Die Gütergemeinschaft

Bei der sogenannten Gütergemeinschaft handelt es sich um einen in der Bundesrepublik Deutschland gängigen Güterstand. Wie alle Güterstände wird auch die Gütergemeinschaft durch die Heirat zweier Menschen begründet und kann nur durch den Tod eines Partners oder einer Scheidung der Ehe wieder aufgehoben werden.

Der wesentliche Punkt der Gütergemeinschaft besteht darin, dass das Vermögen der beiden Ehepartner gemeinschaftlich veranlagt wird und somit beide Partner am Eigentum des Ehegatten beteiligt sind. Da die Gütergemeinschaft nicht den gesetzlichen Güterstand darstellt, muss diese gesondert vereinbart werden und bildet daher eine Abweichung vom Normalzustand. Ehepartner, die sich bewusst für die Gütergemeinschaft entscheiden, müssen dies also mithilfe eines entsprechenden Ehevertrages festhalten.

Gütergemeinschaft – das gemeinschaftliche Vermögen

Der Güterstand der Gütergemeinschaft erscheint auf den ersten Blick äußerst positiv, denn hierbei sind beide Ehepartner Eigentümer des gemeinschaftlichen Vermögen, das auch als Gesamtgut bezeichnet wird, und haben somit vollen Zugriff auf das eigene Hab und Gut, sowie auf das des Partners. Neben den Vermögenswerten, die die beiden Ehegatten mit in die Ehe bringen, fließen selbstverständlich auch sämtliche Zugewinne, die während der Ehe hinzuerworben werden, in das Gesamtgut der Eheleute ein.

Die Gütergemeinschaft beinhaltet demnach den Grundgedanken der Ehe, alles zu teilen und das Leben fortan gemeinsam bestreiten zu wollen, und erfreut sich daher großer Beliebtheit. Ehepartner sollten aber auch bedenken, dass im Falle einer Scheidung das komplette Gesamtgut unter den beiden Ex-Ehegatten aufgeteilt wird und hierbei keine Ausnahmen gemacht werden.

Gütergemeinschaft erbrechtliche Auswirkungen

Der Güterstand der Gütergemeinschaft ist aber nicht nur für das Familienrecht von großer Bedeutung, sondern wirkt sich ebenfalls auf erbrechtliche Angelegenheiten aus. Im Falle des Todes eines Ehegatten erbt der verbliebene Partner grundsätzlich ein Viertel des Nachlasses und die Kinder bzw. Abkömmlinge des verstorbenen Erblassers werden zu drei Vierteln an der Erbschaft beteiligt. Wer seinen Partner absichern möchte und verhindern will, dass dieser nach dem Tod seines Ehegatten auch noch große Teile des gemeinschaftlichen Vermögens verliert, kann im Ehevertrag die sogenannte fortgesetzte Gütergemeinschaft vereinbaren. Mit dieser besonderen Regelung erwirkt man, dass die Gütergemeinschaft selbst nach dem Ableben eines Ehegatten fortgeführt werden muss. In einem solchen Fall wird der verstorbene Partner einfach durch seine Abkömmlinge ausgetauscht, sodass diese fortan mit dem noch lebenden Ehegatten eine Gütergemeinschaft eingehen. Auf diese Art und Weise bleibt der verbliebene Partner weiterhin zu 50 Prozent Eigentümer des ehelichen Gesamtguts und muss nach dem Tod seines Gatten zumindest keine finanziellen Beeinträchtigungen befürchten.

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