Damit der Betroffene durch sein eigenes Unvermögen nicht zu Schaden kommt, entscheidet dann der gesetzliche Vertreter. Natürlich kann man auch nicht umhin festzustellen, dass es durch dunkle Machenschaften – wenn auch selten –  Missbrauch dieser Regelungen gegeben hat. Genau hierfür ist es gut, im Vorfeld eine entsprechende Vorsorgevollmacht zum Beispiel in Form einer Betreuungsvollmacht auszustellen.

Entmündigung – Gesetzeslage in Deutschland

Die Entmündigung kann auf eine lange Tradition zurückblicken und wurde bereits im Altertum durch das römische Zwölftafelgesetz juristisch verankert. In der Bundesrepublik Deutschland existiert die Entmündigung heute als solche nicht mehr, obwohl sie den meisten Menschen nach wie vor ein Begriff sein dürfte. Bis zum 31. Dezember des Jahres 1991 war die Entmündigung Teil der deutschen Gesetzgebung und keineswegs unüblich. Als Gründe für eine derartige gerichtliche Anordnung waren im deutschen Recht Trunksucht, Rauschgiftsucht, Geisteskrankheit, Verschwendungssucht und Geistesschwäche juristisch verankert. Auf Antrag eines Angehörigen oder des Staatsanwalts wurde dann das entsprechende Verfahren eingeleitet, in dessen Rahmen bei vorliegen adäquater Gründe eine Entmündigung angeordnet wurde.

Mit dem 1. Januar 1992 trat in Deutschland eine Gesetzesänderung in Kraft, die der Entmündigung ein Ende bereitete. An ihre Stelle trat das Betreuungsrecht, welches im Rahmen eines Betreuungsverfahrens gerichtlich angeordnet wird. Juristische Basis hierfür ist das Betreuungsgesetz, das die rechtliche Betreuung als Rechtsinstitut definiert und alle relevanten Regelungen enthält. Dort wird der Antrag auf Betreuung bearbeitet.

Das oberste Ziel der Betreuung ist es, Betroffene nicht zu entmündigen, sondern ihnen die notwendige Hilfe und Unterstützung zukommen zu lassen, damit diese trotz ihrer Einschränkungen ein möglichst freies und selbstbestimmtes Leben führen können. Folglich berücksichtigt die gesetzliche Betreuung das in Artikel 2 des Grundgesetzes festgelegte Grundrecht auf Selbstbestimmung.

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