Ehefähigkeitszeugnis und Ehefähigkeit zum Aufgebot
Entschließen sich zwei Menschen zur Heirat, ist dies stets ein freudiger Anlass, schließlich bestätigen sie so die Liebe zu ihrem Partner und bekunden den Wunsch, den Rest des Lebens gemeinsam mit diesem zu verbringen. Im Vorfeld einer geplanten Hochzeit gilt es aber, für Brautpaare einiges zu organisieren und zu planen. Abgesehen von der Feier und der passenden Kleidung muss man sich aber selbstverständlich erst einmal um entsprechende Behördengänge kümmern. Hierzu gehört vor allem die Anmeldung der Hochzeit, so dass diese dann auch wie gewünscht stattfinden kann. Die Ehefähigkeit ist grundsätzlich notwendig für die Anmeldung zur Hochzeit.
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Aufgebot bestellen
Bei der Anmeldung zur eigenen Hochzeit spricht man im Allgemeinen von der Bestellung des Aufgebots. Dies geschieht beim jeweils zuständigen Standesamt und ist der erste offizielle Schritt auf dem Weg zur Eheschließung. Zu einer Zeit, in der die Verlobung noch eine größere Bedeutung hatte, war das Aufgebot von enormer Wichtigkeit, denn erst hierdurch wurde das Eheversprechen amtlich gemacht. Indem man das Aufgebot bestellt, macht man demnach den Wunsch zu heiraten offiziell. Die bevorstehende Hochzeit des jeweiligen Paares wird somit bekannt gemacht.
Noch bis zum Jahr 1998 war das Aufgebot eine zwingende Voraussetzung für die Eheschließung, so dass ausschließlich Paare, die sich auf diese Art und Weise zur Eheschließung angemeldet haben, auch die Ehe miteinander eingehen konnten. Mittlerweile ist die Anmeldung zur Eheschließung an die Stelle des öffentlichen Aufgebots getreten. Im Zuge dessen obliegt es dem zuständigen Standesbeamten, etwaige Ehehindernisse für die geplante Eheschließung ausfindig zu machen.
Begriff der Ehefähigkeit
Die Ehefähigkeit ist eine zentrale Voraussetzung für die Eheschließung, denn nur wer über diese verfügt, ist in der Bundesrepublik Deutschland auch befugt, die Ehe mit einem anderen Menschen einzugehen. Abgesehen von der Ehefähigkeit muss aber selbstverständlich auch der Wille zur Eheschließung vorhanden sein.
Zunächst einmal ist die Geschäftsfähigkeit eine essenzielle Voraussetzung für die Ehefähigkeit. Darüber hinaus dürfen aber auch keine Ehehindernisse oder gar Eheverbote, wie zum Beispiel die Bigamie, bestehen, da eine rechtskräftige Ehe in der Bundesrepublik Deutschland ansonsten nicht geschlossen werden kann. Die Ehemündigkeit ist ein wesentlicher Aspekt der Ehefähigkeit und wird automatisch mit der Vollendung des 18. Lebensjahres erworben. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es aber auch Minderjährigen möglich zu heiraten. Die Geschäftsfähigkeit ist dahingegen zwingend erforderlich, so dass nur geschäftsfähige Personen eine Ehe eingehen dürfen. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei einer Heirat um eine Willenserklärung handelt, die juristische Konsequenzen nach sich zieht, ist dies auch vollkommen verständlich.
Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer nach § 1309 BGB
Die Ehefähigkeit ist eine der zentralen Voraussetzungen für die Eheschließung in der Bundesrepublik Deutschland. Gemäß § 1304 BGB kann ein Partner, der geschäftsunfähig ist, keine Ehe eingehen und verfügt somit nicht über die erforderliche Ehefähigkeit. Die Ermangelung der Ehefähigkeit kann in dem noch jungen Alter des Partners oder auch dessen gesundheitlicher Konstitution begründet sein. Wer also beispielsweise aufgrund einer geistigen Behinderung nicht geschäftsfähig ist, verfügt auch nicht über die Ehefähigkeit, um zu heiraten. In Anbetracht der weitreichenden Konsequenzen, die eine Eheschließung hat, dient dies in erster Linie dem Schutz der beiden Partner. Auf diese Art und Weise will der deutsche Gesetzgeber verhindern, dass Personen die Ehe eingehen, ohne die Tragweite dieser Entscheidung überblicken zu können.
Darüber hinaus wird selbstverständlich ebenfalls vorausgesetzt, dass kein Ehehindernis vorliegt. Folglich kann man nur dann heiraten, wenn man ehefähig ist, sprich die persönlichen Voraussetzungen für die Eheschließung mitbringt. Dies zu überprüfen, ist die Aufgabe des zuständigen Standesbeamten, der sich nach der Anmeldung zur Eheschließung des betreffenden Paares hiermit befasst und in Erfahrung zu bringen versucht, ob ein Ehehindernis vorliegt oder einer der künftigen Ehegatten über keine ausreichende Ehefähigkeit verfügt.
Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer in Deutschland
Der deutsche Gesetzgeber sieht ein Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer vor, die in der Bundesrepublik Deutschland die Ehe eingehen wollen, sofern diese bezüglich der Ehevoraussetzungen der Gesetzgebung eines anderen Staates unterliegen. Im Allgemeinen sind die juristischen Voraussetzungen für die Eheschließung an das Recht des Staates gekoppelt, über dessen Staatsangehörigkeit der ausländische Verlobte verfügt.
Gemäß § 1309 BGB müssen ausländische Staatsbürger im Vorfeld einer Eheschließung in der Bundesrepublik Deutschland ein Ehefähigkeitszeugnis vorlegen. Dieses muss eindeutig darüber Auskunft geben, ob ein Ehehindernis vorliegt, und verliert zudem seine Wirksamkeit, falls die Heirat nicht spätestens sechs Monate nach der Ausstellung erfolgt, es sei denn, das betreffende Ehefähigkeitszeugnis sieht eine kürzere Geltungsdauer vor. Anhand eines solchen Zeugnisses ist es dem Standesbeamten dann möglich, die Ehefähigkeit der beiden Verlobten ausführlich zu prüfen und somit festzustellen, ob diese juristisch dazu befähigt sind, die Ehe einzugehen.
Immer wieder kommt es aber auch vor, das Heiratswillige kein solches Ehefähigkeitszeugnis vorlegen können. Dies ist unter anderem bei Staatenlosen der Fall, sowie bei Ausländern, die einem Staat angehören, der keine Ehefähigkeitszeugnisse ausgibt. In einer solchen Situation kann nach § 1309 BGB eine Befreiung von der Ehefähigkeitszeugnis-Pflicht durch den Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichts erfolgen.