Elterliche Sorge für Kinder
Die elterliche Sorge für den Nachwuchs, ganz gleich ob es sich um ein adoptiertes oder leibliches Kind handelt, ist eine der obersten Pflichten der Eltern und wird umgangssprachlich oftmals auch als Sorgerecht oder Vormundschaft bezeichnet. Im Allgemeinen handelt es sich bei der elterlichen Sorge um eine Personensorge, die sich auf die Person des Kindes bezieht. Darüber hinaus obliegt es den Eltern ebenfalls, für das Vermögen ihres Kindes zu sorgen und somit im Rahmen der elterlichen Sorge eine Vermögenssorge auszuüben. Falls diese Sorge aufgrund einer Adoption entsteht, hat dies jedoch noch viel weitreichendere Folgen bis hinein ins gesetzliche Erbrecht.
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Inhaber der elterlichen Sorge
Inhaber der elterlichen Sorge für ein Kind sind grundsätzlich immer dessen Eltern, so dass Mutter und Vater die Fürsorge für ihren Nachwuchs auszuüben haben. Der deutsche Gesetzgeber differenziert hierbei jedoch zwischen verheirateten Elternpaaren und Paaren, die zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht verheiratet waren. Bestand zwischen Mutter und Vater zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes eine Ehe, sind beide Elternteile ohne Weiteres dazu berechtigt, die elterliche Sorge auszuüben. Bei unverheirateten Paaren ist dahingegen eine explizite „Willenserklärung zur gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge“ erforderlich, damit Mutter und Vater gleichermaßen für das Kind sorgen dürfen. Ansonsten wird zunächst ausschließlich der Mutter die alleinige elterliche Sorge zuerkannt, so dass sich der Vater hierum gerichtlich bemühen muss.
Durch die diesbezügliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 wurde die Stellung unverheirateter Väter hinsichtlich der elterlichen Sorge erheblich verbessert. Zuvor mussten Männer stets auf die Zustimmung der Mutter hoffen, wenn sie ebenfalls die elterliche Sorge für den Nachwuchs übernehmen wollten. Dies hat sich mittlerweile grundlegend geändert, denn seit der betreffenden Entscheidung sind die Familiengerichte angehalten, die elterliche Sorge auf beide Elternteile gemeinsam zu übertragen.
Elterliche Sorge im Bürgerlichen Gesetzbuch
Der § 1626 BGB befasst sich zunächst mit den Grundsätzen der elterlichen Sorge und verankert diese gleichermaßen als Recht und Pflicht im Gesetz der Bundesrepublik Deutschland. Demnach haben die Eltern bei minderjährigen Kindern nicht nur das Recht, sondern gleichzeitig auch die Pflicht für das betreffende Kind zu sorgen. Neben der reinen Personensorge sieht dies ebenfalls die Vermögenssorge vor. Im Rahmen der elterlichen Sorge muss zudem immer das Wohl des Kindes im Vordergrund stehen. So soll das Kind seinen Fähigkeiten und Bedürfnissen entsprechend zu einem selbständigen und verantwortungsvollen Handeln erzogen werden.
Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur elterlichen Sorge gehen aber natürlich über die Grundsätze hinaus und regeln sämtliche damit in Zusammenhang stehende Aspekte. Die Paragraphen §§ 1626a, 1626b, 1626c, 1626d und 1626e BGB setzen sich mit Sorgeerklärungen auseinander und definieren unter anderem die betreffenden Wirksamkeitsvoraussetzungen, die juristische Form und die Bedingungen einer Unwirksamkeit. Die elterliche Sorge ist folglich das zentrale Thema von Titel 5, der innerhalb des zweiten Abschnitts des Vierten Buches Familienrecht innerhalb des BGB geregelt ist, und wird in den Paragraphen §§ 1626 bis 1698b BGB ausführlich behandelt.