Auswirkungen der Gütertrennung

Der deutsche Gesetzgeber stellt es Eheleuten und Lebenspartnern frei, einen gemeinsamen Güterstand zu wählen. Durch die Eintragung einer Lebenspartnerschaft bzw. der Schließung einer Ehe erklären die beiden Partner, dass sie ihr Leben künftig teilen möchten, was natürlich auch vermögensrechtliche Aspekte betrifft. Im Allgemeinen ist jede erwachsene Person alleiniger Inhaber ihres Eigentums, doch im Rahmen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bzw. rechtskräftigen Ehe besteht die Möglichkeit, dass beide Partner gleichberechtigte Eigentümer an dem betreffenden Vermögen werden. Inwiefern dies dann der Fall ist, hängt vom jeweiligen Güterstand ab.

Die Auswirkungen des jeweiligen Güterstandes zeigen sich erst bei der Auflösung dessen, denn erst dann muss das Vermögen der beiden Partner verteilt werden. Falls diese keine gesonderten Vereinbarungen getroffen haben, gilt ein gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Alternativ kann im Rahmen eines Ehevertrags aber auch ein anderer Güterstand gewählt werden, wobei die Gütergemeinschaft und die Gütertrennung zur Auswahl stehen.

Wesentliches der Gütertrennung

Wird im Ehevertrag die Gütertrennung vereinbart, werden die Vermögen der beiden Partner nach einer Aufhebung des Güterstandes wieder strikt voneinander getrennt. So findet nach einer Scheidung der Eheleute bzw. einer Trennung der Lebenspartner kein Zugewinnausgleich statt. Auch während der Partnerschaft bleibt jeder alleiniger Eigentümer seines Vermögens und verwaltet dieses somit allein. Neben dem Vermögen, das bereits vor der Eheschließung oder Eintragung der Lebenspartnerschaft bestanden hat, sind hiervon auch Vermögenswerte betroffen, die während der Partnerschaft angeschafft wurden. Lediglich das Recht auf ein gemeinsames, eheliches Gebrauchsvermögen existiert auch im Rahmen einer Gütertrennung.

Die Gütertrennung im Erbrecht

Eine Gütertrennung ist aber nicht nur im Falle einer Scheidung von Belang, denn auch im Todesfall eines Partners wird der partnerschaftliche Güterstand aufgelöst. So findet die Gütertrennung auch im deutschen Erbrecht Anwendung und wird sich maßgeblich auf den Erbteil des überlebenden Ehegatten bzw. Lebenspartners aus, schließlich ergibt sich hieraus die Höhe des betreffenden Erbteils. Die gesetzlich festgeschriebene Erbquote eines in Gütertrennung lebenden Ehegatten ist unterschiedlich hoch zu bemessen im Ehegattenerbrecht. Sie ist zudem abhängig davon, ob – neben dem Ehegatten –Abkömmlinge  vorhanden sind. Ist dies nicht der Fall, ist noch nach den Eltern oder Großeltern zu fragen, da auch diese als Miterben in Betracht kommen. Während der überlebende Ehegatte selbstverständlich weiterhin Eigentümer seines eigenen Hab und Guts bleibt, bildet das Vermögen des Verstorbenen den Nachlass, der nun der Erbengemeinschaft zusteht. Als Teil dieser steht dem Ehegatten ein Viertel des Nachlasses zu, wobei der Erbteil auch höher ausfallen kann, je nach dem in welchem Verwandtschaftsverhältnis die Miterben zu dem Erblasser standen.

Der eheliche Güterstand der Gütertrennung ist zudem erbschaftssteuerlich eine Katastrophe. Möglicherweise ist in vielen Fällen eine wesentliche höhere Erbschaftssteuer Belastung des überlebenden Ehegatten möglich.

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