Eine Pflegefamilie werden
Dass die Kinder bei ihren Eltern leben und somit in ihrer Ursprungsfamilie aufwachsen, ist für die meisten Menschen eine Selbstverständlichkeit und steht somit außer Frage. Dies entspricht allerdings nicht der Realität, denn viele Kinder haben nicht die Möglichkeit, bei ihren leiblichen Eltern aufzuwachsen. Auch wenn ein Kind nicht zur Adoption freigegeben wird und die Eltern den Wunsch haben, ihren Nachwuchs großzuziehen, ist dies in der Praxis leider nicht immer realisierbar. Verschiedenste Gründe können zu einer Vernachlässigung oder sogar zu einer akuten Gefährdung des Kindeswohls führen.
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Pflegefamilie oder Erziehung durch die Eltern
Gemäß Art. 6 des deutschen Grundgesetzes obliegt die Pflege und Erziehung der Kinder den Eltern als natürliches Recht, doch hiervon kann durchaus abgewichen werden, wenn dies die Umstände erfordern. In Artikel 6 GG ist weiterhin geregelt, dass die Überwachung und Ausübung der elterlichen Sorge Aufgabe der staatlichen Gemeinschaft ist. Minderjährige dürfen demnach aus ihren Ursprungsfamilien herausgenommen werden, sofern ein Erziehungsversagen vorliegt oder eine Kindeswohlgefährdung droht. Die Erziehungsberechtigten müssen in einem solchen Fall nicht zustimmen, wie aus Artikel 6 des Grundgesetzes hervorgeht.
Betroffene Kinder werden in solchen Fällen von ihrer Familie getrennt, um sicherzustellen, dass sie trotz oder gerade wegen der Erziehungsberechtigung der Eltern nicht gefährdet sind oder verwahrlosen. Damit diese, mitunter traumatisierten, Kinder in einem familiären Umfeld aufwachsen können, ist dann eine Unterbringung in Pflegefamilien, bzw. bei Pflegeeltern vorgesehen. Ohne dass es zu einer Adoption des fremden Kindes kommt, nehmen diese Familien den Minderjährigen auf und übernehmen zeitweise oder auch dauerhaft die Rolle der Eltern. Hierbei gilt es zu beachten, dass anders als bei einer Adoption im Zuge einer Pflegschaft nicht die elterliche Sorge auf die Pflegeeltern übertragen wird, sondern nach wie vor den leiblichen Eltern des Pflegekindes oder im Falle eines Sorgerechtsentzugs dem Jugendamt und letztendlich dem Familienrichter obliegt. Gemäß § 1688 BGB sind die Pflegeeltern allerdings dazu berechtigt, die Entscheidungen des alltäglichen Lebens zu treffen.
Die Pflegschaft für ein fremdes Kind übernehmen
Schwierige Familienverhältnisse machen es mitunter erforderlich, das ein Kind von seinen leiblichen Eltern getrennt wird und zeitweise oder auch auf Dauer in einer anderen Familie untergebracht wird. Familien, die solchen Kindern Halt und ein Zuhause geben möchten, können eine Pflegefamilie werden. Hierbei gilt es aber natürlich einiges zu beachten und zu bedenken.
Zunächst muss erst einmal festgestellt werden, ob man überhaupt als Pflegefamilie geeignet ist und die formalen Voraussetzungen erfüllt. Obgleich ein großer Bedarf an Pflegefamilien besteht, prüfen die Jugendämter die potentiellen Pflegeeltern genau, schließlich brauchen Pflegekinder ein stabiles und intaktes Umfeld, um sich adäquat entwickeln zu können. Außerdem setzt man sich als Pflegefamilie einer mehr oder weniger großen Belastung aus, die es im Vorfeld zu bedenken gilt. Pflegekinder stammen in der Regel aus schwierigen Familienverhältnissen und bringen ihre Probleme natürlich in die Pflegefamilie mit. Darüber hinaus müssen sich Pflegefamilien bewusst machen, dass eine Pflegschaft nur relativ selten bis zur Volljährigkeit des Pflegekindes andauert und dieses die Pflegefamilie früher oder später wieder verlässt.
Verantwortung der Pflegefamilie
Künftige Pflegefamilien sollten sich ihrer Verantwortung bewusst sein und diesen Schritt im Vorfeld genau überdenken. Im Zuge dessen empfiehlt es sich, entsprechende Literatur zu studieren und gegebenenfalls mit anderen Pflegeeltern in Kontakt zu treten. Anschließend kann man sich mit dem Wunsch, eine Pflegefamilie zu werden, an das örtliche Jugendamt oder eine andere Vermittlungsstelle wenden. Die Behörde erörtert dann in persönlichen Gesprächen und Hausbesuchen die Eignung der potentiellen Pflegefamilie und leitet zudem entsprechende Vorbereitungsseminare in die Wege. Daraufhin bietet sich den Interessierten noch einmal die Möglichkeit, sich darüber klar zu werden, ob sie tatsächlich Pflegeeltern werden möchten und als Pflegefamilie ein fremdes Kind aufnehmen wollen. Wer dies bejahen kann, bewirbt sich beim Jugendamt oder der Vermittlungsstelle eines freien Trägers als Pflegefamilie. Anschließend muss man nur noch eine gewisse Wartezeit hinnehmen bis ein Pflegekind einzieht und die Familie bereichert.
Pflegefamilien sind nicht verpflichtet den Pflegekindern ein Erbrecht zuzusprechen oder diesen etwas aus ihrem Vermögen zu vererben. Wenn Sie dies freiwillig tun, kann dies in Form eines Vermächtnisses oder einer Erbeinsetzung jedoch jederzeit geschehen. Das Pflegekind muss gegebenenfalls allerdings damit rechnen Pflichtteilsansprüche der gesetzlich Erbberechtigten zu erfüllen.