Die Vaterschaft aberkennen
Grundsätzlich liegt einer Vaterschaft stets eine biologische Abstammung zugrunde, denn der Mann, der ein Kind gezeugt hat, ist auch dessen Vater. Vom logischen Verständnis her und aus biologischer Hinsicht trifft diese Annahme vollkommen zu, doch im Zusammenhang mit juristischen Aspekten gestaltet sich dies mitunter anders. Dies zeigt sich vor allem anhand der Definition der Vaterschaft gemäß § 1592 BGB. Der deutsche Gesetzgeber geht demzufolge zunächst davon aus, dass der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt eines Kindes mit dessen Mutter verheiratet ist, der Vater des Neugeborenen ist. Ob tatsächlich eine biologische Vaterschaft vorliegt oder ein anderer Mann das Kind gezeugt hat, ist erst einmal irrelevant. Im Falle einer unverheirateten Mutter, gilt der Mann als Vater des Kindes, der die Anerkennung der Vaterschaft vorgenommen hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde. Hin und wieder wurde ein Kindschaftsrecht lediger Väter auch begründet durch eine Adoption.
Häufig entspricht die rechtliche Vaterschaft nicht der Realität, so dass zwischen biologischer und juristischer Vaterschaft eine gewisse Diskrepanz besteht. Für den Gesetzgeber ist dies zunächst nicht von Bedeutung, da eine biologische Vaterschaft keine zwingende Voraussetzung für ein rechtliches Vater-Kind-Verhältnis bildet. Für den betreffenden Mann ist dies aber keineswegs ohne Relevanz, schließlich ergeben sich aus einer Vaterschaft gemäß § 1592 BGB einige Rechtsfolgen für den vermeintlichen Vater. Wer fälschlicherweise als Vater eines Kindes gilt, ist daher oftmals bestrebt, die Vaterschaft aberkennen zu lassen.
Die Vaterschaft anfechten
Steht die Vermutung im Raum, dass der rechtliche Vater nicht der biologische Vater des betreffenden Kindes ist, kann die juristische Vaterschaft ausschließlich gerichtlich aufgehoben werden. Hierzu ist eine Vaterschafts-Anfechtung erforderlich, die in §§ 1600 ff. BGB geregelt ist. Die Zuständigkeit für eine Vaterschaftsanfechtung liegt stets bei dem Amts- beziehungsweise Familiengericht, in dessen Zuständigkeitsbereich das betreffende Kind lebt. In § 1600 BGB ist festgelegt, dass der Mann, der als rechtlicher Vater gilt oder für eine Vaterschaft in Frage kommt, die Mutter, das jeweilige Kind und auch die zuständige Behörde anfechtungsberechtigt sind und somit eine Klage zur Vaterschaftsanfechtung beim Gericht einreichen können.
In der Regel wird im Rahmen einer gerichtlichen Vaterschaftsanfechtung zunächst ein DNA-Gutachten in Auftrag gegeben, das dann Aufschluss darüber gibt, ob eine biologische Vaterschaft vorliegt oder nicht. Ist dies nicht der Fall, kann die rechtliche Vaterschaft aberkannt werden, was natürlich einige juristische Konsequenzen zur Folge hat. So wird das rechtliche Vater-Kind-Verhältnis aufgehoben und alle daraus resultierenden Rechte und Pflichten erlöschen. Folglich fällt unter anderem die Unterhaltspflicht des Vaters weg, während das Kind auch keine erbrechtlichen Ansprüche im Todesfall des betreffenden Mannes geltend machen kann. Zudem hat die Feststellung der Nichtvaterschaft noch viele weitere Folgen, so dass hierdurch nicht nur das Verwandtschaftsverhältnis, sondern auch das Erbrecht der Kinder in der gesetzlichen Erbfolge aufgehoben wird. Wird eine Aberkennung der Vaterschaft nicht betrieben, so erben auch Kuckuckskinder.